Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/90
- Datum
- 08.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine sorgfältige und nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus.
Die Annahme besonderer Umstände (§56 Abs.2 StGB) und die Bewertung, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht erfordert (§56 Abs.3 StGB), sind revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Gesamtwürdigung des Tatrichters rechtsfehlerhaft ist.
Bei der Strafzumessung steht dem Tatrichter ein weites Ermessen zu; eine Strafe und ihre Aussetzung sind nicht zu beanstanden, wenn sie auf einer rechtsfehlerfreien und nachvollziehbaren Begründung beruhen.
Eine Revision der Staatsanwaltschaft gemäß §349 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn die angegriffene Strafzumessung und die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung keine Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 5. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Markus CC aus EC, geboren am [REDACTED::SE] 1966 in LO, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ aus KC als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde vor allem gegen die Gewährung der Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die gerügte Verletzung des § 56 Abs. 2 und 3 StGB liegt nicht vor. Die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Wertung, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), beruhen auf einer – rechtsfehlerfreien – sorgfältigen Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter, wie sie von der Rechtsprechung zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 360) und zu § 56 Abs. 3 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 459) gefordert werden.
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Schauenburg | Brünning |