Revision verworfen: Bankrott, Betrug und Untreue eines Geschäftsführers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 668/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Überschuldung oder drohender/eingetretener Zahlungsunfähigkeit erfüllt das Unterlassen oder die derart fehlerhafte Führung von Handelsbüchern, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewähren, den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO (Bankrott).
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen das Vermögen eines anderen beschädigt und dadurch Vermögensvorteile erlangt, erfüllt den Tatbestand des § 264 StGB (Betrug).
Wer als Geschäftsführer die ihm anvertraute Befugnis über fremdes Vermögen vorsätzlich missbraucht und dadurch dem zu betreuenden Vermögen einen Nachteil zufügt, erfüllt den Tatbestand des § 266a StGB (Untreue).
Die korrekte rechtliche Einordnung einer Verurteilung ist unbeachtlich, sofern das Tatgericht die für die angewandte Vorschrift erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale festgestellt hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Bankrotts in Tateinheit mit Betrugs und Untreue schuldig gesprochen worden. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung „██“ und „███“ in Pirna, die beide im Handelsregister eingetragen waren, die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt und die Bilanzen nicht rechtzeitig aufgestellt hat. Er hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte die Gesellschaften in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, durch verschiedene Handlungen in einen Zustand der Zahlungsunfähigkeit gebracht hat. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte durch falsche Angaben über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaften Dritte getäuscht und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat.
2. Die Revision rügt, dass das Landgericht die Verurteilung wegen Bankrotts nicht auf § 239 KO, sondern auf § 240 KO gestützt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO wird wegen Bankrotts bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Handelsbücher, deren Führung ihm gesetzlich obliegt, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewähren. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Gesellschaften überschuldet waren und der Angeklagte die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt hat. Damit hat es die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO als erfüllt angesehen.
3. Die Revision rügt ferner, dass das Landgericht die Verurteilung wegen Betrugs nicht auf § 263 StGB, sondern auf § 264 StGB gestützt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach § 264 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte durch falsche Angaben über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaften Dritte getäuscht und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat. Damit hat es die Voraussetzungen des § 264 StGB als erfüllt angesehen.
4. Die Revision rügt schließlich, dass das Landgericht die Verurteilung wegen Untreue nicht auf § 266 StGB, sondern auf § 266a StGB gestützt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach § 266a StGB wird wegen Untreue bestraft, wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaften die ihm anvertrauten Vermögenswerte zum Nachteil der Gesellschaften verwendet hat. Damit hat es die Voraussetzungen des § 266a StGB als erfüllt angesehen.
5. Die Revision des Angeklagten ist daher insgesamt unbegründet und war zu verwerfen.