Treffer
BGH Beschluss

Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei Vereidigung verletzt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 665/86
Datum
26.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung seiner als Zeugin vernommenen Tochter nicht anwesend gewesen zu sein. Der BGH stellte fest, dass §247 StPO die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung erlaubt; Vereidigung und die Verhandlung hierüber sind ein eigener Verfahrensabschnitt. Wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts nach §338 Nr.5 StPO wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§247 StPO erlaubt die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nur während der eigentlichen Zeugenvernehmung zur Abwehr einer Gefährdung der wahrheitsgemäßen Aussage.

2

Die Vereidigung einer als Zeugin vernommenen Person sowie die Verhandlung und Entscheidung hierüber gehören nicht zur Vernehmung im Sinne des §247 StPO, sondern bilden einen gesonderten Verfahrensabschnitt.

3

Der Angeklagte ist bei der Vereidigung und der darüber geführten Verhandlung wieder zuzulassen; seine Abwesenheit bei diesem Verfahrensabschnitt verletzt sein Anwesenheitsrecht.

4

Kommt es dadurch zu einer Verletzung des Anwesenheitsrechts, ist das Urteil auf Verfahrensrüge wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 15. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 665/86 in der Strafsache gegen den Bundesbahnbeamten Manfred ███████ geboren am ████████ 1942 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung seiner als Zeugin vernommenen Tochter nicht anwesend war (§ 338 Nr. 5 StPO).

§ 247 StPO gestattet die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bei Gefährdung einer wahrheitsgemäßen Aussage nur während einer Vernehmung. Die Vereidigung sowie die Verhandlung darüber ist aber nicht mehr Bestandteil der Vernehmung, sondern ein besonderer Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1986, 133 und 209). Für diesen Abschnitt des Verfahrens muss der Angeklagte wieder zugelassen werden. Das ist hier ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen. Der Angeklagte wurde vielmehr erst wieder in den Sitzungssaal hereingerufen, nachdem der Vorsitzende die Nichtvereidigung der Zeugin verfügt und diese im Saal Platz genommen hatte.

Da das Verfahren somit nicht dem Gesetz entsprach, ist das Urteil auf die Verfahrensrüge mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

Maul Ulsamer Schauenburg v. Gerlach

Foth
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