Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers gegen LG Heidelberg verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 665/99
Datum
27.06.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.07.1999 wurde vom BGH verworfen. Das Revisionsrechtmittel hat keinen Erfolg, die Entscheidung stützt sich auf die im Urteil erörterten Gründe. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Auslagenerstattung an die Angeklagten erfolgt nicht (§ 473 Abs.1 S.3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.

2

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine Erstattung der durch ein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen an den Angeklagten findet nicht statt, wenn dessen eigene Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (§ 473 Abs.1 Satz 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 21. Juli 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Gründe

Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen keinen Erfolg.

SchaferGranderathSchluckebier
MaulNack
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