Treffer
BGH Urteil

BGH: Parteiverrat (§ 356 StGB) – Verbotsirrtum bei anwaltlicher Beratung eines Gegners

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/62
Datum
03.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff einen erneuten Freispruch eines Rechtsanwalts u.a. vom Vorwurf des Parteiverrats an. Streitpunkt war, ob der Angeklagte durch Beratung/Korrektur eines Drohbriefs gegen seinen früheren Mandanten in derselben Rechtssache pflichtwidrig „diente“ und ob ihm ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum zugutekam. Der BGH beanstandete die Annahme eines nicht widerlegbaren Verbotsirrtums als rechtlich bedenklich und rügte eine unzureichende Würdigung der Umstände. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob und inwieweit die anwaltliche Treuepflicht gegenüber einem früheren Auftraggeber fortbesteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und kann über die Beendigung des Mandats hinausreichen.

2

Als „Dienen in einer Rechtssache“ im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB kann auch die anwaltliche Beratung bzw. Korrektur eines Schreibens gehören, wenn sie in einem rechtlich relevanten Konfliktzusammenhang erfolgt.

3

Für die „dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten bereits als Gegner in einem Verfahren gegenüberstehen; es genügt ein Sachkomplex, der beide berührt und aus dem sich Gegensätze entwickeln können.

4

Erkennt der Rechtsanwalt, dass er in einer Angelegenheit aufgrund fortwirkender Treuepflichten einem früheren Auftraggeber verpflichtet ist, muss er einen Rechtsrat für den Gegner ablehnen und darf keinen Zweifel an seiner Interessenbindung lassen.

5

Die Annahme eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums erfordert eine tragfähige Tatsachenwürdigung; sie ist rechtlich bedenklich, wenn naheliegende Umstände für Zweifel an der Rechtslage und die Möglichkeit sachkundiger Erkundigung nicht erkennbar geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 11. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Hanns ████████████ aus ███, geboren am ███████ 1905 in ███ (Niederlande), wegen Parteiverrats u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ließ sich nach dem letzten Krieg in ███ als Rechtsanwalt nieder. Das Landgericht München I sprach ihn durch Urteil vom 16. Dezember 1958 von der Anklage der Erpressung mangels Beweises frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 15. Juli 1959 auf und verwies die Sache an das Landgericht Augsburg zurück. In diesem Urteil war dem Landgericht außerdem zur Prüfung aufgegeben worden, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an einem Drohbrief nicht nur der Erpressung (oder Nötigung), sondern in Tateinheit damit auch des Parteiverrats schuldig gemacht habe.

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten erneut freigesprochen.

Hiergegen richtet sich wiederum die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie eine Verurteilung wegen Parteiverrats abgelehnt hat, rechtlich bedenklich ist.

Bezüglich der Anklage wegen vollendeter oder versuchter Erpressung hat die Strafkammer nicht als sicher nachgewiesen angesehen, dass ein vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil rechtswidrig gewesen sei (S. 26–29 UA). Diese Erwägung ist rechtlich nicht angreifbar. Die Revision erhebt denn auch insoweit keine Einwendungen.

Weiter hat das Landgericht – trotz starken Verdachts – auch den Nachweis einer vollendeten oder versuchten Nötigung nicht hinreichend führen zu können geglaubt (S. 29–35 UA). Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit versuchte Nötigung in Frage steht. Was die Staatsanwaltschaft vorbringt, sind aber im Grunde unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, rechtlich mögliche Würdigung des Sachverhalts und die – allerdings äußerst weitgehende Anwendung der Rechtswohltat des Zweifels. Die Revision versucht im Wesentlichen, ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Sie erklärt für „logisch festgestellt“, was die Strafkammer nicht sicher festzustellen vermochte. Hiermit kann die Revision in diesem Rechtszug nicht gehört werden (vgl. grundlegend: BGHSt 10, 208 ff. und BGH Urt. v. 21. November 1961, 1 StR 424/61, S. 8–10). Teilweise weicht die Revision zudem vom festgestellten oder als unwiderlegbar angenommenen Sachverhalt des landgerichtlichen Urteils ab. Der Generalbundesanwalt hat die Revision insoweit nicht vertreten (vgl. im Übrigen III dieses Urteils).

