Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur 'Menschenmenge' bei Landfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 667/51
Datum
05.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch verurteilt; der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte eine Gruppe von 8–10 Personen als ‚Menschenmenge‘ angesehen. Der BGH beanstandet, dass die tatsächlichen Feststellungen zur öffentlichen Zusammenrottung und zur Beteiligungsmöglichkeit unzureichend und teilweise formelhaft sind, sodass der Tatbestand des Landfriedensbruchs zweifelhaft bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Landfriedensbruchs setzt das Vorliegen einer öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge voraus; diese liegt nur vor, wenn bei der Zahl der Versammelten das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen unerheblich ist.

2

Für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch müssen die Feststellungen zur äußeren Tatseite und insbesondere zur Existenz und Beschaffenheit der Menschenmenge konkrete tatsächliche Anhaltspunkte enthalten; bloß formelhafte Pauschalfeststellungen genügen nicht.

3

Die bloße Aufspaltung einer kleineren Personengruppe in Teilgruppen begründet nicht automatisch das Merkmal einer Menschenmenge; es ist gesondert zu würdigen, ob Zahl und Verhalten der Versammelten die erforderliche Gefährdungsgröße erreichen.

4

Sind wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend festgestellt oder besteht Zweifel an deren Vorliegen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Küfermeister Albert M. aus Bad ███, dort geboren am ███ ███ ███,

wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████,

Justizangestellter █████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 4. Juni 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Maisenhölder betrifft.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Es hat dabei die Gruppe von 8 – 10 SA-Leuten, die die Gewalttätigkeiten gegen den jüdischen Kaufmann beging, als Menschenmenge angesehen, „da die Versammelten sich schon infolge ihrer Aufspaltung in einzelne Gruppen (vor dem Haus und in dem Haus) nicht ohne weiteres ihrer Zahl nach übersehen ließen“; die Beteiligungsmöglichkeit für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen habe bestanden. Diese Ausführungen begründen für den hier allein zu berücksichtigenden ersten Tag der Vorgänge nicht ausreichend das Vorhandensein einer sich öffentlich zusammenrottenden Menschenmenge.

Eine solche besteht dann, wenn es bei einer größeren Zahl von Versammelten auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt (OGHSt 1, 245). Es kann zwar auch aus einer zunächst in sich geschlossenen Personenmehrheit, die mit Gewalttätigkeiten beginnt, eine Menschenmenge werden, wenn sich infolge dieses Vorgehens noch andere ansammeln und die Gewalttätigkeiten fortgesetzt werden (OGHSt 2, 251). Bisher sind solche Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite ausreichend getroffen worden. Die Beteiligungsmöglichkeit ist für den ersten Tag abgesehen von der formelhaften Zusammenfassung den tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Da der Begriff der öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge hiernach verkannt sein kann, ist es zweifelhaft, ob der Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. Das Urteil muss daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Die Aufhebung hat sich nicht auf die Angeklagten Bo- ████ ████ ███ und ██████ zu erstrecken. Gegen sie ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Selbst wenn der Landfriedensbruch in Wegfall kommt, könnten sie nicht freigesprochen werden, da sie in Verbindung mit ihm noch andere Straftaten begangen haben.

Da die sachlich-rechtliche Rüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.

Richter:

MantelGlanzmann
Dr. HilleJagusch
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