Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Strafantragslage bei Untreue/Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 668/80
- Datum
- 04.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Strafantrags kann das prozessuale Hindernis des fehlenden Strafantrags begründen und ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Fehlen in den schriftlichen Urteilsgründen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung, weil ein Freispruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgesprochen werden kann.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die zuvor festgesetzte Gesamtstrafe berühren; bei Zurückverweisung sind die Auswirkungen auf die Gesamtstrafe neu zu entscheiden.
Soweit die Revision andere Rügen enthält, sind diese gesondert zu prüfen; bleiben sie ohne Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 20. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 668/80 BESCHLUSS vom 4. Dezember 1980 in der Strafsache gegen den Kaufmann ██████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] wegen Untreue u. a.
hat auf Antrag des Bundesgerichtshofs des Beschwerdeführers der 1. Strafsenat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1.) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 1980 mit den Feststellungen in den Fällen II 3 a und II 3 b des Urteils, soweit der Angeklagte aus diesen Gründen verurteilt worden ist, wird aufgehoben.
2.) Im Ausspruch der Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: In den Fällen II 3 a und II 3 b des Urteils kann dahinstehen, ob die Ehefrau des Angeklagten wirksame Strafanträge (nach deutschem Recht) gestellt hatte, da mit der Rücknahme ine Strafanträge am 4. August 1980 (Bl. 398 d. A.) das prozessuale Hindernis des fehlenden Strafantrages insoweit eingetreten ist, als dem Angeklagten Unterschlagung von 45.000 österreichischen Schillingen (Fall II 3 b) und eines Pkw Mercedes (Fall II 3 a) und die zum Nachteil seiner Ehefrau begangene Untreuehandlung in der Revisionsinstanz nicht abschließend entschieden werden kann, weil die Beziehungen, auf Grund derer die Ehefrau dem Angeklagten in seiner Firma gestanden hat, in den schriftlichen Urteilsgründen nicht abschließend beurteilt werden können (UA S. 46) und deshalb ein Freispruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgesprochen werden kann.
Der Aufhebung unterlag in tatsächlicher Begehung die gesamte Verurteilung, obgleich die des Angeklagten in Tateinheit mit der Unterschlagung zum Nachteil der Ehefrau begangene Untreue nur ein Teil der Weinbrennerei zum Nachteil der Ehefrau war. Im Hinblick auf den Wegfall wirksamen Rücknahme des Strafantrags der Ehefrau des Angeklagten nicht beurteilt werden konnte, auch die verhängten Einzelstrafen in den Fällen II 3 a und II 3 b der Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung Rechtsfehler nicht ergeben. Die auf die Sachrüge gestützte, weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
[Unterschriften]
| Ulsaner | Pikart | Hauf | |||
| Woesner | Foth |