II. Zum Vorwurf des Parteiverrats ist das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Verhalten des Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB erfüllte. Er war seiner Zeit Generalbevollmächtigter des Konsuls Sachs gewesen und hatte in dieser Eigenschaft auch eine dem Konsul besonders unangenehme Abtreibungsangelegenheit behandelt und abgeschlossen (S. 3, 7, 34, 57 UA). Im Jahre 1948 war nämlich die Haushälterin des Konsuls durch diesen schwanger geworden. Durch Vermittlung eines Angestellten Pirzer wurde dann in dessen Wohnung eine Abtreibung vorgenommen. Der Konsul war zwar an der Abtreibung nicht nachweisbar beteiligt, legte aber begreiflicherweise Wert darauf, dass er in diesem Zusammenhang nicht genannt wurde. Wann die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber erlischt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (BGH Urt. v. 14. April 1953, 1 StR 762/53, bei Kalsbach, AnwBl. 1954, 191 unten; vgl. auch BGHSt 5, 301, 306, 307).

Das Landgericht hat angenommen, dass die Bindung des Angeklagten gegenüber Sachs durch die Kündigung des Auftragsverhältnisses ebensowenig gelöst wurde wie durch die Zivilprozesse, die der Angeklagte anschließend gegen die Fichtel- und Sachs-AG führte (BGHSt 4, 80, 83). Ob die Treuepflicht des Angeklagten für alle ihm seiner Zeit von Sachs anvertrauten Angelegenheiten auch noch Ende 1955 uneingeschränkt fortbestand, mag dahinstehen. Jedenfalls bestand die Gebundenheit des Angeklagten weiter, soweit es darum ging, den Konsul bezüglich seiner Beziehungen zu der Haushälterin und deren Folgen vor Angriffen, Belästigungen, Erpressungen oder vor Indiskretionen und dergleichen zu bewahren. Der Anwalt darf zwar nicht der Komplize seines Auftraggebers sein, auch keine pflichtwidrigen Aufträge übernehmen (§ 31 Nr. 1 der damals maßgebenden Bayer. RAO, G.-u.V.-Bl. 1946, 371, 374). Darum ging es aber nicht. Ein Anwalt kann sehr wohl auf Grund seines Auftrages gehalten sein, sich auch in Fällen solcher Art schützend vor seinen Auftraggeber zu stellen. Jedenfalls konnten sich aus diesem dem Angeklagten anvertrauten Sachverhalt noch Rechtsfolgen ergeben (RGSt 45, 307; BGH Urt. v. 10. März 1955, 4 StR 616/54, S. 7).

Der Angestellte Wilhelm ███ war zuletzt Privatsekretär des Konsuls █████████, Leiter des Sekretariats der SC__-GmbH gewesen. Zum 4. November 1955 wurde ihm durch die W____- und ████ und die SC__-GmbH gekündigt. Diesbezüglich von ihm geführte Prozesse wurden noch im selben Monat verglichen. █████████████ sich aber trotzdem dadurch benachteiligt, dass die Firma SC__ von der vergleichsweise zugesagten Abfindungssumme einen erheblichen Betrag als Lohnsteuer einbehielt. Nun rief im Dezember 1955 Konsul ██████ ████ wünschte ihm frohe Feiertage und sprach die Hoffnung aus, ███ möge das Vergangene vergessen. Dies erregte ██████ angesichts der ihm durch die Firma ███████████ gewordenen Behandlung sehr. Er rief daraufhin am 22. Dezember 1955 den ihm persönlich und als Rechtsanwalt bekannten Angeklagten an, teilte ihm den Anruf des Konsuls mit und brachte zum Ausdruck, dass er ████ SC einen Denkzettel erteilen werde. Was der Angeklagte dazu gesagt hat, ist nicht festgestellt. Jedenfalls rief der Angeklagte am nächsten Tage, dem 23. Dezember, den Konsul an. Er veranlasste Rechtsanwalt ██████ (seinen früheren Anwaltsassessor), das Gespräch mitzuhören und auf Platte aufzunehmen. Im Verlauf dieses Ferngesprächs erwähnte er gegenüber ███, in der Sache, die ██ gemacht habe, sei vermutlich etwas gegen den Konsul im Gange. Er, ████████████, werde vielleicht in den nächsten Tagen vom Spitzingsee aus den Konsul anrufen, um zu sehen, was sie beide dagegen machen könnten. Abschließend wünschte er dem labilen und gesundheitlich nicht sehr festen Konsul, der während des Ferngesprächs auch auf die Aufregungen der letzten Jahre hingewiesen hatte, „ein gutes neues Jahr“.

