Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids; Zurückverweisung an das LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/58
Datum
18.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Der Angeklagte hatte als Zeuge behauptet, wegen eines Protestes nicht befördert worden zu sein; das Landgericht sah hierin Fahrlässigkeit. Der Senat bemängelte jedoch die fehlerhafte Anwendung des Fahrlässigkeitsbegriffs: Eine festgehaltene, subjektive Überzeugung des Zeugen begründet nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit, und Zeugen sind nicht verpflichtet, sich durch Erkundigungen auf die Vernehmung vorzubereiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt voraus, dass der Zeuge bei der eidlichen Aussage die gebotene Sorgfalt zur Wahrheitsprüfung verletzt hat.

2

Ein bloßes Festhalten an einer subjektiven, wenn auch unrichtigen Vorstellung genügt für sich genommen nicht, um Fahrlässigkeit im Sinne des Falscheids zu begründen.

3

Zeugen sind nicht verpflichtet, sich durch Erkundigungen auf eine Vernehmung vorzubereiten; nur das Unterlassen zumutbarer Recherchen kann Fahrlässigkeit begründen.

4

Die Feststellungen des Tatrichters müssen tragfähig darlegen, dass der Zeuge die Unrichtigkeit seines Vortrags hätte erkennen können; ohne solche Feststellungen ist eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids nicht ausreichend begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 18. Oktober 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den ██████████████ Georg ████████████ aus █████████████, geboren am ███ 19████ in █████, wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Beschwerdeführer wurde in dem Strafverfahren gegen den Rangiermeister Grissle wegen fahrlässiger Transportgefährdung in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Offenburg am 15. März 1957 als Zeuge eidlich vernommen.

Soweit der Angeklagte dabei zunächst eine unrichtige Aussage über die wesentliche Arbeitszeit der Rangierbeamten erstattete, hat die Strafkammer eine Eidesverletzung verneint, weil sie nicht nachweisen konnte, „dass er seine anfänglich weitaus übertriebenen Angaben nicht im Laufe der Vernehmung berichtigt hat“.

Dagegen hat das Landgericht festgestellt, dass die Bekundung des Beschwerdeführers, er habe gegen eine Personaleinschränkung im Rangierdienst „protestiert“ und sei deshalb nicht befördert und versetzt worden, objektiv unrichtig war.

Die Auffassung der Revision, dieser Teil der Aussage habe mit dem „Beweisthema“ selbst gar nichts zu tun gehabt, stimmt mit den Feststellungen nicht überein. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der vernehmende Richter wissen wollte, welche Stellung das Rangierpersonal zu den Einschränkungsmaßnahmen eingenommen hat. Ferner führt das Urteil aus, der Angeklagte habe auf eine ausdrückliche Frage des Richters bekundet: „Als ich dieses Schreiben bekam, dass wir nur noch mit zwei Mann rangieren dürfen, habe ich dagegen protestiert, weshalb man mich dann nicht beförderte und versetzte.“

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer angenommen hat, der Beschwerdeführer habe fahrlässig seine Eidespflicht verletzt. Sie hat den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt.

Wegen der Personaleinschränkungen hat der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Dienstvorgesetzten Stückle gesprochen. Dieser hat das Gespräch als eine Unterredung aufgefasst und den Eindruck gewonnen, sich mit dem Angeklagten in aller Ruhe geeinigt zu haben. Das Landgericht billigt dem Beschwerdeführer zu, dass er das Gespräch als „Protest“ aufgefasst haben mag. Dann fehlt es aber insoweit am inneren Tatbestand, wie offenbar das Landgericht selbst angenommen hat.

In der Folgezeit wurde der Angeklagte vom Güterbahnhof zum Personenbahnhof Offenburg abgestellt. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, erfuhr er den Grund hierfür nicht; er vermutete, durch diese „Versetzung“ solle ihm die Möglichkeit genommen werden, sich weiterzubilden und Oberrangiermeister zu werden. Wann die Abstellung erfolgt ist, kann dem Urteil nicht sicher entnommen werden; es heißt an einer Stelle „ab Mitte 1957“. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch nach der eidlichen Vernehmung und ist wohl als Schreibfehler anzusehen. Am 3. August 1955 bewarb sich der Beschwerdeführer um einen ausgeschriebenen Oberrangiermeisterposten; sein Vorgesetzter ███████ und der Vorstand des Bundesbahnbetriebsamtes Offenburg befürworteten das Gesuch. Der Angeklagte erfuhr von den für ihn günstigen Stellungnahmen nichts; er hatte bis zu seiner Vernehmung auch keinen Bescheid auf sein Bewerbungsgesuch erhalten.

Der Strafkammer ist zwar beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer hätte durch eine Rücksprache mit seinen Vorgesetzten seine Vermutung, er werde benachteiligt, zerstreuen können; hierauf kommt es jedoch nicht an; denn für den Zeugen besteht keine Pflicht, sich durch Erkundigungen usw. auf seine Vernehmung vorzubereiten. Entscheidend ist, dass Niedmüller im Zeitpunkt der Vernehmung von seiner Benachteiligung überzeugt war und sich in diesen Gedanken verrannt hatte; er suchte „die Gründe für eine angebliche Zurücksetzung“ ausschließlich „in dem erwähnten Protestvorgang“. Der Beschwerdeführer sagte also nach dem Wissen und der Überzeugung aus, die er im Zeitpunkt der Vernehmung hatte. Ein falsches Vorstellungsbild kann aber durch eine bloße Willensanstrengung nicht ohne weiteres richtig gestellt werden (u. a. RGSt 22, 297; 25, 122; 57, 234; 63, 370; BGH 1 StR 366/57 vom 15. Oktober 1957; 1 StR 3/58 vom 4. Februar 1958 – Landgericht Offenburg 1 Ks 2/57). Dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen Grissle, als er behauptete, er sei wegen seines „Protestes“ versetzt und nicht befördert worden, von irgendeiner Seite Vorhalte gemacht wurden, lässt das Urteil nicht ersehen.

Nach alledem tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids nicht.

MartinDr. PeetzDr. Hengsberger
MantelHübner
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