Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen Gewaltunzucht wegen Unklarheiten bei Narkosezustand

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 665/66
Datum
17.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung des Angeklagten im Fall AC wegen Gewaltunzucht auf und sprach ihn frei, während die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Fall RC bestätigt blieb. Entscheidend war, dass das Landgericht die Möglichkeit narkosebedingter Sinnestäuschungen nicht ausgeschieden und widersprüchliche Zeugenaussagen nicht aufgeklärt hatte. Ergänzende Feststellungen waren wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich; die Kosten des Verfahrens im aufgehobenen Teil trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen sexueller Übergriffe unter Narkose ist auszuschließen, dass die Wahrnehmung der vermeintlichen Geschädigten auf narkosebedingten Sinnestäuschungen beruht; dies ist ausdrücklich zu erörtern.

2

Aussagen über später ähnlich gelagerte Vorfälle anderer Zeuginnen können allenfalls auf eine Neigung des Angeklagten schließen, ersetzen jedoch nicht die erforderliche Klärung der konkreten Wahrnehmung im Tatmoment.

3

Kann der Sachverhalt wegen verstrichener Zeit und dadurch bedingter Ermittlungsnachteile nicht mehr lückenlos aufgeklärt werden, ist eine Aufhebung der Verurteilung mit Freispruch geboten; die Verfahrenskosten können der Staatskasse auferlegt werden (§ 359 Abs. 1, § 467 Abs. 2 StPO).

4

Bei ärztlichem Verhalten ist fahrlässige Körperverletzung gegeben, wenn die gebotene medizinische Sorgfaltspflicht (z.B. Überwachung/Anlegen von Sicherungsmaßnahmen nach Narkose) verletzt wird und die Verletzungsfolgen für den Täter vorhersehbar waren.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 1. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. Ladislaus ████ aus ███, geboren am █████ 1926 in █████████████████/Jugoslawien, wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sebert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1966 im Fall AC aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die darauf entfallenden Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Hauptverfahren war auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht eröffnet worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall AC zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und wegen fahrlässiger Körperverletzung im Fall RC zu einer Geldstrafe von 500,-- DM, ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.

Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat im Fall AC Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

I.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst einen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO. Sie beanstandet, dass die Strafkammer die nach den Feststellungen durch das Verhalten des Angeklagten verletzten Zeuginnen AC und ██ vereidigt habe, ohne eine Entscheidung darüber zu treffen, ob etwa nach pflichtgemäßem Ermessen von der Vereidigung abzusehen war. Damit dringt die Revision nicht durch. Nach Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen AC und RC übersehen haben könnte, dass diese, nach den Feststellungen, durch den Angeklagten geschädigt waren. Ebenso fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht die Bedeutung des § 61 Nr. 2 StPO allgemein verkannt hätte (vgl. BGH bei Herlan MDR 1955, 529).

2. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da sie nur den Fall AC betreffen, insoweit aber, wie noch darzulegen ist, die Sachrüge durchgreift.

II.

1. Nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im März 1965 bei zahnärztlicher Behandlung der 25-jährigen, ledigen Verkäuferin Liselotte AC ohne Zuziehung von Hilfskräften eine Lachgasnarkose angewendet. Bei dieser Art von Narkose durchläuft der Patient, wie das Urteil näher ausführt, im Allgemeinen drei Stadien, nämlich die „Analgesie“, die „Exzitation“ und schließlich die „Toleranz“, wobei aber auch schon im Übergang zu ihm, bei dem zweiten Stadium, bei vielen Patienten lebhafte Träume und Wahnvorstellungen hervorgerufen werden, die besonders bei Frauen oft sexuellen Inhalt haben und sich häufig auf den behandelnden Arzt beziehen (UA 4).