Das Landgericht hat zwar für möglich gehalten, dass für den Angeklagten der eigensüchtige Gedanke mitbestimmend war, durch dieses Ferngespräch mit Konsul S(__ wieder in Verbindung zu kommen. Die Strafkammer vermochte dem Angeklagten indes nicht zu widerlegen, dass er aus seiner früheren Verbundenheit heraus dem Konsul eine so schwere Belastung und seelische Prüfung (d. h. ein An-den-Tag-Zerren der Abtreibungssache) ersparen wollte (S. 34 UA).

Am selben Nachmittag (23. Dezember) kam nun ██ ███ in die Kanzlei des Angeklagten. Er legte diesem den Entwurf eines Briefs vor, den er ██████ dem Konsul als Antwort auf dessen Anruf zuzusenden gedachte. Er bat den Angeklagten als Rechtsanwalt darum, den Brief zu prüfen, ob er ihn in dieser Form abschicken könne, ohne sich einem Beleidigungsverfahren auszusetzen. ████████████████ den Briefentwurf zunächst einmal bei sich und sagte ██, ihn am nächsten Tag aufzusuchen. Das tat er denn auch. Die beiden verhandelten dabei über den Brief, wobei ████████████ das Schriftstück teilweise korrigierte (S. 36 UA). (Es wird hierauf später zurückgekommen.) Nachdem sie sich getrennt hatten, richtete ██████ noch am selben Tage einen Brief an den Konsul, in dem er diesen in bitteren Worten an manche Geschehnisse der Vergangenheit erinnerte, deren Bekanntwerden █████ bürgerliche Existenz vernichten könne. Auch kündigte ███ an, er werde nun seinen geraden Weg mit Hilfe der Justiz weitergehen.

Nach Absendung des Briefs kam █████ am selben Tag (24. Dezember) noch einmal zum Angeklagten in dessen Kanzlei. In Gegenwart des vom Angeklagten hinzugezogenen Rechtsanwalts ██████ fertigte Dr. ████████████ eine Niederschrift an. In dieser erklärte ██████, sein Brief an den Konsul stelle nur den Ausdruck seiner Stimmung dar. Er beabsichtige nicht, Herrn SC__ mit diesem Brief zu irgendwelcher Handlungsweise zu veranlassen.

Am 9. Januar 1956 ging dann beim Bayer. Staatsministerium der Justiz eine mit dem Pseudonym ███ ████ unterzeichnete Anzeige ein, in der Konsul ████████ der Anstiftung zur Abtreibung beschuldigt wurde und ██████████ und ██ ███ als Zeugen benannt waren. Konsul SC__ wurde hierzu im März 1956 von der Polizei als Beschuldigter vernommen (S. 30 UA). Er starb im November 1958. Dass der Angeklagte selbst der Verfasser jener Anzeige war, hat der vom Gericht hinzugezogene Schriftsachverständige nur als „wahrscheinlich“ bezeichnen können. Der Tatrichter hat mit Rücksicht darauf einen diesbezüglichen Nachweis gegen den Angeklagten nicht zu führen vermocht (S. 35 unten UA).

