Revision: Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen zum entschuldigenden Notstand (§35 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/92
- Datum
- 06.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt die Möglichkeit eines entschuldigenden Notstands (§35 StGB) in Betracht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob und inwieweit Gefahr Gegenwart, Abwendbarkeit, die Gedanken des Täters und die Zumutbarkeit der Hinnahme geprüft und bewertet wurden.
Entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, sind nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde zu legen; der Tatrichter entscheidet aufgrund des gesamten Beweisergebnisses, ob diese Angaben seine Überzeugungsbildung beeinflussen.
Bei behaupteter Nötigung oder gegenwärtiger Bedrohung reicht der bloße Verweis auf allgemeine Erfahrungssätze (z.B. Gewinnabsicht bei großem Drogenhandel) zur Feststellung der Bereicherungsabsicht nicht aus; es sind konkrete Feststellungen zu Motiven und Umständen erforderlich.
Fehlen wesentliche Feststellungen, die eine Überprüfung der rechtlichen Bewertung durch das Revisionsgericht ermöglichen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 4. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██████████████ aus ████████, geboren am █████ in ███, ██ (Italien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hält es aufgrund der Angaben des Angeklagten „für nicht ausschließbar“, dass er erst „unter der ernsten Bedrohung, (es) könne seiner Verlobten und deren beiden Kindern etwas passieren“, bereit war, sich an Kokaingeschäften zu beteiligen, nachdem er zuvor noch Aufforderungen „eines unbekannten italienischen Landsmannes, Abnehmer für Heroin und Kokain zu besorgen, strikt abgelehnt hatte“.
Auf der Grundlage dieser Annahme hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 35 StGB vorliegen. Dabei mag dahinstehen, ob der Umstand, dass die Strafkammer die Bedrohung des Angeklagten als (nur) für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkt erwähnt, mit noch hinreichender Klarheit ergibt, dass sie die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands gesehen und inzident verneint hatte. In diesem Fall fehlen jedenfalls Feststellungen, anhand derer der Senat prüfen könnte, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist.
Hierfür wäre erforderlich, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig und ob sie abwendbar war, welche Gedanken sich der Angeklagte hierzu machte und inwieweit gegebenenfalls die Hinnahme der Gefahr zumutbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 1991 – 1 StR 439/91). Zu alledem ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts.
2. Da der Unbekannte den Angeklagten aufgefordert hatte, Abnehmer für Kokain und Heroin zu suchen, bleibt ohne nähere Darlegung unklar, warum die Behauptung des Angeklagten, er sei durch die Drohung zu seinem Verhalten veranlasst worden, zwar hinsichtlich des Kokaingeschäfts unwiderlegbar ist, aber für das Heroingeschäft, um das er sich ebenfalls „nicht bemüht hatte“, „nicht gelten kann“.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird 3. zu bedenken haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen sind. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. d. Nachw. b. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 261 Rdn. 28).
4. Darüber hinaus wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass dann, wenn der Angeklagte nach vorheriger strikter Ablehnung erst durch massive Drohungen zu einer Beteiligung an Rauschgiftgeschäften veranlasst wurde, der bloße Hinweis auf den Erfahrungssatz, wonach „Kokaingeschäfte der vorliegenden Größenordnung von den maßgeblichen Beteiligten (nicht) ohne Gewinnerwartung durchgeführt werden“, die für täterschaftliches Handeltreiben erforderliche Bereicherungsabsicht (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdn. 124 m.w.Nachw.) nicht hinreichend belegt.
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