Revision gegen Mordurteil als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 663/92
- Datum
- 15.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rechtfertigung der Revision setzt voraus, dass die gerügten Rechtsfehler das Urteil in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigen.
Bei erfolgloser Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels; hierzu gehören auch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Verwerfung der Revision nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grundlage der Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 17. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 663/92 vom 15. Oktober 1992 in der Strafsache gegen K. O. Jürgen, aus WÜ, geboren am ██ 1961 in [REDACTED], wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Hinweis: Unleserliche oder geschwärzte Passagen wurden als [REDACTED] gekennzeichnet.]
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