Zum Vorwurf des Parteiverrats legt das Landgericht dar, die Korrektur des Briefs für ███ (gemeint ist wohl auch die Beratung über den Inhalt) sei als Dienst eines Anwalts in einer Rechtssache anzusehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Geppert, Der strafrechtliche Parteiverrat S. 50). Das Landgericht bezeichnet zwar in anderem Zusammenhang (S. 37 unten UA) als das damalige Ziel ████ █████████████████, seine Meinung zu sagen, ihm eine unangenehme Lage zu bereiten und ihm die Gegnerschaft offen zu bekennen. Dort erörtert aber die Strafkammer, was der Verteidiger des Angeklagten übersehen hat, nicht den Begriff des Dienens in einer Rechtssache, sondern die Frage des pflichtwidrigen Dienens im entgegengesetzten Interesse.

Es handelte sich, wie die Strafkammer ferner im Ergebnis richtig ausführt, um dieselbe Rechtssache (S. 36, 37 UA). Zur Erfüllung dieses Merkmals ist nicht erforderlich, dass sich beide Auftraggeber als Gegner in einem Rechtsstreit oder Verfahren gegenüberstehen (RGSt 23, 60, 64, 65). Es genügt, dass der in Frage kommende Komplex sie beide berührt, und dass sich aus ihm Gegensätze entwickeln können. Das war hier zumindest bezüglich der Abtreibung, deren Folgen und der dabei rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen der Fall (vgl. auch BGHSt 5, 304). An der Sachidentität (BGHSt 15, 332, 339 oben) würde es fehlen, wenn sich ██████ Vorgehen im rechtsfreien Raum des gesellschaftlichen Verkehrs abgespielt, wenn er also nur vorgehabt hätte, dem Konsul sein Missfallen zum Ausdruck zu bringen, ihm Undankbarkeit (oder dergleichen) vorzuwerfen. Dazu hätte er aber keines Rechtsrats bedurft. Um das Letzte zu tun, braucht man in der Regel keinen Juristen, wohl aber dann, wenn man damit rechnet, möglicherweise Unrecht zu tun oder sich strafbar zu machen, etwa indem man einen anderen scharf angreift und ihm offen oder verschleiert früher begangenes Unrecht vorwirft und dessen Bekanntwerden androht oder vor Augen führt.

Das Landgericht hat weiter ohne ersichtlichen Rechtsfehler dargelegt, dass der Angeklagte dem Angestellten █████ pflichtwidrig entgegen den Interessen des ersten Auftraggebers Sachs gedient hat. Der Angeklagte war sich dessen auch bewusst (S. 37, 38 UA). Wenn S. 42 UA von „bewusst sein müssen“ die Rede ist, so handelt es sich dort um Erörterungen zum Verbotsirrtum (BGHSt 7, 17, 23).

Die Strafkammer hat geglaubt, dem Angeklagten einen Verbotsirrtum zugute halten zu sollen und dessen Vermeidbarkeit nicht sicher nachweisen zu können. Das ist rechtlich nicht einwandfrei.

