Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen; Art.100 GG abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 667/92
Datum
06.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO, ob Rechtsfehler zu ihrem Nachteil vorliegen, und verworf die Revision als unbegründet, da keine solchen Fehler festgestellt wurden. Eine Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG wurde abgelehnt, weil die angewendete Strafvorschrift nicht für verfassungswidrig gehalten wurde. Die Kosten des Rechtsmittels wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschrift für möglich hält.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Rechtsmittels der unterlegenen Partei aufzuerlegen.

4

Die revisionsrechtliche Nachprüfung hat zu klären, ob das Urteil Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten enthält; bloße Zweifel an der Rechtsauffassung genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Fehler.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 21. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 667/92 vom 6. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ████████ ████████ aus ███ 1958 ██ █ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da der Senat die vom Landgericht angewendete Strafvorschrift nicht für verfassungswidrig hält (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1992 – 1 StR 362/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), kommt nicht in Betracht, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GranderathGribbohmBringing
MaulWahl
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