Ohne sich in diesem Fall mit der Möglichkeit einer solchen Sinnestäuschung ausdrücklich auseinanderzusetzen, wirft das Urteil dem Angeklagten vor, er habe seiner bereits unter der Einwirkung der Narkose stehenden Patientin, als sie zwar noch bei Bewusstsein, aber schon handlungsunfähig war, aus Sinnenlust von oben in den Blusenhalter gegriffen, ihre linke Brust umfasst und daran gedrückt. Das Mädchen habe den unzüchtigen Griff auch wahrgenommen und sich dagegen wehren wollen, sei dazu jedoch unter dem lähmenden Einfluss der Narkose nicht mehr in der Lage gewesen. Hiergegen erhebt die Revision begründete sachlichrechtliche Angriffe.

Erste Voraussetzung für eine etwaige Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB war die einwandfreie Feststellung der Vornahme unzüchtiger Handlungen. Dazu hatte im gegebenen Fall gehört, die Möglichkeit einer Sinnestäuschung der Patientin sicher auszuschließen. Das ist jedoch nicht geschehen. Zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bestand umso mehr Anlass, als Liselotte AC gegenüber der Zeugin ██ ███ erheblich weitergehende Angaben gemacht und, als Ingeborg ██ ███ ████████ sie habe wohl geträumt, auf ihrer Schilderung (Greifen unter den Pullover und „unten hinlangen“) ganz entschieden „beharrt“ hatte. Später vor der Polizei und in der Hauptverhandlung hat Liselotte AC dagegen ein Greifen nach unten hin nicht mehr behauptet (UA 6). Der Notwendigkeit, sich mit diesen Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen, war die Strafkammer auch nicht dadurch enthoben, dass sie die Aussagen der Zeuginnen ██████████ ██████ über ähnlich gelagerte, spätere Vorfälle zur Stützung ihrer Überzeugung heranzog. Denn diesen Aussagen konnte an sich nur entnommen werden, dass dem Angeklagten das ihm vorgeworfene unzüchtige Vorgehen nach seiner Persönlichkeit durchaus zuzutrauen war. Im Übrigen war die Verwertung der von der Zeugin Sf gemachten Angaben sogar insoweit bedenklich, weil das Urteil in ihrem Fall einräumt, dass das Narkosestadium, in welchem sie sexuelle Zudringlichkeiten des Angeklagten bemerkt haben wollte, nicht mit Sicherheit festzustellen war (UA 8). Fehlte es an Klarheit hierüber, dann war auch bei dieser Zeugin eine möglicherweise im Stadium der „Exzitation“ erlebte Sinnestäuschung gedanklich nicht auszuschließen.

Nach alledem kann der Schuldspruch wegen Gewaltunzucht im Fall AC schon aus tatsächlichen, das Merkmal der Vornahme unzüchtiger Handlungen betreffenden Gründen nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Im Hinblick auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit und die sich aus der Natur der Sache ergebenden Schwierigkeiten einwandfreier Sachverhaltsermittlung erscheinen ergänzende Feststellungen zu Lasten des Angeklagten nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist somit vom Schuldvorwurf in diesem Fall mit der sich aus § 359 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen. Eine Überbürdung der hierauf treffenden, dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 2 StPO) kommt nicht in Betracht (vgl. auch BGHSt 10, 153).

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Fall ███ ist frei von Rechtsfehlern. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass die Patientin, die im Augenblick des – unerwarteten – Aufstehens noch nicht recht bei Besinnung war, nicht gestürzt wäre, wenn der Angeklagte sie seiner ärztlichen Pflicht entsprechend angeschnallt oder ihr Aufstehen überwacht hätte. Der Angeklagte war auch in der Lage, die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens vorauszusehen.

Da das Urteil in diesem Fall auch sonst keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung bietet, ist die Revision des Angeklagten insoweit zu verwerfen.

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Fall RC auch in der Begründung. In Fall AC hat er die Auffassung vertreten, das Verhalten des Angeklagten erfülle nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit bestehe eine Lücke im Gesetz (vgl. § 208 des Entwurfs 1962 und die Begründung dazu). Bezüglich tätlicher Beleidigung fehle es am Strafantrag der Verletzten.

LoesdauSebertMai
FischerPikart
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