Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen: Grenzen der Revisionsrüge und Prüfung des § 23 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/60
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Beweiserhebungsfehler, Mängel der Eidesbelehrung und die Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen (§ 23 StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er hält Rügen, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, für revisionsrechtlich unzulässig, bestätigt das Ermessen bei Zeugengegenüberstellung und bejaht keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung und der Prüfung des § 23 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu bestimmt und daher nicht zulässig, geltend zu machen, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft.

2

Bei widersprechenden Zeugenaussagen besteht keine zwingende Verpflichtung zur wechselseitigen Gegenüberstellung; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts.

3

Die Unterlassung, in der Eidesbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit mildernder Umstände hinzuweisen, begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn hierdurch die Entscheidungserhebung oder die Beurteilung der Aussage beeinflusst worden ist.

4

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB genügt es, die für den Strafausspruch maßgeblichen Milderungsgründe darzulegen; die Nichterwähnung nicht entscheidender Gesichtspunkte begründet keinen Rechtsfehler.

5

Wer einen anderen zur Leistung eines Meineids anregt und dadurch die Gefahr einer strafbaren Falschaussage herbeiführt, hat die hieraus entstehende Lage selbst verschuldet.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 22. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Siegfried ██████ ███ aus ██████████, geboren am ██████ ██ in [REDACTED], wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer den Amtsgerichtsrat Dr. ████ bei seiner Vernehmung nicht nach den Gründen und Einzelheiten gefragt habe, warum er im Unterhaltsrechtsstreit „nicht nach den Bestimmungen der ZPO verfahren“ sei „und dem Angeklagten ein Geständnis abgeschnitten habe“.

Die Rüge greift nicht durch, weil die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126).

Im Übrigen trifft der gegen Amtsgerichtsrat Dr. ██████ erhobene Vorwurf nicht zu. Der Angeklagte stellte in einem Unterhaltsrechtsstreit einen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit wahrheitswidrig unter Eid in Abrede. Dr. █████ ließ den Angeklagten wegen Verdachts des Meineids vorläufig festnehmen, nachdem die Kindesmutter einen Geschlechtsverkehr mit ihm dem Angeklagten zugegeben hatte. § 394 Abs. 2 ZPO schreibt nicht zwingend vor, dass Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberzustellen seien. Der Richter hat nur das Recht hierzu. Dass die vorläufige Festnahme dem Angeklagten die Möglichkeit nahm, seine Aussage zu berichtigen, ist eine Folge der Bestimmung des § 158 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu RGSt 73, 335 ff.). Der Amtsrichter war nicht verpflichtet, dem Angeklagten nahezulegen, seine Aussage mit Rücksicht auf die Bekundungen der Kindesmutter zu berichtigen. Der Angeklagte hatte hierzu zwischen der Vernehmung der Kindesmutter und seiner Festnahme selbst Gelegenheit.

Mit der Sachbeschwerde führt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch nichts aus. Er ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision rügt nur die Verletzung des § 23 StGB, jedoch zu Unrecht.

a) Dass der Zivilrichter mit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten keinen Verfahrensfehler begangen hat, ist bereits erörtert. Ob ein solcher Mangel darin liegt, dass er bei der Eidesbelehrung nur darauf hingewiesen hat, dass auf Meineid regelmäßig Zuchthaus stehe, ohne zu erwähnen, dass bei mildernden Umständen auf Gefängnis erkannt werden könne, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wenn den Angeklagten nicht einmal die Androhung einer Zuchthausstrafe davon abgehalten hat, einen Meineid zu leisten, dann hatte er in Kenntnis der Milderungsmöglichkeit erst recht falsch ausgesagt.

b) Das Urteil macht dem Angeklagten auch mit Recht zum Vorwurf, dass er gegenüber der Kindesmutter, seiner jüngeren Bekannten, angeregt hat, einen Meineid zu leisten, statt sie auf die Pflicht zur Wahrheit hinzuweisen. Wenn er dadurch die Gefahr herbeiführte, dass sie eines Meineides überführt werden könnte, falls sie die Unwahrheit, er aber die Wahrheit sagte, so hat er diese Lage selbst verschuldet.

Im Übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, alle überhaupt nur denkbaren Milderungsgründe im Urteil anzuführen, sondern nur diejenigen, die für den Strafausspruch bestimmend sind.

c) Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer die bei der Strafzumessung angeführten Milderungsgründe nicht nochmals bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB ausdrücklich erörterte. Das ist jedoch nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Strafkammer auch bei der Prüfung nach § 23 StGB nochmals hervorgehoben, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Sie hält die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB jedoch nicht für gegeben, weil der Angeklagte trotz der wiederholten und besonders eindringlichen und sogar beschwörenden Ermahnungen des Amtsrichters zur Wahrheit und seines Hinweises auf die gesetzlich angedrohte Zuchthausstrafe den Meineid geleistet habe. Aus diesem Grunde nimmt die Strafkammer an, dass eine Verurteilung ohne Vollstreckung der Strafe auf den Angeklagten wirkungslos bleiben werde. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage.

Auch das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe ist einwandfrei dargelegt. Das Landgericht bejaht es nicht nur aus Gründen der allgemeinen Abschreckung, sondern stützt sich auch hierbei auf die besonderen Umstände des Falles und die Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH NJW 1956, 319 Nr. 20).

WillmsPeetzDr. Faller
GernerDr.Fischer