Revision verworfen: Verwertbarkeit von Telefonüberwachung trotz Zeugnisverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/98
- Datum
- 10.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhalt einer durch Telefonüberwachung nach § 100a StPO bekannt gewordenen Äußerung einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person ist nicht allein deshalb unverwertbar, weil diese Person in der Hauptverhandlung die Aussage nach § 52 StPO verweigert.
Die Verwertbarkeit bleibt auch dann unberührt, wenn die zeugnisverweigerungsberechtigte Person sich gegenüber dem Beschuldigten und nicht gegenüber Dritten geäußert hat.
Ein allgemeines Verwertungsverbot ist nur anzunehmen, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich angeordnet hat; dort, wo er ein solches Verbot gewollt hat, hat er es normativ geregelt (vgl. z.B. § 97 Abs.1 Satz1 StPO, § 100d Abs.3 Satz3 StPO).
§ 100a StPO enthält kein ausdrückliches Verwertungsverbot für mittels technischer Überwachung erlangte Gesprächsinhalte; daher ist deren Verwertung nicht generell ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 24. Juli 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999
Leitsatz
Der durch Telefonüberwachung bekannt gewordene Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Bruder war nicht deshalb unverwertbar, weil der Bruder in der Hauptverhandlung die Zeugenaussage gemäß § 52 StPO verweigerte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 100a Rdn. 21; BGH NStZ 1988, 562; BGHSt 40, 211, 214 ff.). Daraus, dass hier der Zeugnisverweigerungsberechtigte sich nicht gegenüber dritten Personen, sondern gegenüber dem Beschuldigten geäußert hat, ergibt sich nichts anderes. Wo der Gesetzgeber ein Verwertungsverbot von Beweismitteln bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gewollt hat, hat er dies ausdrücklich angeordnet (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 StPO: Beschlagnahmefreiheit; § 100d Abs. 3 Satz 3 StPO: Abhören des in der Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln). § 97 StPO war bei Einführung des § 100a StPO bekannt. Hierbei und bei späteren Änderungen der Vorschrift hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, ein Verwertungsverbot in § 100a StPO aufzunehmen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der durch Telefonüberwachung bekannt gewordene Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Bruder war nicht deshalb unverwertbar, weil der Bruder in der Hauptverhandlung die Zeugenaussage gemäß § 52 StPO verweigerte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 100a Rdn. 21; BGH NStZ 1988, 562; BGHSt 40, 211, 214 ff.). Daraus, dass hier der Zeugnisverweigerungsberechtigte sich nicht gegenüber dritten Personen, sondern gegenüber dem Beschuldigten geäußert hat, ergibt sich nichts anderes. Wo der Gesetzgeber ein Verwertungsverbot von Beweismitteln bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gewollt hat, hat er dies ausdrücklich angeordnet (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 StPO: Beschlagnahmefreiheit; § 100d Abs. 3 Satz 3 StPO: Abhören des in der Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln). § 97 StPO war bei Einführung des § 100a StPO bekannt. Hierbei und bei späteren Änderungen der Vorschrift hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, ein Verwertungsverbot in § 100a StPO aufzunehmen.
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