Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft – Strafmaß bei schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 664/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Wesentlichen nur gegen das Strafmaß richtet, ist unbegründet, wenn das Tatgericht die relevanten strafschärfenden und strafmildernden Umstände hinreichend berücksichtigt und die Strafzumessung nachvollziehbar dargestellt hat.
Strafschärfende Umstände rechtfertigen eine Revisionsaufhebung nur, wenn das Tatgericht sie übersehen oder fehlerhaft gewürdigt hat; bloße Behauptungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.
Die Frage, ob ein Angeklagter von seinem Tatbeitrag zurückgetreten ist, ist revisionsrechtlich nur relevant, wenn die Feststellung oder ihre rechtliche Bewertung des Tatgerichts offensichtlich fehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 19. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 664/95 vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Hang (möglicherweise Houg) █████ █ ███ geboren am █████ ██ ███ ██ ████ aus ████, geboren am █████ 1968, Dinh Du De █████ in He █████, ov Tuan aus ████, geboren am █████ 1973 ██ ███ ████ ███ aus ████, Hong Phong geboren am █████ 1970 in ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Bräuning, Dr. Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Claas in der Verhandlung, Staatsanwältin Coo bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ██ als ███████████ ███ ███████████ ████ █████ ███████, Rechtsanwalt █ aus ████ als ███████████ ███ ███████████ ████ ████ ███, Rechtsanwalt ███ aus ██████ als ███████████ des ███████████ ████ Phong, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. Juli 1995 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen sind zwar nicht förmlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Ausführungen zur allein erhobenen Sachrüge lassen jedoch erkennen, dass jeweils nur das Strafmaß angefochten werden soll (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3).
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet.
Soweit auf bestimmte straferschwerende Umstände hingewiesen wird, hat das Landgericht sie teils bereits ausdrücklich berücksichtigt, ihnen im Übrigen offenbar keine bestimmende Bedeutung beigemessen.
Soweit die Revisionen im Einzelfall Tatbestandshandlungen oder den Umstand, dass die Angeklagten nicht von ihrem Tatbeitrag zurückgetreten sind, strafschärfend gewürdigt sehen möchten, hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen.
| Maul | Bräuning | Schomburg | |||
| Granderath | Wahl |