Treffer
BGH Urteil

Revision wegen schweren Raubes verworfen: Verwertbarkeit polizeilicher Äußerungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 666/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes und rügte Verfahrensfehler bei polizeilichen Vernehmungen (§§ 163a, 136a StPO) sowie unberücksichtigtes Schlusswort. Der BGH verwirft die Revision. Er hält keine verbotene Täuschung bei der Vernehmung für gegeben und sieht die Fortführung der Vernehmung nach Aussageverweigerung sowie das Nichtberücksichtigen des Schlussworts als nicht entscheidungserheblich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung nicht schriftlich protokollierter Angaben eines Beschuldigten ist nicht bereits aus dem fehlenden erneuten Hinweis auf Rechte unzulässig; maßgeblich ist, ob eine Täuschung i.S.v. § 136a StPO die Aussagefreiheit beeinträchtigt.

2

Eine beim Vernehmenden liegende List ist nur dann unzulässig, wenn sie bewusst darauf gerichtet ist, die durch § 136a StPO geschützte Willensfreiheit des Beschuldigten zu beeinflussen; bloßes Unterlassen einer Aufklärung oder das Entstehen eines Irrtums genügt nicht ohne weiteres.

3

Die Fortsetzung einer Vernehmung nach einer anfänglichen Aussageverweigerung ist nicht generell verboten; sie bleibt zulässig, sofern nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit eingewirkt wird oder das Recht auf Verteidigerberatung praktisch vereitelt wird.

4

Das Unterlassen, das Schlusswort eines Angeklagten in der Urteilsgründewürdigung zu berücksichtigen, begründet nur dann einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn aus dem Schlusswort konkrete, entscheidungserhebliche entlastende Umstände hervorgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 24. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 666/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren ██████████ 1969, ███ Vahid in ███████ (Bosnien), wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Landau als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Juli 1996 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Strafe wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm ferner die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperrfrist entzogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen

I. 1. Der Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der §§ 163a, 136a StPO geltend gemacht wird, liegt folgendes zugrunde:

Ein Jahr nach dem abgeurteilten Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft wurde im März 1996 der Mitangeklagte ██ ███, mutmaßlicher Täter, ermittelt und festgenommen. In seiner ersten polizeilichen und der nachfolgenden (haft-) richterlichen Vernehmung räumte er die Tat ein, gab allerdings vor, als Alleintäter gehandelt zu haben, obgleich der Angeklagte ██████ schon zu diesem Zeitpunkt als Tatbeteiligter in Verdacht stand. Fünf Tage nach der Festnahme suchte der ermittelnde Kriminalbeamte den Mitangeklagten, der inzwischen anwaltlich beraten war, in der Haft auf, um ihn ergänzend zu vernehmen. Der Polizeibeamte verzichtete dabei auf eine erneute schriftliche Belehrung über die Beschuldigtenrechte. Zunächst weigerte sich der Mitangeklagte ████, ohne seinen Rechtsanwalt, der von dem Vernehmungstermin unterrichtet, aber nicht erschienen war, weitere Angaben zur Sache zu machen oder irgendwelche Schriftstücke zu unterschreiben.

Dennoch entwickelte sich auf den Vorhalt des Polizeibeamten, es gebe Hinweise auf weitere Tatbeteiligte, ein Gespräch, in dessen Verlauf ███████ den Angeklagten █████ als seinen Mittäter belastete. Zugleich kündigte ██████ aber wiederholt an, er werde die Sache allein auf sich nehmen, deshalb bezüglich der Beteiligung des Angeklagten auch nichts unterschreiben. Obwohl ███ den Kriminalbeamten aufgefordert hatte, sich keine schriftlichen Notizen zu machen, fertigte jener nachträglich einen Vermerk über das Gespräch an, dessen Inhalt er in der Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt hat. Die Überzeugung des Landgerichts von der Tatbeteiligung des Angeklagten beruht auch auf dieser Zeugenaussage.

a) Ihre Verwertung verstieß nicht gegen § 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136a Abs. 1 StPO. Zwar irrte sich der Mitangeklagte bei seinen Äußerungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten einerseits über deren rechtliche Bedeutung, indem er erkennbar davon ausging, nur schriftlich festgehaltene und von ihm unterzeichnete Angaben seien gerichtsverwertbar. Andererseits vertraute er zugleich irrtiimlich darauf, der Polizeibeamte werde seine Äußerungen nicht schriftlich festhalten. Obwohl jener diesen (doppelten) Irrtum erkannt und nicht ausgeräumt hat, liegt darin keine Täuschung im Sinne von § 136a StPO. Die Vorschrift schließt nicht jede List bei der Vernehmung aus, sondern verbietet nur Irreführungen, die bewusst darauf abzielen, die von § 136a StPO geschützte Aussagefreiheit zu beeinträchtigen (BGHSt 31, 395, 399 f.; 35, 328, 329; BGH StV 1989, 515 m. Anm. Achenbach; BGHR StPO § 136a Abs. 1 Täuschung 5). Im Zweifel ist anhand der gesamten Fallumstände zu prüfen, ob eine von § 136a Abs. 1 StPO verbotene Einflußnahme auf den Willen des Beschuldigten vorliegt.

