Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Begutachtung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 66/81
- Datum
- 17.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hat das Tatgericht einen sachverständigen psychologischen oder psychiatrischen Gutachter zur Exploration heranzuziehen.
Die Aufklärungspflicht des Tatgerichts umfasst die Bewertung körperlicher, psychischer und sozio-kultureller Umstände, wenn diese für die Schuldfähigkeit oder die Strafzumessung von Bedeutung sein können.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Begutachtung trotz vorliegender Anhaltspunkte, verletzt es das Verfahren in einer Weise, die den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.
Eine bloße Würdigung des Verhaltens der Beteiligten ohne fachpsychologische Prüfung genügt nicht, wenn die Feststellungen nahelegen, dass psychische oder kulturelle Faktoren entscheidungserheblich sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 66/81 in der Strafsache gegen aus Ra[REDACTED], Griechische Friseuse Eleni G[REDACTED], geboren am ███████████ 1958 in K[REDACTED] (Griechenland), wegen Vergiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. März 1981 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet es die Beschwerdeführerin in noch zulässiger Form als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Landgericht zur Frage ihrer Schuldfähigkeit keinen Sachverständigen gehört hat.
Nach den getroffenen Feststellungen war die Angeklagte zum dritten Mal vom Opfer ihrer Tat, dem Zeugen P[REDACTED], schwanger; die beiden vorhergehenden Schwangerschaften waren abgebrochen worden. Dennoch hatte P[REDACTED] nach stundenlangen Gesprächen, die sich bis zwischen 4 bis 5 Uhr am Morgen des Tattages hinzogen, endgültig darauf bestanden, dass die Angeklagte noch am selben Tage aus der Wohnung seiner Eltern ausziehen müsse (UA S. 4, 5).
Das Landgericht geht davon aus, dass P[REDACTED] die Angeklagte in ausgesprochen entwürdigender Weise behandelt hat, als er sie buchstäblich fortjagte, was sie umso härter treffen musste, als sie, um ihn zu halten, bereits zwei Abtreibungen an sich vornehmen hatte lassen müssen (UA S. 12). Doch sieht der Tatrichter keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit ausgeschaltet oder erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte (UA S. 11). Demgegenüber meint der Senat, dass ein Sachverständiger durch eine Exploration der Angeklagten, eine Bewertung ihrer körperlichen Situation und Motivlage zur Zeit der Tat und eine Würdigung ihrer Herkunft aus einem Kulturkreis mit möglicherweise abweichenden Wertvorstellungen für den hier entstandenen Konflikt Umstände hätte aufzeigen können, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder zumindest weiterer Strafmilderung hätten führen können.
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