Treffer
BGH Urteil

Kindestötung (§217 StGB): Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendung milderen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 663/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen ihre Verurteilung wegen Kindestötung. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen und die meisten Sachrügen, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil zwischen Urteil und Rechtskraft eine Strafrechtsänderung die Mindeststrafe milderte. Das Revisionsgericht berücksichtigt das mildere Gesetz; die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischen Urteil und Rechtskraft eintretende Strafrechtserleichterung ist zugunsten des Beschuldigten auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

2

Ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei Anwendung des milderen Rechts eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

3

Eine erneute Entbindung vom berufsständischen Schweigepflichtrecht in der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn eine wirksame Freigabe bereits im Vorverfahren erteilt worden ist.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein berufliches Schweigegebot von Amts wegen zu beachten; eine Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO besteht nicht in der vom § 52 StPO geregelten Form.

Vorinstanzen

Schwurgericht Koblenz, 19. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Faustochter Frieda L., geboren am ███ ██ 1922 in █, wegen Kindestötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 19. April 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 StGB) zu der zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

Verfahrensrügen:

1. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr. ██████ und Dr. ███████ waren von der Angeklagten und dem ███████████ im Vorverfahren ohne Einschränkung vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbunden worden. Hinter erneuter Befreiung in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht.

Im Übrigen könnte die Revision auch nicht darauf gestützt werden, dass die Zeugen, selbst wenn sie nicht befreit worden wären, von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO keinen Gebrauch gemacht haben. Eine Belehrungspflicht besteht – anders als im Falle des § 52 StPO – nicht (RGSt 54, 393; 66, 273, 275); das Gericht ist nicht verpflichtet, ein berufliches Schweigegebot von Amts wegen zu beachten.

2. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Zeugen Dr. ███████ und ████████ nicht bei der im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Ortsbesichtigung oder im Verlauf der im Gebäude des Amtsgerichts in St. Goar fortgesetzten Hauptverhandlung vernommen worden sind.

Beide Zeugen waren bereits in der Hauptverhandlung gehört worden. Durch den Beschluss, der ihr Erscheinen bei der Ortsbesichtigung anordnete, wurde ihre nochmalige Vernehmung dem Gericht nicht zur Pflicht gemacht. Es hätte der Angeklagten und ihrem Verteidiger freigestanden, Fragen an die Zeugen zu richten.

II. Sachrüge:

1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist und an deren Stelle die Angeklagte ihre eigene Beurteilung zu setzen versucht. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Eine Verletzung von zwingenden Erfahrungssätzen ist nicht ersichtlich. Auch sonst lässt das Urteil durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Im Strafausspruch ist jedoch das Urteil aufzuheben, weil inzwischen durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 die Kindestötungsstrafe des § 217 Abs. 2 StGB von zwei Jahren auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Dieses mildere Gesetz ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354a StPO). Da das Schwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände zubilligt und auf die zur Zeit der Urteilsfällung zulässige Mindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschließen, dass es eine Strafe von weniger als zwei Jahren Gefängnis festgesetzt hätte, wenn dies damals bereits zulässig gewesen wäre.

Dr. SchalschaDr. PeetzHübner
JaguschDr. Mannzen
Kindestötung (§217 StGB): Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendung milderen Rechts — Themis