Soweit der Mitangeklagte geglaubt hat, nicht protokollierte Angaben gegenüber dem ermittelnden Beamten könnten nicht in das Verfahren eingeführt werden, beruht dieser Irrtum nicht auf einer Täuschung. Zwar hat der Beamte es unterlassen, diese falsche Auffassung richtigzustellen, doch war er hier zur Offenlegung der wahren Rechtslage auch nicht verpflichtet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 136a Rdn. 16). Schon mit der Belehrung nach § 136 StPO wird der Beschuldigte nämlich darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht umschließt jede Art von Angaben zur Sache. Der Revision sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Mitangeklagte █████████████████ in seiner ersten polizeilichen Vernehmung und der nachfolgenden Ver-

nehmung beim Haftrichter nicht entsprechend belehrt worden wäre. Vielmehr deutet seine – nach anwaltlicher Beratung geäußerte – Weigerung, weiter zur Sache auszusagen, darauf hin, dass er seine Rechte als Beschuldigter kannte. Eine nochmalige Belehrung zu Beginn der ergänzenden Vernehmung war deshalb ebensowenig erforderlich wie eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung über die Verwertbarkeit einzelner Äußerungen.

Wenn der Mitangeklagte sich bei dieser Sachlage dazu entschloss, dennoch über die Tat zu sprechen, so mag sein Irrtum über die rechtliche Bedeutung nicht protokollierter Angaben ein Motiv für die Bereitschaft zur Aussage gewesen sein. Der Irrtum kann ihn aber nicht in seiner Aussagefreiheit beschränkt haben. Nach der Belehrung wusste er, dass es sich um Angaben gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten handelte, zu denen er keinesfalls verpflichtet war. Dabei lag es in der Natur der Sache, dass der Beamte sich interessierte, Informationen ausschließlich zu Ermittlungszwecken zu erhalten. Letzterer hatte auch nicht gezielt auf die Entstehung des Irrtums hingewirkt, sondern es allein mit eines zulässigen – den Stand der Ermittlungen zutreffend darstellenden – Vorhalts erreicht, dass der Mitangeklagte sein Schweigen brach.

Aus den zuletzt genannten Gründen hat auch die Vorstellung, der Beamte werde den Inhalt des Gesprächs nicht schriftlich festhalten, die Aussagefreiheit des Mitangeklagten nicht eingeschränkt. Dabei kann offenbleiben, ob der Fall anders läge, hätte der Polizeibeamte diese Hoffnung mittels einer vorgespiegelten Vertraulichkeitszusage genährt und so zu einer Aussage gedrängt.

b) Ein Verstoß gegen die §§ 163a Abs. 4, 136, 136a StPO liegt auch nicht darin, dass der Polizeibeamte das Gespräch nicht sofort abbrach, nachdem der Mitangeklagte eingangs geäußert hatte, er wolle ohne seinen Verteidiger nichts mehr zur Sache sagen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. Mai 1996 (1 StR 154/96, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; StV 1996, 409 f.) entschieden, dass weder die Strafprozessordnung noch der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens es verbieten, eine Vernehmung im Anschluss an eine anfängliche Aussageverweigerung fortzusetzen, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des zu Vernehmenden und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird.

Soweit sich die Revision auf die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1996 (BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 3, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) stützt, verkennt sie, dass die Dinge hier anders liegen. Der Mitangeklagte hatte hier bereits einen Verteidiger, der ihn auch schon ausführlich beraten hatte. Von dem weiteren Vernehmungstermin war der Verteidiger unterrichtet. Bei dieser Sachlage konnte das Recht des Mitangeklagten, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, nicht mehr verletzt sein.

Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision 2. darin, dass das Landgericht das Schlusswort des Mitangeklagten ███ nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auf der daraus hergeleiteten Verletzung des § 261 StPO könnte das Urteil jedoch nicht beruhen. ██████ hat sich in seinem Schlusswort, wie es im Protokoll festgehalten ist und wie es die Revision vorträgt, zu einer Beteiligung des Angeklagten ███████ an der von ihm grundsätzlich eingeräumten Tat nicht geäußert.

II. Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Soweit die Revision beanstandet, der Tatrichter habe gegen den Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung verstoßen, erschöpft sie sich in dem unzulässigen Versuch, dessen Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen zu ersetzen.

BrünningSchäferWahl
MaulLandau
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