Revision führt Aufhebung der Gesamtstrafenbildung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 666/87
- Datum
- 26.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gesamtstrafe wird nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe gebildet.
Die Einsatz- bzw. höchste Einzelstrafe bestimmt das Mindestmaß der Gesamtstrafe; bei weiteren Einzelstrafen ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Strafe zu ergänzen (§ 54 Abs.1 S.2, ggf. unter Berücksichtigung von § 38 Abs.2 StGB).
Kommentatorische Auffassungen, die dem klaren Wortlaut des Gesetzes zuwiderlaufen, können den gesetzlich bestimmten Modus der Gesamtstrafenbildung nicht ersetzen.
Ist die Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. Juni 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 666/87 in der Strafsache gegen ██████ ███████ █████ aus █, ███████ am 1960 ██ ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshofs Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1987, soweit es den Angeklagten Sandner betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II 1) sowie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II 3a, b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten
Strafe gebildet. Die Jugendkammer hat im Falle II 1 eine Einzelstrafe von zwei Jahren, im Fall II 3a, b eine Einzelstrafe von acht Monaten verhängt; die Gesamtstrafe hätte daher mindestens zwei Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe betragen müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 StGB).
Wenn Tröndle, auf den sich das Landgericht für seine abweichende Meinung beruft, zu § 54 StGB (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 54 Anm. 2) ausführt, die Gesamtstrafe sei innerhalb eines Rahmens zu finden, dessen Mindestmaß durch die Einsatzstrafe bestimmt ist, ist diese Äußerung nur für sich gesehen mißverständlich; doch auch Tröndle geht in seiner Kommentierung davon aus, dass bei Bildung der Gesamtstrafe die schwerste Strafe erhöht wird (aaO), wie es dem Wortlaut des Gesetzes entspricht.
VRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
| Kuhn | Granderath | ||
| Maul |