Schwerer Raub: Reizgas als "anderes gefährliches Werkzeug"
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 664/16
- Datum
- 24.01.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR664.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegenstand ist als "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB anzusehen, wenn er nach der Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Für die Einstufung als gefährliches Werkzeug kommt es nicht allein auf die stoffliche Beschaffenheit, sondern auf die konkrete Verwendungsweise im Tatgeschehen an.
Die Verwendung von CS‑Reizgasspray aus kurzer Entfernung in die Augen kann, wenn sie geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllen.
Die für einen besonders schweren Raub erforderliche Würdigung kann in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung erfolgen, sofern die gleiche Handlung sowohl den Vermögensentzug als auch die erhebliche Verletzungsfolge kausal begründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 22. September 2016, Az: 1 KLs 240 Js 7965/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minutenlang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter starkem Brechreiz litt.
Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.
Graf Bellay Radtke Fischer Bär