Revision führt zu Freispruch wegen gerechtfertigter Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 66/59
- Datum
- 20.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt vor, wenn verteidigende Handlungen nach den konkreten Umständen erforderlich sind, insbesondere bei fortdauerndem Angriff und sukzessiver Eskalation des Verteidigungsverhaltens.
Die Kenntnis früherer gefährlicher Angriffe des Gegners kann die Wahrnehmung einer gegenwärtigen Gefahr und damit die Rechtfertigung verteidigender Maßnahmen begründen.
Ein Überschreiten der zulässigen Verteidigung ist nur gegeben, wenn objektiv das zur Abwehr erforderlichste Maß deutlich überschritten wird; bloße heftigere, aber erforderliche Gegenwehr begründet keine Strafbarkeit.
Bei erwiesener Notwehr ist der Angeklagte von der Tat freizusprechen (§ 53 Abs. 2 StGB); die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 465, 467 StPO (Kosten der Staatskasse, Auslagen können dem Angeklagten bleiben, wenn er den Angriff herausgefordert hat).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg, 15. November 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Buchmeister ███ aus ████████, geboren am █████ in ███, ███, ██, wegen vorsätzlicher Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 15. November 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge zur Last legt, am 20. Januar 1958 wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Der Senat hob diese Entscheidung auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten durch Urteil vom 1. Juli 1958 – 1 StR 216/58 – auf und verwies die Sache an das Schwurgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten wiederum, wie früher, verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Schwurgericht hat in seiner neuen Verhandlung nicht feststellen können, dass die Schimpfereien des ███ den Angeklagten zur Wehr setzen wollten und mit Verteidigungswillen handelte, als er auf diesen „zwei Schritte, mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten, zuging“. Demnach hatte das Schwurgericht, zu Gunsten des Angeklagten, annehmen müssen, dass er sich schon aus diesem Grunde im Ausstand befand und nicht erst deshalb, weil er mit Patienz die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritt, wie das Schwurgericht im Anschluss an das frühere (auf anderen Feststellungen beruhende) Urteil des Senats angenommen hat. Dennoch ist sein Ausgangspunkt, dass der Beschwerdeführer sich in Notwehr befand, im Ergebnis zutreffend.
Dagegen kann der Senat der Meinung des Schwurgerichts nicht folgen, dass der Angeklagte das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten habe.
Bedenklich ist schon die Grundannahme, ███ sei dem Angeklagten nur als Maulheld bekannt gewesen. Immerhin hatte dieser in früherer Zeit andere gefährlich bedroht, mit einem Haumesser, einer Schaufel und einem Pickel. Unmittelbar vor dem Vorfall hatte er Frau █ blutig geschlagen oder vielmehr, wie wiederum zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist, ins Gesicht getreten. So hatte er es erfahren; die früheren Auffälligkeiten waren ihm „zum Teil“ bekannt.
Ferner widerspricht sich das Schwurgericht. Es meint, der Angeklagte habe mit den gegen ███ seitlich gegen dessen Oberkörper geführten Schlägen die zulässigen Grenzen der Verteidigung überschritten, will aber notfalls Schläge gegen den Unterkörper – der viel weniger geschützt und daher wesentlich empfindlicher ist – zur Abwehr zulassen.
Vollends ist bei der rechtlichen Würdigung außer acht gelassen: Einmal führte der Angeklagte seine Verteidigung nicht alsbald mit ██████ Kraft, sondern steigerte sie allmählich, von ständig bedrängt. Zunächst „wedelte“ er mit dem ███████████ vor sich hin und her. Er schlug erst dann zu, als ███ weiter auf ihn eindrang. Zum anderen fruchteten ████ ████████ tödlichen). ███████ █████████ nicht, die der Angeklagte jetzt gegen ███ seitlich gegen den Oberkörper führte. Er ließ vom Angriff erst ab, als ihm der Beschwerdeführer noch weitere (nicht todesursächliche) Schläge von oben versetzt hatte. Danach waren nicht nur die Hiebe von der Seite her, sondern sogar die im allgemeinen gefährlicheren Schläge von oben erforderlich, um den Angriff ███s abzuwehren. Der Angeklagte hat also die zulässigen Grenzen der Verteidigung nicht überschritten, sondern in Notwehr gehandelt (§ 53 Abs. 2 StGB). Er muss daher, zumal da eine neue Verhandlung andere Feststellungen nicht erwarten lässt, als freizusprechen sein.
Der Angeklagte ist mit der Kostenfolge aus § 465 StPO freizusprechen. Seine Auslagen muss er selbst tragen, da nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, dass er den Angriff ███s herausgefordert hat (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Über eine etwaige Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft entscheidet der Tatrichter (BGHSt 4, 300).
[Unterschriften]