Revision wegen Abwesenheit bei Vereidigung und Entlassung eines Zeugen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 66/88
- Datum
- 29.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung begründet, sofern dadurch Verfahrensrechte verletzt werden, einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Die Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen gehört grundsätzlich zu den Verhandlungsakten, deren Entscheidung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu erfolgen hat, wenn dadurch die Möglichkeit zur Befragung beeinträchtigt wird.
Beschlüsse nach § 231 StPO befreien den Angeklagten und seinen Verteidiger nur für die ausdrücklich bezeichneten Verhandlungspunkte; Entscheidungen außerhalb dieses Rahmens sind nicht durch die Beurlaubung gedeckt.
Die Entlassung eines noch nicht vereidigten Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers kann das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen und damit die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 4. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 66/88 in der Strafsache gegen Sch█████ ohne festen Wohnsitz, geboren Walter 1951 in ██ wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Begründung seines Aufhebungsantrags hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Revision des Angeklagten ██████████ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat gegen gesetzliche Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verstoßen. Dieser Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte ███████ und sein Verteidiger wurden durch Beschlüsse der Strafkammer gemäß § 231 StPO für die Dauer der Beweisaufnahme zu Punkt 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 21. April 1987 und zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 16. Juli 1987, die jeweils lediglich den Mitangeklagten [REDACTED] betrafen, beurlaubt.
In Abwesenheit des Angeklagten ███ und seines Verteidigers erging die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge ███, der als Tatopfer zu dem beide Angeklagten betreffenden Punkt 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 21. April 1987 zunächst in Anwesenheit beider Angeklagter ausgesagt hatte, aber noch nicht entlassen war, gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter unvereidigt bleibt. Der Zeuge ███ wurde sodann ‚in allseitigem Einverständnis‘ entlassen.
Dieses Vorgehen verstößt gegen § 338 Nr. 5 StPO. Die Verhandlung über die Frage der Vereidigung und Entlassung des Zeugen ███ in Abwesenheit des Angeklagten Sch[REDACTED] und seines Verteidigers war nicht durch die Beschlüsse nach § 231 StPO erfasst, da sich diese nicht auf Punkt 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 21. April 1988 bezogen.
Die Abwesenheit des Angeklagten Sch[REDACTED] und seines Verteidigers betraf auch einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen (BGH NStZ 1981, 449).
Auch wenn im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das Ergebnis, nämlich das Absehen von der Vereidigung des Zeugen ███ nach § 61 Nr. 2 StPO, die Verhandlung über die Vereidigung als nicht wesentlicher Vorgang der Hauptverhandlung anzusehen wäre (vgl. BGHSt 22, 289, 297; ...), liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Der Angeklagte Sch[REDACTED] und sein Verteidiger waren auch bei der ███████████ über die Entlassung des Zeugen ███ abwesend und hatten somit keine Möglichkeit, gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen oder der Entlassung des Zeugen entgegenzuwirken (BGH NStZ 1986, 133).“
Schauenburg Kuhn Foth Granderath Gerlach v. E.