Treffer
BGH Berichtigung eines Schreibversehens

Berichtigung eines Schreibversehens in den Urteilsgründen ('Überschuldungsstatus')

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 668/98
Datum
07.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt in der Strafsache wegen falscher uneidlicher Aussage ein offenkundiges Schreibversehen in den Urteilsgründen: ‚Überschuldungsstatuts‘ wird zu ‚Überschuldungsstatus‘ geändert. Die Änderung erfolgt, weil der Wortlaut eindeutig fehlerhaft und die beabsichtigte Lesart aus dem Zusammenhang erkennbar ist. Die Berichtigung berührt nicht den Inhalt des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenkundiges Schreibversehen in einem Urteil kann berichtigt werden, wenn der Fehler offensichtlich ist und die beabsichtigte Lesart aus dem Zusammenhang zu erschließen ist.

2

Die Berichtigung dient der Klarstellung des tatsächlich gemeinten Wortlauts und ist zulässig, sofern sie den rechtlichen Gehalt der Entscheidung nicht ändert.

3

Eine formale Berichtigung in den Urteilsgründen ist auch dann zulässig, wenn sie lediglich einen Tippfehler beseitigt und keine neue Sachverhalts- oder Rechtswürdigung bewirkt.

4

Die Geschäftsstelle des Senats kann die Berichtigung im Rubrum des Urteils ausweisen, um die tatsächliche Fassung der Gründe klarzustellen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 668/98

Berichtigung eines Schreibversehens in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Das Urteil vom 20. Juli 1999 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in den Gründen auf Seite 12 Absatz 3 statt

„Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hatte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatuts bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1). Ein solches wird nicht mitgeteilt.“

richtig heißen muss:

„Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hatte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatus bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1). Ein solcher wird nicht mitgeteilt.“

Karlsruhe, den 7. September 1999

Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

[Unterschrift]

Waltenberger
Justizangestellte
Berichtigung eines Schreibversehens in den Urteilsgründen ('Überschuldungsstatus') — Themis