Revision des Nebenklägers gegen LG Heidelberg verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/99
- Datum
- 27.06.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der durch ein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen an den Angeklagten findet nicht statt, wenn dessen eigene Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (§ 473 Abs.1 Satz 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 21. Juli 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Gründe
Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen keinen Erfolg.
| Schafer | Granderath | Schluckebier | |||
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