Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 665/90
Datum
08.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe ein, das den Angeklagten wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte. Kernfrage war die Rechtmäßigkeit der Strafaussetzung nach §56 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Strafzumessung, die Annahme besonderer Umstände und die Würdigung, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht erfordert, sind rechtsfehlerfrei begründet. Die Entscheidung beruht auf einer sorgfältigen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine sorgfältige und nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus.

2

Die Annahme besonderer Umstände (§56 Abs.2 StGB) und die Bewertung, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht erfordert (§56 Abs.3 StGB), sind revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Gesamtwürdigung des Tatrichters rechtsfehlerhaft ist.

3

Bei der Strafzumessung steht dem Tatrichter ein weites Ermessen zu; eine Strafe und ihre Aussetzung sind nicht zu beanstanden, wenn sie auf einer rechtsfehlerfreien und nachvollziehbaren Begründung beruhen.

4

Eine Revision der Staatsanwaltschaft gemäß §349 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn die angegriffene Strafzumessung und die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung keine Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 5. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Markus CC aus EC, geboren am [REDACTED::SE] 1966 in LO, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ aus KC als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde vor allem gegen die Gewährung der Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die gerügte Verletzung des § 56 Abs. 2 und 3 StGB liegt nicht vor. Die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Wertung, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), beruhen auf einer – rechtsfehlerfreien – sorgfältigen Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter, wie sie von der Rechtsprechung zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 360) und zu § 56 Abs. 3 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 459) gefordert werden.

MaulUlsamerGranderath
SchauenburgBrünning
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