Treffer
BGH Beschluss

Revision in Strafsache wegen Unzucht: Verwerfung mangels Rüge einer Gesetzesverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 663/72
Datum
27.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil nach § 337 Abs. 1 StPO die Revision nur wegen einer Verletzung des Gesetzes zulässig ist. Der Angeklagte rügt keine Gesetzesverletzung, sondern lediglich behauptete Tatsachenunrichtigkeiten; dies genügt nicht zur Begründung einer Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision im Strafverfahren ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

2

Bloße Behauptungen von Unwahrheiten oder Tatsachenbeanstandungen ohne Darlegung einer gesetzlichen Fehlerquelle begründen keine revisionsrechtliche Rüge.

3

Fehlende Verfahrensrügen oder ein nicht näher konkretisiertes Vorbringen zur fehlerhaften Rechtsanwendung führen zur Unzulässigkeit der Revision.

4

Die Einwendung, ein Urteil würde vor einer Berufungsinstanz keinen Bestand haben, ersetzt nicht die erforderliche Darlegung einer Gesetzesverletzung.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg-Frankfurt, 4. September 1972

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ ees ██ ███, geboren als ████ geboren am ███ 1953 in ██, Landkreis █████ ██, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1973 nach § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg-Frankfurt vom 4. September 1972 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Gesetzes geltend. Er erhebt weder Verfahrensrügen, noch bemängelt er ausdrücklich oder dem Sinne nach, dass das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet worden sei. Er will mit seinem Vorbringen aufzeigen, dass dem angefochtenen Urteil „verschiedene Unwahrheiten und Unrichtigkeiten zugrunde lägen und es keinen Bestand haben könnte, wenn es eine Berufungsinstanz gäbe“.

Mit Ausführungen, die sich in solchem Vorbringen erschöpfen, kann die Revision nicht begründet werden.

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