Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Strafzumessungs- und Feststellungsfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/85
- Datum
- 04.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung eines geminderten Strafrahmens hat das Gericht das zutreffende Höchstmaß zu ermitteln; ein Irrtum hierüber, der die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst, rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Strafmaßes.
Zur Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§126 StGB) sind ausdrückliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand erforderlich; es muss festgestellt werden, ob der Täter die Eignung der Drohung, öffentlich bekannt zu werden und dadurch den öffentlichen Frieden zu stören, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Mängeln bei der Darlegung der inneren Tatseite (Subjektive Tatbestandsmerkmale) unberührt bleiben, wenn der Mangel diese Feststellungen nicht betrifft.
Werden mildernde Umstände nach §21 StGB geltend gemacht, hat der Tatrichter die Voraussetzungen und ihre tragenden Feststellungen so darzulegen, dass sie einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 665/85
in der Strafsache gegen Friedhelm Anton M. aus E., dort geboren am 1956, wegen fahrlässiger Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 1 a und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die im Fall II a (gemeinschaftliche Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung) verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe,
soweit der Angeklagte im Fall II b (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) verurteilt worden ist; jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat, weitgehend in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts, folgende Rechtsfehler aufgedeckt:
1. Im Fall II a ist die Strafkammer, wie sie nachträglich selbst erkannt hat, bei der Anwendung des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 309 StGB irrtümlich von einem falschen Höchstmaß ausgegangen (3 Jahre 9 Monate statt richtig 2 Jahre 3 Monate). Angesichts der verhängten Einzelstrafe von 2 Jahren 3 Monaten hat sich dieser Irrtum bei der Strafzumessung erkennbar zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
2. Im Fall II b fehlen die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 126 StGB. Die Drohungen des Angeklagten verfolgten den Zweck, seine Sonderwache im vermeintlich gefährdeten Anwesen zu verlängern, und wurden gegenüber bestimmten Einzelpersonen ausgesprochen (UA S. 10/14). Angesichts der festgestellten „Minderbegabung“ des Angeklagten versteht es sich nicht von selbst, dass er sie auch für geeignet hielt, in der Öffentlichkeit bekannt zu werden und damit den öffentlichen Frieden zu stören, und dass er diese Eignung zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 26; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 126 Rdn. 9–12). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von diesem Mangel nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
3. Im dargelegten Umfang bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen und so eingehend darzulegen haben, dass sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind.
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