Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch bei fehlender Voraussetzung für fahrlässigen Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 667/58
Datum
03.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rangiermeister wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er bei eideslicher Zeugenaussage nicht ergänzend andere mögliche Ursachen seiner vermeintlichen Benachteiligung genannt hatte. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Er stellte fest, dass eine subjektiv irrige, aber aufrichtig vertretene Überzeugung nicht ohne Weiteres Unwahrheit und Fahrlässigkeit begründet und eine neue Verhandlung keine klärenden Erkenntnisse erwarten lässt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bei der Vereidigung gemachte Äußerung, die den Ausdruck einer zum Zeitpunkt der Vernehmung bestehenden irrtümlichen, aber aufrichtig vertretenen Überzeugung darstellt, ist nicht ohne Weiteres als unwahr im Sinne des Falscheids anzusehen.

2

Für einen fahrlässigen Falscheid muss der Zeuge in der konkreten Lage bei gewissenhafter Beachtung seiner Zeugenpflichten erkennen und vermeiden können, dass seine Aussage unrichtig ist; bloßes Unterlassen, unaufgefordert weitere mögliche Ursachen zu nennen, begründet nicht automatisch Fahrlässigkeit.

3

Ist die beanstandete Aussage nicht als alleinige und ausschließliche Behauptung einer Ursache formuliert und betrifft sie zudem Nebenpunkte des Beweisthemas, besteht keine allgemeine Pflicht des Zeugen, ergänzende Ursachen ohne konkrete Nachfrage mitzuteilen.

4

Wenn von einer erneuten Verhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, ist nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 9. Oktober 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rangiermeister Georg R., geboren am ██ 1898 in ████, wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 9. Oktober 1958 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der seit 15. November 1953 als Rangieraufseher und später als Rangiermeister am Bahnhof in Offenburg beschäftigt ist, wurde am 15. März 1957 im Strafverfahren gegen den Rangiermeister █████ wegen fahrlässiger Transportgefährdung als Zeuge eidlich vernommen.

Bei seiner Vernehmung ging es um die Frage, ob personelle Einsparungen beim Bahnhof in Offenburg nachteilige Folgen für die Verlässlichkeit des Rangierbetriebs hatten. Auf eine Frage des vernehmenden Richters erklärte der Angeklagte damals wörtlich:

„Als ich dieses Schreiben bekam, dass wir nur noch mit zwei Mann rangieren dürfen, habe ich dagegen protestiert, weshalb man mich dann nicht beförderte und versetzte.“

In der Tat hatte der Angeklagte gegen die bezeichnete Anordnung beim Vorstand des Offenburger Bahnhofs Einwendungen erhoben. Es trifft jedoch nicht zu, dass er deshalb versetzt und in seinem beruflichen Weiterkommen benachteiligt worden sei. Dass er in der Folge vom Güterbahnhof zum Personenbahnhof in Offenburg abgestellt wurde, hatte andere Gründe.

Mit Urteil vom 18. Oktober 1957 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids. Es rechnete es dem Angeklagten zum Verschulden an, dass dieser nichts unternommen habe, seinen Verdacht auf eine bewusste Zurücksetzung durch eine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten zu zerstreuen. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Feststellungen die Verurteilung nicht trugen. Wenn Riedmüller im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge von seiner Benachteiligung überzeugt war und sich in diesen Gedanken verrannt hatte, so sagte er, wie der Senat in seinem der Revision stattgebenden Urteil vom 18. März 1958 ausführte, nach dem Wissen und der Überzeugung aus, die er im Zeitpunkt seiner Vernehmung hatte. Dieses falsche Vorstellungsbild könne durch eine bloße Willensanstrengung nicht ohne Weiteres richtiggestellt werden.

Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben und zum Freispruch führen.

Das Landgericht erblickt den fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nunmehr darin, dass der Angeklagte seine Erklärung, sein „Protest“ sei die vermeintliche Ursache für seine „Versetzung“ und Nichtbeförderung gewesen, nicht vor der Eidesleistung dahin ergänzt und berichtigt habe, dass außer diesem Protest noch andere, erheblichere Gründe in seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten vorlagen, die für seine angebliche Zurücksetzung bestimmend sein konnten. Der Angeklagte, dessen Vereidigung erst nach einem allgemeinen Vorhalt, der ihm hinsichtlich seiner Aussage im Ganzen gemacht worden war, stattfand, sei in der Lage gewesen, bei gewissenhafter Beachtung seiner Zeugenpflichten zu erkennen, dass er „den Mund zu voll genommen“ habe, und seine Aussage entsprechend zu ändern.

Diese Erwägungen können die Verurteilung nicht tragen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Äußerung des Angeklagten nicht lediglich um eine beiläufig ausgesprochene Ansicht handelte, die für sich allein als sachliche Grundlage richterlicher Wahrheitsfindung überhaupt in Frage käme.

Denn selbst wenn man dem Landgericht darin folgt, dass es sich bei dieser Meinungsäußerung tatsächlich um einen von der Eidesleistung umfassten Teil der Aussage gehandelt habe, so sind jedenfalls die Erwägungen verfehlt, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer war der „Protest“ für den Angeklagten auf jeden Fall eine Ursache seiner vermeintlichen Zurücksetzung. Da es zudem gerade die Ursache war, auf die bei seiner Vernehmung die Rede kam, brauchte er sich jedenfalls ohne bestimmte, diesen Punkt unmittelbar berührende Vorhalte nicht gedrängt zu fühlen, etwaige weitere Ursachen ausdrücklich zu erwähnen. Seine Äußerung ging nicht dahin, dass er den „Protest“ für die einzige und ausschließliche Ursache seiner angeblichen Zurücksetzung halte. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen Punkt handelte, der neben dem eigentlichen Beweisthema lag, sodass der Zeuge sogar damit rechnen konnte, der Vorsitzende werde ihm möglicherweise weitere Auslassungen über sonstige Misshelligkeiten mit seinem Vorgesetzten als nicht zur Sache gehörig abschneiden.

Da von einer neuen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, war der Angeklagte freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 467 StPO.

Eine Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Verteidigung kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte durch sein unbeherrschtes und parteiisches Auftreten als Zeuge es grob fahrlässig verschuldet hat, dass es zu dem Strafverfahren gegen ihn gekommen ist (BGH NJW 1958, 1452 Nr. 20).

Dr. GeierDr. SchalschaHübner
MartinWillms
Revision: Freispruch bei fehlender Voraussetzung für fahrlässigen Falscheid — Themis