Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Gesamtwürdigung (§30 Abs.2 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 666/87
Datum
26.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die im Fall II 1 gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Entscheidender Mangel waren fehlende Gesamtwürdigung und Abwägung aller Tat- und Täterumstände bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG. Die sonstige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich.

2

Bei der Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

3

Fehlt die erforderliche Gesamtbetrachtung in den Urteilsgründen, ist die verhängte Strafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer Einzelstrafe kann die Festhaltung an einer bereits bestimmten andern Einzelstrafe unberührt lassen; der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist jedoch betroffen und bedarf gegebenenfalls einer Neufestsetzung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 666/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rainer Manfred █████, geboren am 19. Juni 1960 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verneinung eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält mit der vom Landgericht gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120).

Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Sie war jedoch hinsichtlich des Angeklagten ████ geboten, weil das Landgericht für ihn – anders als beim Mitangeklagten – sowohl im Rahmen der konkreten Strafzumessung (UA S. 73 ff.) wie auch bei der Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 75 ff.) eine Anzahl von Milderungsgründen aufführt, die bei einer Gesamtschau zur Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG führen könnten.

Die Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Strafe berührt die weitere, im Fall II 3 verhängte Strafe nicht; dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Stand.Maul
KuhnGranderath
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