Einziehung gegen tatunbeteiligten Eigentümer: Ladung, Gehör und Voraussetzungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/67
- Datum
- 14.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einziehungsbeteiligte, deren Eigentum von einer Einziehung betroffen ist, sind zur Revision befugt.
Wird ein Dritter durch Einziehung betroffen, ist er in entsprechender Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften als Einziehungsbeteiligter zur Hauptverhandlung zu laden; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor.
Die Revisionsfrist für einen nicht beteiligten Einziehungsbetroffenen beginnt grundsätzlich erst mit der Zustellung des Urteils an diesen; eine vorher eingelegte Revision kann daher rechtzeitig sein.
Die Einziehung von Gegenständen tatunbeteiligter Dritter ist nur zulässig, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, es bedarf konkreter Feststellungen von Verschulden oder zumindest grober Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren den Kaufmann Heinrich am ██ in ███ wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.
Einziehungsbeteiligter: Hans ███████ █████████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pfeiffer Dr. als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten Hans ██████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Juni 1966 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten MCD u. a. wegen eines Vergehens gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und den an die Stelle von sichergestelltem Wein getretenen Verwertungserlös von 70.555,72 DM gemäß § 13 LebMG eingezogen.
Gegen das Urteil hat Hans K___ ██████, Alleininhaber der Firma Jean ████ ███, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel, das auf die Einziehung beschränkt ist, hat Erfolg.
I.
Hans █████████ als Einziehungsbeteiligter zur Einlegung der Revision befugt (BGHSt 19, 7; 21, 66).
Das Landgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer wenigstens des größten Teils des im Vorverfahren sichergestellten Weines war. Es hält ihn auch für „tatunbeteiligt“.
Dass es sich hiermit anders verhält, lässt sich den Feststellungen und auch dem Akteninhalt nicht sicher entnehmen. Selbst wenn Hans K___ beim Ankauf des Weins den wahren Sachverhalt gekannt hätte oder hätte kennen müssen, wäre er allein wegen seiner Eigenschaft als Käufer noch nicht strafbarer Teilnehmer an der Tat des Angeklagten gewesen; denn strafbar ist nach § 4 Abs. 3 LebMG nur der Verkäufer (vgl. RGSt 23, 242, 243; 70, 344). Durch eigenes Vorrätighalten und Weiterverkaufen des Weines hätte sich ██████, falls er hierbei den wahren Sachverhalt gekannt hätte, möglicherweise einer eigenen Straftat schuldig gemacht, sich aber nicht an der Tat des Angeklagten beteiligt.
Die Revision ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Hans █████ hätte als Einziehungsbeteiligter, nämlich als Eigentümer des sichergestellten Weins, am Verfahren beteiligt werden müssen. Da er Eigentümer war, war dem Tatrichter bekannt. Es hätte daher dem Beschwerdeführer im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten rechtliches Gehör gewährt werden müssen, da von vornherein die Einziehung des Weins und später des Verwertungserlöses in Betracht kam. In entsprechender Anwendung des § 24 OWiG hätte er als Einziehungsbeteiligter zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (BGHSt 19, 7, 18; 21, 66; vgl. auch § 431 Abs. 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist und er auch – jedenfalls als Einziehungsbeteiligter – bei der Ver-
kündung des Urteils nicht zugegen war, hätte ihm das Urteil zugestellt werden müssen (vgl. hierzu auch die in Art. 2 des Entwurfs eines EG zum OWiG vorgeschlagene neue Fassung der §§ 431, 435, 436 Abs. 4 StPO). Die Frist zur Einlegung der Revision wurde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt (vgl. RGSt 10, 40, 41). Die Revision ist aber schon vorher eingelegt worden.
Den Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der §§ 25, 26 OWiG auf ein Nachtragsverfahren zu verweisen, erscheint hier nicht angebracht. Dass er als Eigentümer des sichergestellten Weins von der Einziehung betroffen wurde, war offensichtlich. Die Urteilsbegründung befasst sich denn auch eingehend mit der Frage, ob die Einziehung auch ihm gegenüber gerechtfertigt sei. Das allgemeine rechtliche Bedenken, dass die Rechtskraft des Urteils in bedenklicher Weise hinausgeschoben würde, wenn man einem nicht beigezogenen Einziehungsbetroffenen die Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels einräumte, kann danach hier nicht durchgreifen; denn die Rechtsmittelfrist konnte durch Zustellung des Urteils jederzeit in Lauf gesetzt werden. Überdies war hier das Urteil zur Zeit der Revisionseinlegung auch gegenüber dem Angeklagten noch nicht rechtskräftig.
Der Senat tritt damit nicht in Gegensatz zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 19, 7, da sich diese mit der Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 25, 26 OWiG nach der damaligen Sachlage nicht zu befassen hatte und auch nicht befasst hat. Er will sich auch nicht gegen die in Art. 2 des Entwurfs eines Hinführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Regelung wenden, die durchaus annehmbar erscheint, wenn einmal der Betroffene dem Gesetz im Voraus entnehmen kann, wie er sich im Verfahren zu verhalten hat.
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass er zur Hauptverhandlung nicht als Einziehungsbeteiligter herangezogen worden ist. Dadurch wurde, wie oben bereits dargelegt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dass er und sein jetziger Verteidiger als Zeugen gehört wurden, ändert daran nichts. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben sie sich zur Einziehung auch nicht geäußert. Als Einziehungsbeteiligter, dem in gewissem Umfang die Rechte des Angeklagten zustehen, hätte der Beschwerdeführer übrigens nicht zugleich als Zeuge vernommen werden dürfen (BGHSt 9, 250).
Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers von der Einziehung abgesehen worden wäre.
2. Auch die Sachrüge ist begründet.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass trotz der allgemeinen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG die Einziehung von Gegenständen, die tatunbeteiligten Dritten gehören, nicht mehr unbeschränkt zulässig ist, sondern nur dann, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben ist (BGHSt 19, 123, 126; 21, 66, 67). Das Landgericht sieht einen rechtfertigenden Grund in dem Verschulden des Beschwerdeführers, das es darin findet, „dass bei ihm nicht auszuschließen ist, die wahre Herkunft und Qualität der ihn vom Angeklagten gelieferten Weine gekannt zu haben“. Darin liegt jedoch nicht die Feststellung eines Verschuldens, sondern nur die Äußerung eines bloßen Verdachts. Es würde allerdings für die Zulässigkeit der Einziehung nicht erforderlich sein, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung des Angeklagten Metz beim Ankauf der Weine gekannt hat. Es würde genügen, dass sie ihm aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl. § 19 OWiG; StGB-Entwurf 1962 § 113 Abs. 2 Nr. 2 a). In den Ausführungen des Landgerichts zur Anklage wegen Betrugs finden sich zwar Bemerkungen, die in dieser Hinsicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers hindeuten. Für die Frage der Einziehung hat das Landgericht aber hieraus keine Schlüsse gezogen. Diese Prüfung ist in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen.
| Loesdau | Fischer | Mai | |||
| Hübner | Pfeiffer |