Der Angeklagte hatte sich am 15. Juli 1957, „nach reiflicher Überlegung am häuslichen Schreibtisch“ (S. 39 oben UA) schriftlich gegenüber der Polizei geäußert. Hierbei hatte er unter anderem angegeben: „Ich bestärke Herrn █████████ in dieser Absicht, /nämlich dem Konsul SC__ einen Spiegel vorzuhalten, da ich es bei seinem /RO__ angespannten Nervenzustand für zweckmäßig erachtete, wenn er sich in einem Brief einmal allen Zorn und Ärger von Herzen redete und sich dadurch Luft verschaffte…“ (S. 38 unten, 39 oben UA). In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Darstellung als ein Vergreifen im Ausdruck bezeichnet. Das hat das Landgericht nicht sicher widerlegen zu können geglaubt, weil der oben wiedergegebene Ausdruck „bestärkte“ der „objektiv unbedingt feststehenden Tatsache“ widerspreche, dass der Angeklagte ██████ Briefentwurf erst einmal für eine Nacht bei sich behalten habe. Dem Tatrichter stand es allerdings frei, darin, dass der Angeklagte den Briefentwurf zunächst eine Nacht bei sich behielt, ein Anzeichen dafür zu finden, dass er ███ tatsächlich nicht bestärkt hat und auch nicht bestärken wollte. Ein Widerspruch, wie das Landgericht glaubt, in dem Sinne, dass der Angeklagte nicht habe zugleich █████ in seinem Vorhaben bestärken und den Brief bei sich behalten können, liegt jedoch nicht vor. Beide Verhaltensweisen wären ohne Schwierigkeit miteinander zu vereinen, wenn man, um nur ein Beispiel anzuführen, annehmen wollte, der Angeklagte habe sich von taktischen Überlegungen leiten lassen, als er den Briefentwurf bei sich behielt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht gewürdigt, dass der Angeklagte sich sonst sehr überlegt auszudrücken und zu verhalten pflegte (vgl. sein auf Platte aufgenommenes und noch von einem Zeugen mitgehörtes Telefongespräch mit Konsul SC__ und die Protokollierung vom 24. Dezember 1955).

Davon abgesehen ist, auch auf der Grundlage der sehr weit gehenden Unterstellungen des Landgerichts zugunsten des Angeklagten, für einen Verbotsirrtum einstweilen nichts ersichtlich. Als ██████ ihm den Briefentwurf vorzeigte und ihn um seinen Rat als Rechtsanwalt bat, erkannte der Angeklagte oder musste er davon ausgehen, dass ███ mit diesem Brief (wenn er ihn absandte) dem kranken und labilen Konsul █████ mit dem Bekanntwerden einer Abtreibung oder deren Anzeige drohen wollte, was des Konsuls „bürgerliche Existenz vernichten würde“, so dass dieser „eines Tages ..... dann vielleicht vor einem Scherbenhaufen“ stünde (vgl. den von ██████ später an den Konsul gerichteten Brief, S. 16 UA). Von dieser Abtreibungssache hatte der Angeklagte, wie schon erwähnt, seinerzeit als Generalbevollmächtigter des Konsuls erfahren (S. 3 UA). Er kannte auch dessen anfälligen Zustand. Bei dieser Sachlage war es für ihn als Rechtsanwalt und auf Grund des ihm von ███ ███████████████████ Vertrauens (auf das er sich ja noch in seinem Ferngespräch mit SC__ am 23. Dezember 1955 berief) seine Pflicht, gegenüber ███ jeden Rechtsrat abzulehnen (vgl. BGH Urt. v. 30. November 1954 1 StR 561/54, AnwBlatt 1955, S. 69). Statt dessen hat er ihn ██████ beraten. Bezüglich des Umfangs der Korrektur des Briefentwurfs stimmt übrigens die Darstellung S. 40 UA mit der eigenen Einlassung des Angeklagten S. 25 UA nicht völlig überein. Wenn aber der Angeklagte sich überhaupt darauf einließ, RC__ in dieser Angelegenheit anzuhören, durfte er ihm gegenüber keinen Zweifel daran lassen, dass er der Angeklagte insoweit der Interessenvertreter des Konsuls █████████ war. Die Feststellungen des Landgerichts an anderer Stelle des Urteils (S. 39 Mitte UA) ergeben übrigens, dass der Angeklagte dem seinen Rat nachsuchenden ██████ nach Stellung und Persönlichkeit überlegen und dieser in gewisser Weise von ihm abhängig war. Die Möglichkeit liegt daher nicht fern, dass dem Angeklagten es nicht schwer gefallen wäre, sich ███ gegenüber durchzusetzen und diesem dessen Vorhaben, mit Konsul Sachs mit einem Brief zu behelligen, Erfolg auszureden.

