Sofortige Beschwerde: Teilweise Kostenentlastung nach Revisionsaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 666/89
- Datum
- 06.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines früheren Urteils und die Zurückverweisung allein begründen keinen kostenrechtlichen Erfolg; für die Kostenverteilung ist maßgeblich, ob die spätere Entscheidung im Vergleich zum angefochtenen Urteil zugunsten des Rechtsmittelführers ausgefallen ist.
Erzielt der Rechtsmittelführer einen erheblichen Teilerfolg, kann die Rechtsmittelgebühr ermäßigt und ein entsprechender anteiliger Teil der durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO).
Eine Freistellung von notwendigen Auslagen der Nebenklage kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich der berechtigten Interessen der Nebenklägerin Erfolg erzielt; fehlt ein solcher Erfolg, bleibt die Kostentragung beim Angeklagten.
Bei der Bewertung des kostenrechtlichen Erfolgs ist zu berücksichtigen, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte; die Fortsetzung des Rechtsmittelzugs (erneute Revision) spricht gegen die Annahme eines Verzichts auf weitergehende Besserstellung.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 666/89 BESCHLUSS vom 6. März 1990 in der Strafsache gegen Lothar D. aus M█, geboren am 1937 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1990
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1989 in der Kostenentscheidung ergänzt wie folgt: Die Gebühr für die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 1988 wird um zwei Drittel ermäßigt. Von den durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse zwei Drittel.
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
3. Von den durch die sofortige Beschwerde entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte ein Viertel und die Staatskasse drei Viertel.
Gründe
Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 1988 wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von DM 8.000 an die Nebenklägerin verurteilt worden. Auf Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zu einem Schmerzensgeld von DM 8.000 verurteilt. Es hat ihm die gesamten Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt der Angeklagte, die Entscheidung bezüglich der Kosten der Revision „aufzuheben und drei Viertel der Kosten und notwendigen Auslagen der Revisionsinstanz der Staatskasse aufzuerlegen“.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO) und teilweise begründet. Die Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht sind für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Maßgebend ist der Vergleich zum früheren – angefochtenen – Urteil. Dieser Vergleich zeigt hier, dass der Beschwerdeführer durch sein Rechtsmittel einen erheblichen Teilerfolg sowohl im Schuldspruch als auch im Strafmaß erzielt hat. Voller Erfolg war ihm nicht beschieden. Er hatte sein Rechtsmittel nicht beschränkt. Nachdem er gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wäre sie nur so ausgefallen, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt.
Angesichts des erheblichen Erfolges waren die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und zwei Drittel der dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da es unbillig wäre, ihn mit den gesamten Kosten und Auslagen des ersten Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Dagegen ist nicht veranlasst, den Angeklagten ganz oder teilweise von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren freizustellen. Bezüglich der Interessen der Nebenklägerin – Schuldspruch wegen einer zur Nebenklage berechtigenden Tat und Schmerzensgeld – hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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