Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei (versuchtem) schwerem Diebstahl und Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 6/65
Datum
09.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts gegen Verurteilungen wegen mehrerer schwerer Diebstähle, eines versuchten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung. Kernfrage war, ob die Strafkammer die Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 3 StGB bei dem Versuch unberücksichtigt ließ. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen tragen die Verurteilung, und die Strafkammer hat aufgrund von Führungsrolle, Gefährlichkeit, Rückfall und erheblichen Sachbeschädigungen bewusst auf eine Milderung verzichtet. Die Untersuchungshaft wird teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung tragen und keine rechtserheblichen Rechtsfehler dargetan sind.

2

§ 44 Abs. 3 StGB erlaubt bei versuchten Delikten eine Ermäßigung der Mindeststrafe, steht aber der Verhängung der für die vollendete Tat vorgesehenen Mindeststrafe nicht entgegen, wenn das Gericht aus der Gesamtwürdigung des Täters von der Milderung absieht.

3

Bei der Strafzumessung können Führungsrolle, Gefährlichkeit, Rücksichtslosigkeit, Rückfall und erhebliche Sachbeschädigungen als zulässige Gründe gelten, die eine Abkehr von günstigeren Milderungsregeln rechtfertigen.

4

Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist insoweit vorzunehmen, als die Haftzeit die gesetzlich geregelte Dauer übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL 1 StR 6/65 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Abdallah █████ ███, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1930 in ██ (Tunisien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, ██, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. August 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen, ferner wegen eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Feststellungen tragen in allen Einzelfällen den Schuldspruch. Auch gegen den Strafausspruch sind letzten Endes keine begründeten Einwendungen zu erheben. Allerdings hat die Strafkammer im Fall Nr. 22 als Einzelstrafe „die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus“ ausgesprochen, obwohl es sich um einen versuchten schweren Diebstahl handelt, die Strafe also nach § 44 Abs. 3 StGB bis auf ein Viertel der in § 244 StGB angedrohten Mindeststrafe hätte ermäßigt werden können. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Sie ist bei dem Angeklagten in allen Fällen des vollendeten Einbruchsdiebstahls in Gebäude erheblich über die Mindeststrafe hinausgegangen, sogar im Fall Nr. 28, obwohl dort die Beute nur sehr gering war. Maßgebend waren ihr vor allem die Führungsrolle des Angeklagten, seine Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit und die neben dem eigentlichen Diebstahlsschaden angerichteten „Demolierungsschäden“. Hiernach hält es der Senat für sicher, dass die Strafkammer trotz der Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB auch bei diesem versuchten Diebstahl nicht unter die in § 244 Abs. 1 StGB für das vollendete Verbrechen angedrohte Mindeststrafe heruntergehen wollte, zumal der Angeklagte und seine Mittäter auch hier alles getan hatten, um zu einem Erfolg zu kommen, und sie nur deshalb ohne Beute abzogen, weil sie noch nichts gefunden hatten und sie glaubten, eine Alarmanlage ausgelöst zu haben.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

SeibertHübnerFischer
WillmsMai
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