Statt dessen hat der Angeklagte, wie die Darlegungen des Landgerichts erkennen lassen oder jedenfalls nicht ausschließen, eine Art Doppelspiel getrieben und den Mantel auf beiden Seiten getragen. Dergleichen gehört gerade zum Wesen der Pravarikation (vgl. Maurach, Besonderer Teil, 3. Aufl., § 82 VII 1). Ein Verrat im eigentlichen Sinne ist für § 356 Abs. 1 StGB nicht begriffswesentlich.

Diese vorstehend angeführten Möglichkeiten hat das Landgericht anscheinend nicht geprüft, von einer für den Angeklagten gegebenen beachtlichen Konfliktslage (die den Vorsatz nicht ausschlösse, sondern ebenfalls in den Bereich des Verbotsirrtums fiele, BGH NJW 1954, 482, 483 a. E.) kann nach dem bisherigen Sachverhalt keine Rede sein. Die Strafkammer hat sich hierbei übrigens nicht damit auseinandergesetzt, dass das offenbar erst spätere diesbezügliche Vorbringen eines Gewissenswiderstreits (entweder ██████ in der Hand zu behalten oder den Konsul einer Anzeige wegen Abtreibung auszusetzen) eine zweckbedingte nur ein taktisches Manöver, Schutzbehauptung sein konnte. Da die Strafkammer hierauf nicht eingegangen ist, schweben ihre zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellungen insoweit in der Luft. Es ist zudem, nach dem bisher angenommenen Sachverhalt, unrichtig, dass der Angeklagte, so wie er verfuhr, „das Rachegefühl ███ in der Hand behielt“. Er ging vielmehr, nach einigen, offenbar nicht sehr energischen Ermahnungen und nach gewissen Streichungen oder Verbesserungsvorschlägen fort und ließ dem Geschehen seinen Lauf.

Schon deshalb kann das freisprechende Urteil keinen Bestand haben.

Bemerkt sei noch: Selbst wenn mit dem Landgericht dem Angeklagten ein Verbotsirrtum zugute zu halten wäre, so sind jedenfalls die Darlegungen über dessen nicht zu widerlegende Unvermeidbarkeit rechtlich bedenklich. Die Strafkammer hat, wie sie S. 45 UA betont, sich wesentlich an die Entscheidung BGHSt 15, 332 (NJW 1961, 929) gehalten. Das Landgericht hat dies allzu wörtlich getan. Jene Sachlage war wesentlich anders. Dort war das Verhalten des betreffenden Anwalts „mit langjähriger Berufserfahrung“ nachträglich von verschiedenen „juristisch qualifizierten Persönlichkeiten“ gebilligt worden. Bei jener besonderen Sachgestaltung mochte sich der betreffende Rechtsanwalt, „nach sorgfältiger Prüfung“, auf sein eigenes Urteil verlassen dürfen. Hier lag es ganz anders. Der Angeklagte war zur damaligen Zeit (Ende 1955) erst einige Jahre Rechtsanwalt und davon die längste Zeit Syndikus eines Industriellen gewesen. Seine „Erkundigungen“, die ihm die Strafkammer zugute hält, bestanden, soweit ersichtlich, darin, dass er seinen Wirtschaftsprüfer befragte (S. 24, 42 UA). Dass er sich bei diesem Wirtschaftsprüfer danach erkundigte, wie er sich verhalten sollte, könnte übrigens deutlich dafür sprechen, dass der Angeklagte Zweifel hatte. Hierauf ist der Tatrichter nicht eingegangen. Dies wäre aber ebenfalls erforderlich gewesen. Anderseits gab es in München ältere, sehr erfahrene und untadelige Rechtsanwälte genug, bei denen der Angeklagte in kürzester Frist, selbst telefonisch, hatte sachkundigen Rat einholen können (vgl. auch BGHSt 8, 86). Er brauchte dabei keine: Namen zu nennen, sich auf die Schweigepflicht der Befragten verlassen (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

