Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Rechtsirrtums bei Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 664/54
Datum
28.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen das Landgerichtsurteil, das die Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher erkannte, ihre Gefährlichkeit für die Strafschärfung nach § 20a StGB aber verneinte. Strittig war, für welchen Zeitpunkt die Gefährlichkeit zu beurteilen ist. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil das Landgericht den maßgeblichen Prüfzeitpunkt rechtsirrig behandelt hatte und daher die Ermessensentscheidung nicht eröffnet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" i.S.v. § 20a StGB ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bzw. der Aburteilung festzustellen.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 20a StGB sind Erwägungen darüber, ob die jetzt zu verhängende Strafe den Täter künftig abschrecken wird, ausgeschlossen.

3

Gefährlichkeit bemisst sich am gegenwärtigen verbrecherischen Hang des Täters – aus Anlage oder erworbener Neigung – sowie an der begründeten Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsstörungen.

4

Liegt ein Rechtsirrtum über den maßgeblichen Prüfzeitpunkt vor und hat er die Entscheidung über die Anwendung des § 20a StGB beeinflußt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

5

Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist gesondert nach der voraussichtlichen Haltung des Täters am Ende der Strafverbüßung zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

██ sa: ohne festen Wohnsitz, die Hausiererin █████████, 1. geboren den █████████ █████ in ████, ██████, Wohnsitz, 2. geboren ████,

beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Diebstahls,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen,

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt ██ vom 25. ██████ ████, bei der Verkündung vom 28. Januar 1955, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung vom 25. Januar 1955,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 17. Juli 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen eines versuchten Diebstahls und dreier vollendeter Diebstähle, die sie gemeinschaftlich begangen haben, die Angeklagte ████████ außerdem wegen eines weiteren Diebstahls, je zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich der Angeklagten ████████ enthält das Urteil weiterhin das Verbot der Betätigung als Hausierhändlerin für die Dauer von fünf Jahren. Die Diebstähle hatten Juwelen von außergewöhnlichem Wert sowie erhebliche Geldbeträge zum Gegenstand.

Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der beiden Angeklagten Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Sie wendet sich dagegen, dass die Angeklagten nicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus verurteilt worden sind und das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung Abstand genommen hat.

Die Revision ist begründet.

Zwar ist für den hier vorliegenden Fall des Abs. 2 des § 20a StGB die Strafschärfung für einen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehenden Täter nicht zwingend vorgeschrieben; sie steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Die Gründe des Urteils ergeben jedoch, dass der Tatrichter bei beiden Angeklagten aus rechtsirrigen Erwägungen die Anwendbarkeit des § 20a StGB überhaupt verneint hat. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass die beiden Angeklagten Gewohnheitsverbrecher sind, verneint aber ihre Gefährlichkeit mit der Erwägung, dass sie noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hätten und dass die Möglichkeit bestehe, sie könnten durch eine erhebliche Freiheitsstrafe davon abgehalten werden, in Zukunft wiederum so schwere Rechtsbrüche zu begehen. Dies ist fehlerhaft. Erwägungen in der Richtung, ob die Verbüßung der jetzt zu verhängenden Strafe den Erfolg haben wird, den Täter abzuhalten, den Rechtsfrieden wieder in erheblichem Umfang zu stören, müssen bei der Frage, ob der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, ausscheiden. Nach § 20a StGB hängt die Höhe der Strafe gerade davon ab, ob dem Angeklagten diese Eigenschaft innewohnt. Diese Frage ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden. § 20a StGB erfasst jeden Angeklagten, der bei seiner Aburteilung ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Seine vermutliche Haltung am Ende der Strafverbüßung ist wesentlich für die Entscheidung, ob die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB anzuordnen ist; für die lediglich die Strafbemessung betreffende Entscheidung nach § 20a StGB kommt es allein darauf an, ob bei dem Täter zur Zeit seiner Aburteilung ein verbrecherischer Hang – sei es aus Veranlagung, sei es aus erworbener Neigung – festzustellen ist, der ihn immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten führt und ihn deshalb als gefährlich erscheinen lässt, ob also eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür begründet ist, dass er, wenn er die Persönlichkeit bleibt, die er ist, auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RG JW 1939 S. 620 Nr. 53; vgl. ferner RGSt 68, 149; 70, 214; 72, 259 und 336; BGHSt 1, 348, 100).

Somit durfte die Strafkammer jedenfalls mit der Annahme, dass die Angeklagten nach Verbüßung der gegen sie zu verhängenden Strafen unter deren Eindruck „große Diebstähle von Geld und Schmuck“ und „gleichartige schwere Rechtsbrüche“ unterlassen werden, die Anwendbarkeit des § 20a Abs. 2 StGB nicht verneinen. Andere Gründe für diese Entscheidung führt das Urteil nicht an; so dass davon ausgegangen werden muss, dass die rechtsirrige Erwägung für das Gericht gegenüber den Gründen, die für eine Verurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher sprechen, ausschlaggebend gewesen ist. Damit hat sich das Gericht auf Grund eines Rechtsirrtums gehindert gesehen, in die Prüfung der Ermessensfrage, ob die Strafschärfung nach § 20a StGB zu erfolgen habe, überhaupt einzutreten.

An Umständen, die dafür sprechen, in den Angeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu sehen, führt das Landgericht bei Katharina ████████ gewichtige Gründe an wie ihre „sich ständig mehrende Gewandtheit, Sicherheit und ständige Übung, sich in leeren Wohnungen nach Diebesbeute umzusehen“, durch die sich ihr der Anlage nach vorhandener Hang zu kleinen Diebereien immer mehr zu der Neigung verdichtet habe, „nur noch an bedeutendere Diebstahlsobjekte heranzugehen“. Von dem Angeklagten ███████ heißt es, dass er, als sich ihm die Möglichkeit bot, zusammen mit der ███████ umfangreiche Diebstähle auszuführen, dies „mit einer Selbstverständlichkeit getan hat, dass es der Geübteste nicht besser hätte machen können“. Es habe nur des Gelingens des ersten größeren Diebstahls der ███████ bedurft, „um bei ihm alle Hemmungen gegen solche frechen Diebstähle schlagartig zu beseitigen, um fortan planmäßig mit der ███████ gemeinsam eine ganze Reihe völlig gleichartiger Diebstähle auszuführen“. Dazu ist auf die Ausführungen in den Strafzumessungsgründen zu verweisen, in denen das Gericht die „Gefährlichkeit“ der Angeklagten sogar ausdrücklich hervorhebt. Es liegt nahe, anzunehmen, dass das Gericht unter diesen Umständen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 20a StGB zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nicht hinsichtlich des Zeitpunkts, für den die Gefährlichkeit des Täters festzustellen ist, jenem Rechtsirrtum unterlegen wäre. Bemerkt sei, dass auch kleinere Diebstähle, wenn sie fortgesetzt und gleichsam mit Selbstverständlichkeit begangen werden, eine ernste Störung des Rechtsfriedens darstellen und für die Frage der Gefährlichkeit eines Täters von Bedeutung sein können.

Das Urteil ist somit im Strafausspruch aufzuheben.

Falls das Gericht bei der erneuten Prüfung der Straffrage zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorschrift des § 20a StGB auf die Angeklagten anzuwenden ist, wird sich ihm weiterhin nach § 42e StGB die Frage stellen, ob die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. HörchnerMantelDr. Mannzen
MartinHübner
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