Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Körperverletzung aufgehoben – Tatidentität nach § 264 StPO gewahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 664/97
Datum
16.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Landgerichts wegen Körperverletzung. Streitgegenstand ist, ob die im Urteil festgestellte Körperverletzung noch die in der Anklage bezeichnete Tat bildet. Der BGH betont, dass der Anklagebegriff nach § 264 Abs. 1 StPO den ganzen geschichtlichen Vorgang umfasst und Tatidentität trotz Abweichungen (z. B. Ort) bestehen kann. Der Freispruch wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anklagebegriff nach § 264 Abs. 1 StPO ist verfahrensrechtlich zu verstehen und umfasst den ganzen, nach dem Leben eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang.

2

Für einen auf die Anklage gestützten Schuldspruch genügt es, dass die im Verfahren festgestellten Tatsachen die Identität der Tat wahren; Abweichungen bei Tatort, Tatanlass oder Begleitumständen verhindern die Tatidentität nicht, sofern Zeit, Täterverhalten, Opfer und Taterfolg substantiiell übereinstimmen.

3

Es kommt nicht darauf an, dass sämtliche in der Anklage genannten Einzelumstände nachweisbar sind; maßgeblich ist die Übereinstimmung des geschichtlichen Vorgangs im Sinne des Anklagebegriffs.

4

Sind aus den Feststellungen des Tatrichters nicht ersichtlich, welche konkreten Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen oder geht das Tatrichtergericht davon aus, bestimmte Feststellungen gehörten nicht zur Anklage, kann der Revisionssenat die Aufhebung und Zurückverweisung anordnen, weil eine Durchentscheidung nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 664/97 vom 16. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher,

Bundesanwalt [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung, verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am späten Abend des 10. Oktober 1996 der Geschädigten im ersten oder zweiten Stock eines Hotels durch einen wuchtigen Faustschlag eine Nasenbeinfraktur zugefügt. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl nicht verurteilt, weil es sich dabei nicht um den in der Anklage geschilderten Tatvorwurf, um das gleiche historische Ereignis, gehandelt habe.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last, am 10. Oktober 1996 zwischen 22.00 und 22.15 Uhr der Geschädigten im zweiten Stock „in der Gemeinschaftstoilette“ einen Faustschlag mit der Folge eines Nasenbeinbruches versetzt zu haben, um deren Widerstand gegen einen Geschlechtsverkehr zu überwinden, den er anschließend mit Gewalt vollzogen habe. Der Angeklagte hat dies bestritten, und das Landgericht konnte sich aus einer Reihe näher dargelegter Gründe von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten, die dies so bekundet hat, nicht überzeugen.

Demgegenüber hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe etwa um die in der Anklage genannte Zeit (im Zusammenhang mit einer bestimmten TV-Sendung einige Zeit nach dem Abendessen) der Geschädigten „in deren Zimmer“ im ersten Stock anlässlich eines allgemeinen Streites einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, „so dass sie in die Zimmerecke geflogen sei“. Eine zweite gleichartige Misshandlung in Tatzeitnähe scheidet aus.

Die Körperverletzung mit Nasenbeinfraktur betrifft den gleichen historischen Vorgang, unabhängig davon, ob die Körperverletzung in der Toilette oder im Zimmer der Geschädigten begangen worden ist und ob die weiteren Tatumstände aufgeklärt werden konnten oder nicht.

Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Begriff der Tat ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB, sondern im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen.

Danach umfasst die Tat nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGH StV 1981, 127, 128).

Verändert sich im Laufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es stets darauf an, ob die Identität der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist. Bedeutsam ist, ob bestimmte Merkmale die Tat als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGHSt 32, 215, 218, 219).

Das ist hier der Fall. Tatzeit, Teile des Täterverhaltens und das Tatopfer sind unverändert gleich geblieben. Selbst der Tatort grenzt das Geschehen noch weitgehend ein. Ein weiterer, damit zu verwechselnder Vorgang steht nicht in Frage. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich somit hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung keine wesentliche Veränderung des Tatbildes ergeben; die Richtung des Täterverhaltens ist insoweit – bezogen auf Tatopfer und Taterfolg – dieselbe geblieben; nur der Tatanlass und die die Tat begleitenden Umstände konnten nicht festgestellt werden. Ob sämtliche Teile des Anklagevorwurfs nachweisbar waren, kommt es nicht an.

Wenngleich der Vorwurf der Vergewaltigung ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen angesehen wurde, vermag der Senat zum Schuldspruch wegen Körperverletzung nicht durchzuentscheiden. Denn das Landgericht hat insoweit Feststellungen getroffen, von denen es glaubte, sie lägen der Anklage nicht zugrunde. Es ist offen, von welchen Feststellungen das Landgericht eventuell nach dem Zweifelssatz ausgegangen wäre, wenn es sich zur Entscheidung berufen gefühlt hätte.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning
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