Erneute Strafzumessung: eigene Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 666/88
- Datum
- 08.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird nach Aufhebung des Strafausspruchs neu über die Strafhöhe entschieden, hat der erneut erkennende Tatrichter eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen.
Eine Verweisung auf frühere Feststellungen genügt nicht; die gebotene Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB erfordert die ausdrückliche Würdigung der maßgeblichen persönlichen Umstände im neuen Urteil.
Beruht der neue Strafausspruch auf einer bloßen Bezugnahme auf frühere Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung rechtfertigt.
Bei erneuter Strafzumessung ist darauf zu achten, keine Widersprüche zu den durch das frühere Urteil bereits bindend gewordenen Feststellungen zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 20. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 666/88 in der Strafsache gegen ██████, 1986 in ███ geboren am ██████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil vom 5. Februar 1988 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine erneute Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach Aufhebung des ursprünglichen Strafausspruchs war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen; insoweit durfte er nicht auf die frühere Entscheidung verweisen (BGHSt 24, 274; BGH StV 1982, 105; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 5; vgl. auch BGH NStZ 1981, 299/300). Dem werden die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil nicht gerecht: Sie erwähnt zwar, zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinen Vorahndungen habe sie die gleichen Feststellungen wie im früheren Urteil getroffen; im Wesentlichen nimmt sie aber nur Bezug auf jene Ausführungen, ohne sie wiederzugeben und bei der nach § 46 Abs. 2 StGB gebotenen Abwägung zu würdigen (UA S. 4). Das stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Zur Art der Tatausführung, die das Landgericht strafschärfend verwertet hat (UA S. 10), bemerkt der Senat: Die neu erkennende Strafkammer wird darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jeder Widerspruch zu den bindend gewordenen Feststellungen des früheren Urteils zum Schuldspruch vermieden wird.
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