Überlassung einer Schusswaffe: Tateinheit mit Erwerb/Besitz, Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 666/91
- Datum
- 14.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und die nachfolgende Überlassung derselben Waffe an einen Nichtberechtigten können Tateinheit bilden; in diesem Fall liegt keine eigenständige Tatmehrheit vor.
Wird eine Verurteilung wegen Tateinheit von der Verfolgung ausgenommen, ist der betreffende Schuldspruch zu streichen; die Aufhebung einer Einzelstrafe erfordert nicht zwingend die Änderung der Gesamtstrafe, wenn deren Höhe dadurch nicht beeinflusst ist.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einzelne Taten von der Verfolgung ausnehmen und das Urteil insoweit ändern.
Eine Revisionsnachprüfung führt zur Verwerfung, wenn sich keine zu Gunsten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 11. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 666/91 ALM in der Strafsache gegen Friedrich E ██ aus ██████████, geboren am ████ ██ 1948 in ███ bei ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der im Fall I 22 der Urteilsgründe erhobene Vorwurf von der Verfolgung ausgenommen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Juli 1991 dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Mit dem unerlaubten Erwerb und Besitz einer Schusswaffe im Fall I 21 der Urteilsgründe steht die Überlassung derselben Waffe an einen Nichtberechtigten im Fall I 22 der Urteilsgründe nicht in Tatmehrheit, wie die Strafkammer annimmt, sondern in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1984, 171). Im Hinblick hierauf hat der Senat den zuletzt genannten Verstoß von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Damit entfällt auch die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Straftaten (24) und im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen (207 Monate) hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die weggefallene Verurteilung die Höhe dieser sehr milde bemessenen Gesamtstrafe beeinflusst hat.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
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