Treffer
BGH Urteil

Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft – Strafmaß bei schwerer räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 664/95
Datum
16.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten in einem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung, wobei es im Wesentlichen um das Strafmaß ging. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als offensichtlich unbegründet. Das BGH stellt fest, dass das Landgericht straferschwerende Umstände bereits berücksichtigt oder ihnen keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Die Kosten der Revision sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Wesentlichen nur gegen das Strafmaß richtet, ist unbegründet, wenn das Tatgericht die relevanten strafschärfenden und strafmildernden Umstände hinreichend berücksichtigt und die Strafzumessung nachvollziehbar dargestellt hat.

2

Strafschärfende Umstände rechtfertigen eine Revisionsaufhebung nur, wenn das Tatgericht sie übersehen oder fehlerhaft gewürdigt hat; bloße Behauptungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

3

Die Frage, ob ein Angeklagter von seinem Tatbeitrag zurückgetreten ist, ist revisionsrechtlich nur relevant, wenn die Feststellung oder ihre rechtliche Bewertung des Tatgerichts offensichtlich fehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 19. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 664/95 vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen

Hang (möglicherweise Houg) █████ █ ███ geboren am █████ ██ ███ ██ ████ aus ████, geboren am █████ 1968, Dinh Du De █████ in He █████, ov Tuan aus ████, geboren am █████ 1973 ██ ███ ████ ███ aus ████, Hong Phong geboren am █████ 1970 in ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Bräuning, Dr. Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Claas in der Verhandlung, Staatsanwältin Coo bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ██ als ███████████ ███ ███████████ ████ █████ ███████, Rechtsanwalt █ aus ████ als ███████████ ███ ███████████ ████ ████ ███, Rechtsanwalt ███ aus ██████ als ███████████ des ███████████ ████ Phong, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. Juli 1995 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen sind zwar nicht förmlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Ausführungen zur allein erhobenen Sachrüge lassen jedoch erkennen, dass jeweils nur das Strafmaß angefochten werden soll (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3).

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

Soweit auf bestimmte straferschwerende Umstände hingewiesen wird, hat das Landgericht sie teils bereits ausdrücklich berücksichtigt, ihnen im Übrigen offenbar keine bestimmende Bedeutung beigemessen.

Soweit die Revisionen im Einzelfall Tatbestandshandlungen oder den Umstand, dass die Angeklagten nicht von ihrem Tatbeitrag zurückgetreten sind, strafschärfend gewürdigt sehen möchten, hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen.

MaulBräuningSchomburg
GranderathWahl
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