Berichtigung eines Schreibversehens in den Urteilsgründen ('Überschuldungsstatus')
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 668/98
- Datum
- 07.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiges Schreibversehen in einem Urteil kann berichtigt werden, wenn der Fehler offensichtlich ist und die beabsichtigte Lesart aus dem Zusammenhang zu erschließen ist.
Die Berichtigung dient der Klarstellung des tatsächlich gemeinten Wortlauts und ist zulässig, sofern sie den rechtlichen Gehalt der Entscheidung nicht ändert.
Eine formale Berichtigung in den Urteilsgründen ist auch dann zulässig, wenn sie lediglich einen Tippfehler beseitigt und keine neue Sachverhalts- oder Rechtswürdigung bewirkt.
Die Geschäftsstelle des Senats kann die Berichtigung im Rubrum des Urteils ausweisen, um die tatsächliche Fassung der Gründe klarzustellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 668/98
Berichtigung eines Schreibversehens in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Das Urteil vom 20. Juli 1999 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in den Gründen auf Seite 12 Absatz 3 statt
„Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hatte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatuts bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1). Ein solches wird nicht mitgeteilt.“
richtig heißen muss:
„Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hatte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatus bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1). Ein solcher wird nicht mitgeteilt.“
Karlsruhe, den 7. September 1999
Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
[Unterschrift]
| Waltenberger | |
| Justizangestellte |