III. Zu der Frage, inwieweit das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ist zu sagen: Im Eröffnungsbeschluss vom 16. Juni 1958 (Ba. I Bl. 188 ff.) wurde dem Angeklagten ███████████ vorgeworfen, er habe durch sein Ferngespräch vom 23. Dezember 1955 und durch RCs Brief an den Konsul SC__ diesen dazu veranlasst, in den beiden Zivilprozessen am 7. März 1956 einem für den Angeklagten sehr günstigen Vergleich zuzustimmen. Es war im Eröffnungsbeschluss zwar einleitend auch noch davon die Rede, der Angeklagte habe bei dem Abschluss der zugrundeliegenden Verträge aus 1948 die Abhängigkeit des Konsuls (von ihm) ausgenutzt. Hierauf hat sich jedoch der Schuldvorwurf nicht erstreckt. Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem aufhebenden Urteil vom 15. Juli 1959 ergichtlich ausgegangen. Anderseits hat er, wie schon erwähnt, der Strafkammer zusätzlich die Prüfung aufgegeben, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an dem Drohbrief RCs nicht nur der Erpressung (oder Nötigung), sondern in Tateinheit hiermit auch des Parteiverrats schuldig gemacht habe (S. 13, 14 des Urteils vom 15. Juli 1959).

Gegenstand der Urteilsfindung für den neu erkennenden Tatrichter (§ 264 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 StPO) war das Verhalten des Angeklagten im Dezember 1955, beginnend mit dem Anruf RCs bei ihm und abschließend mit der „verdächtigen Feststellung“ vom 24. Dezember 1955 (S. 40 UA der Strafkammer), als █████████ einmal bei dem Angeklagten erschien. Um allerdings das Vorliegen einer Erpressung oder Nötigung richtig beurteilen zu können, hatte der Tatrichter, gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1959 auch zu prüfen, ob die Ansprüche, die der Angeklagte auf Grund der Verträge von 1948 im Rechtsstreit erhob oder durch seine Abtretungsempfängerin, die „Datag“, geltend machen ließ, berechtigt waren, wie es sich mit den von SC__ behaupteten Gegenansprüchen verhielt, und welche Entwicklung die späteren Vergleichsverhandlungen genommen hatten (S. 9–13 jenes Urteils des Bundesgerichtshofs).

Dieser Erörterungen wird es jetzt für den neu erkennenden Tatrichter nicht mehr bedürfen. Er hat vielmehr erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte durch sein Verhalten in der Zeit vom 22. bis 24. Dezenber 1955 des Parteiverrats schuldig gemacht hat, und ob er deswegen zu bestrafen ist oder nicht.

Das ändert aber nichts daran, dass das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin schlechthin mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen ist. Das Revisionsgericht wäre bei der gegebenen Sachlage gar nicht befugt, den vom Tatrichter (vgl. S. 43 UA) insofern als einheitlich beurteilten Sachverhalt von sich aus aufzuspalten.

Anderseits ist die Strafkammer nicht gehindert, den Sachverhalt erneut daraufhin zu überprüfen, ob der Angeklagte – in Tateinheit (oder Tatmehrheit) mit Parteiverrat – versuchte Nötigung begangen hat (d. h. durch das zumindest recht seltsame Ferngespräch mit dem Konsul am 23. Dezember 1955); vgl. auch Jagusch bei Löwe/Rosenberg, StPO, 20. Aufl. Anm. 6 a und b zu § 354 StPO, mit Nachweisen.

IV. Es erschien angezeigt, die Sache wiederum an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO), um die Sachlage der Prüfung eines Gerichts zu unterbreiten, das bisher mit dem Fall noch nicht befasst war. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die Persönlichkeit des Angeklagten und des Zeugen ██████ in ihrem damaligen Entwicklungsstand und ihre früheren Beziehungen zueinander deutlicher herauszustellen, als es bisher geschehen ist.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertFischer
BGH: Parteiverrat (§ 356 StGB) – Verbotsirrtum bei anwaltlicher Beratung eines Gegners — Themis