Revision: Kein Verwahrungsbruch bei Auszahlungsgeldern aus öffentlicher Kasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 66/63
- Datum
- 02.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 133 StGB schützt nur Gegenstände, die sich im amtlichen Verwahrungsbesitz befinden; Geld in öffentlichen Kassen fällt nicht darunter, wenn es zur Auszahlung bestimmt ist.
Gegenstände, die einer Behörde zum Gebrauch oder Verbrauch zugewiesen sind, stehen nicht unter dem Schutz des § 133 StGB.
Unterschlagung tritt nur dann nicht neben Untreue hinzu, wenn bereits bei der Entgegennahme eine tatbestandliche Zueignung vorlag (kein vorheriges amtliches Verwalten).
Die Eigenschaft als Beamter im Sinne strafrechtlicher Vorschriften bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; die Kenntnis dieser Umstände durch den Täter ist für die Anwendung der beamtenbezogenen Vorschriften ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 12. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Masseur Willi S ██ aus ███, dort geboren █████████ 1928, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Gold in einer öffentlichen Kasse befindet sich dort nicht zur amtlichen Aufbewahrung, wenn es zur Auszahlung bestimmt ist.
BGH, Urteil vom 2. April 1963 – 1 StR 66/63 – LG Heidelberg
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 1962 dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr für den Revisionsrechtszug um 20,— (zwanzig) DM ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte hatte als Bademeister der Gemeinde ██ die Kurmittelhauskasse zu führen, aus der das Tagegeld der Sozialversicherungen an ihre erholungssuchenden Mitglieder gezahlt wurde. Die Gemeinde stattete ihn mit einem Anfangsbetrag von 500,— DM aus, den sie nach Verbrauch wieder auf die ursprüngliche Höhe auffüllte. Die Verwendung des Geldes hatte er durch Quittungen der Empfänger in „Auszahlungslisten“ nachzuweisen. Er entnahm der Kasse im Laufe der Jahre eine Summe von 10.000,— DM rechtswidrig für eigene Zwecke. Um die Unterschleife zu verdecken, fälschte er Quittungen; teils verfälschte er sie.
Hiernach ist seine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) sowie mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mit Urkundenverfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) rechtlich fehlerfrei. Da er den jeweiligen Ausstattungsbetrag zunächst der Kurmittelhauskasse zuführte und erst dieser, nach und nach, Geld für sich entnahm, ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass ihn die Strafkammer, außer wegen Untreue, der tateinheitlich begangenen (schweren Amts-)Unterschlagung schuldig befunden hat. Nur dann tritt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 14, 38) Unterschlagung nicht tatbestandlich zur Untreue hinzu, wenn schon in der Entgegennahme des Betrags von der Kasse eine strafbare Handlung und die Zueignung liegt, wenn also der Angeklagte vorgefassten Plans gemäß jeweils den vollen Ausstattungsbetrag alsbald für sich behalten hätte, ohne ihn zuvor in die Kasse zu legen und in dieser als fremdes Eigentum und fremden Besitz zu verwalten (vgl. BGHSt 16, 280). Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer ferner angenommen, dass der Beschwerdeführer Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Nach ihren Feststellungen kannte er die tatsächlichen Umstände, die diese seine Eigenschaft begründeten, von Anbeginn. Nicht etwa erfuhr er sie erst durch die landrätliche Rundverfügung vom 8. Juni 1957. Daher hat das Landgericht auch den Schuldumfang zutreffend beurteilt.
Da es nicht die Auszahlungslisten als Gesamturkunde, sondern die in ihnen enthaltenen Einzelquittungen als gefälscht und verfälscht ansieht und diese dem Angeklagten jedenfalls amtlich zugänglich waren, begegnet seine Verurteilung aus den §§ 267 und 348 Abs. 2 StGB ebenfalls keinen Bedenken.
II. Dagegen hat der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs keinen Bestand. § 133 StGB schützt in beiden Begehungsformen nur Gegenstände im amtlichen Verwahrungsbesitz, d. h. solche bewegliche Sachen, die fürsorgliche Hoheitsgewalt – auch die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (RGSt 56, 399, 400) – in Besitz genommen hat, um sie unversehrt zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren, solange der fürsorgliche Amtsgewahrsam andauert (RGSt 10, 387, 389; 33, 413 f.; 43, 246; BGHSt 5, 155, 159 f.). In amtlichem Gewahrsam dieser Art können sich auch vertretbare und selbst verbrauchbare Sachen befinden (RGSt 43, 175; 51, 416; 57, 571; BGHSt 1, 388, 390; BGH, Urteil vom 12. August 1952 – 4 StR 651/51 – bei Dallinger MDR 1952, 658 zu § 133 StGB), sofern sie nicht nur der Gattung nach zurückerstattet werden sollen. Auch Geldscheine und Münzen geltender Währung können daher unter den Tatbestand fallen, z. B. wenn sie in Briefen oder sonst in Behältnissen der Beförderung durch die Post oder die Bahn übergeben sind (RGSt 67, 230) oder auch dann, wenn sie als abgerechneter Bestand einer öffentlichen Kasse zur amtlichen Ablieferung bereitgehalten werden (RG I 313/09 vom 7. Juni 1909 bei Werner in LK § 133, III; BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 – 4 StR 238/54 –).
Dagegen zählen Gegenstände des allgemeinen Amtsbesitzes, dem die eigentümliche Zweckbestimmung der Erhaltung der Sache im Bestand fehlt, nicht hierher. Das hat die Rechtsprechung stets für Sachen angenommen, die einer Behörde zum Gebrauch oder Verbrauch im Amt zugewiesen sind, wie z. B. Brennstoffe (RGSt 51, 226), Formblätter und anderes Schreibmaterial (RGSt 24, 385; 72, 172; RG HRR 1937, 608), Einrichtungsgegenstände einer Amtsstelle und Werkzeug zur Erfüllung ihrer Aufgaben (RGSt 52, 240), Benzinmarken (BGHSt 4, 236, 241). Auch zur Veräußerung oder zur Vernichtung bestimmte Gegenstände betrifft § 133 StGB nicht (RGSt 63, 31, 33; BGHSt 9, 64). Ähnlich genießt Geld, das sich in öffentlichen Kassen befindet, in der Eigenschaft als vertretbare Sache (§ 91 BGB) nicht den Schutz des § 133 StGB, also z. B. dann nicht, wenn und solange es dem amtlichen Geschäftsverkehr dient oder wenn es zur Auszahlung bestimmt ist, wie hier; denn dann soll es in seinen Stücken gerade nicht aufbewahrt, sondern verbraucht werden (§ 92 BGB). Sonst gingen Diebstahl, Unterschlagung oder Veruntreuung und selbst Raub von Geld aus öffentlichen Kassen in aller Regel mit Verwahrungsbruch einher, obwohl jene Straftaten ihren Angriff zwar gegen das öffentliche Eigentum oder Vermögen, jedoch nur selten zugleich gegen das Hoheitsrecht der betroffenen Behörde richten (vgl. RGSt 28, 379, 382). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
III. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Er ist nach den Urteilsgründen von der Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nicht beeinflusst. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer es gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Strafe zur Bewährung auszusetzen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision muss daher, von der Schuldspruchänderung abgesehen, verworfen werden. In der Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat jedoch einen – wenn auch nur geringfügigen – Erfolg des Rechtsmittels, der es gestattet, die Gebühr für die Revision gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu ermäßigen.
| Geier | Dr. Hübner | Mai | |||
| Seibert | Fischer |