Revision: Aufhebung wegen unaufgeklärter Entlastungsvariante beim versuchten Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/53
- Datum
- 14.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat alle naheliegenden, in Betracht kommenden Entlastungs- oder Tatvarianten aufzuklären und im Urteil zu erörtern; unterbleibt dies, kann eine Verurteilung nicht tragfähig sein.
Eine Verurteilung darf nicht allein auf unklaren Indizien oder bloßen Vermutungen beruhen; aus tatsächlichen Anknüpfungstatsachen müssen für einen Verurteilten tragfähige Schlussfolgerungen gezogen werden.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur Beweiswürdigung stellen einen Revisionsgrund dar, wenn sie das Vertrauen in die Richtigkeit der Schuld- oder Schuldfeststellung beeinträchtigen.
Bei der Einrechnung oder Übernahme früherer Einzelstrafen sind Abweichungen und deren Rechtsfolgen darzustellen; fehlende Klarheit kann eine Aufhebung des Urteils und erneute Entscheidung über die Strafe erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 21. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Max D., geboren ███ 1911 ███████ wegen versuchten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1954 in der Sitzung am 15. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen verurteilte Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte bezog für seinen Kiosk, dessen Geschäftsbetrieb überwiegend durch seine inzwischen verstorbene Ehefrau geführt wurde, wiederholt von dem Tabakwarengeschäft █████ Rauchwaren. Er bestritt den Eheleuten ████ gegenüber, am 6. September 1951 eine Lieferung erhalten zu haben, und lehnte die Bezahlung der Rechnung ab. Während des Zivilrechtsstreits leistete seine Ehefrau gegen seinen Willen eine Zahlung. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte am 6. September 1951 die Rauchwaren entweder selbst abholte oder durch eine von ihm beauftragte andere Person abholen ließ und dass er seiner vorher gefassten Absicht entsprechend, die Waren nicht zu bezahlen, ihre Lieferung abstritt. Die Eheleute ██ ██ konnten nicht angeben, wer die Waren abholte. Das Landgericht hat sich bei den Erwägungen über die Schuld des Angeklagten nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass etwa seine Ehefrau die Waren bestellte und den Beschwerdeführer nicht hiervon unterrichtete. Sie hat überwiegend den Geschäftsbetrieb geführt und bezahlte schließlich die Rechnung. Das musste den Sachverhalt auch in dieser Richtung zu klären und das Ergebnis im Urteil zu erörtern veranlassen. Auf diesem Mangel kann die Verurteilung beruhen.
2.) Er kann auch die Beweiswürdigung im Falle der Warenlieferung vom 30. April 1951 zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben, so dass das Urteil auch insoweit aufzuheben ist.
Hier zieht die Strafkammer allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Bezahlung anderer Rechnungen von Frau ████ darauf hingewiesen wurde, die Quittungsunterschrift auf der Rechnung vom 30. April 1951 stamme nicht von ihr, den Schluss, er habe nunmehr erkannt, dass der Betrag noch offen stehe, und habe trotzdem der Wahrheit zuwider darauf beharrt, die Rechnung sei beglichen, um die Eheleute ████ von der Geltendmachung ihrer Forderung abzuhalten.
Da das Landgericht in die Gesamtstrafe u. a. eine Einzelstrafe aus dem Urteil vom 5. November 1952 in Höhe von fünf Monaten Gefängnis einbezogen hat, während für diese Straftat im ersten Urteil auf eine solche von sieben Monaten erkannt worden ist,
| Dr. Heusinger | Jagusch | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Mannzen |