Wiedereinsetzungsantrag und Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 668/87
- Datum
- 29.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
Die im Protokoll dokumentierte Erteilung der Rechtsmittelbelehrung kann nach § 274 StPO als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Belehrung stattgefunden hat.
Die richtige und vollständige Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung durch den Dolmetscher gilt als wirksame Vermittlung der Belehrung und kann entgegenstehende Behauptungen des Angeklagten widerlegen.
Wird Wiedereinsetzung nicht gewährt, ist eine nach Ablauf der Frist eingelegte Revision unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 30. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 668/87 in der Strafsache gegen █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1987
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1987 ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die versäumte Frist einzuhalten. Sein Vorbringen, er habe von der Rechtsmittelbelehrung nichts verstanden und sie sei ihm auch nicht vom Dolmetscher übersetzt worden, ist unbegründet. Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1987 beweist (§ 274 StPO), dass der Vorsitzende eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (Bd. I Bl. 188). Der Dolmetscher hat diese Belehrung und das Urteil – wie seine Erklärung vom 2. November 1987 belegt – dem Angeklagten (in die türkische Sprache) richtig und vollständig übersetzt. Danach hat der Angeklagte offenbar auch die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung mit seinem Verteidiger in Gegenwart des Dolmetschers erörtert. Da danach der Angeklagte die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung kannte, hiervon jedoch aber keinen Gebrauch gemacht hat, hat er durch eigenes Verschulden die Frist versäumt."
Dem tritt der Senat bei. Da somit dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, war seine Revision als unzulässig zu verwerfen, denn das am 13. Oktober 1987 gegen das am 30. September 1987 verkündete Urteil eingelegte Rechtsmittel war verspätet.
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