Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen fehlenden Erfolgseintritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 663/53
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen einfachen Bankrotts und zweier Betrugsfälle ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die Verurteilung in einem Betrugsfall auf, da der tatbestandliche Erfolg (Stundung) nicht eingetreten war und vom Täter nicht gewollt oder vorhergesehen wurde. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollendeter Betrug setzt voraus, dass durch die Täuschung ein vermögensrechtlich relevanter Erfolg eingetreten ist, den der Täter gewollt oder wenigstens vorhergesehen hat.

2

Bleibt der durch Täuschung erstrebte Erfolg infolge nicht eingetretener oder an Bedingungen geknüpfter Leistungen aus, ist regelmäßig nur Versuch des Betrugs gegeben.

3

Dem Täter ist eine durch seine Handlung hervorgerufene Gefährdung des Vermögens nur dann zuzurechnen, wenn der Erfolgseintritt von ihm gewollt oder vorhersehbar in Kauf genommen wurde.

4

Bei teilweisem Revisions­erfolg ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Ver­handlung und Entscheidung zurückzuverweisen; unbegründete Rügen sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 23. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ ████ ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, █████████ der Bundesanwaltschaft, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Protokollführer,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 23. September 1953, soweit er im Fall ████ verurteilt ist und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts und wegen zweier Vergehen des vollendeten Betrugs zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision führt nur teilweise zum Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist, hat er gegen den Schuldspruch nichts vorgebracht. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2. Dies gilt auch für den gegenüber dem Hotelbesitzer █████ verübten Betrug. Die Feststellungen der Strafkammer, dass der Angeklagte von vornherein die Hotelrechnung nicht bezahlen wollte, sind nicht zu beanstanden und tragen in Verbindung mit der durch sein Auftreten und seine wahrheitswidrigen Angaben hervorgerufenen Täuschung die Verurteilung wegen Betrugs.

3. Im Fall ████ hat der Angeklagte am Tage der Fälligkeit eines von ihm hingegebenen Wechsels seine Gläubigerin aufgesucht, ihr guten Geschäftsgang und eine durch vergrößerten Umsatz verursachte vorübergehende Geldknappheit vorgespiegelt, obwohl ihm die überaus ungünstige Lage seines Geschäfts bekannt war, und um Verlängerung des Wechsels gebeten. Die Firma █████ war mit der Wechselverlängerung nur für die Hälfte der Schuld einverstanden. Sie gab ihm für etwa den halben Wechselbetrag einen Scheck über 1.750 DM mit der Auflage, das Geld zur Bezahlung der Wechselschuld zu verwenden, den Restbetrag selbst aufzubringen und für 1.750 DM einen neuen Wechsel herzugeben. Der Angeklagte sah voraus, dass er kein Geld aufbringen konnte, unterließ demgemäß auch die Einlösung des Schecks, den die Firma █████ in der Folge sperrte.

Die Beurteilung dieses Sachverhalts als vollendeter Betrug kann nicht gebilligt werden. Das Landgericht erblickt die Vollendung der Tat darin, dass der Beschwerdeführer durch Erlangung der Stundung und des Schecks, den er jederzeit bis zur Sperrung hätte einziehen können, eine Gefährdung des Vermögens der Gläubigerin herbeigeführt hat. Die Stundung hat die Firma █████ aber nur bedingt, nämlich für den Fall gewährt, dass der Angeklagte den über 1.750 DM hinausgehenden Betrag bezahlen und für 1.750 DM einen neuen Wechsel geben würde. Da die Bedingungen nicht eingetreten sind, ist auch der Erfolg, die Stundung, ausgeblieben. Richtig ist, dass sachlich durch die Hingabe des Schecks eine Gefährdung des Vermögens der Gläubigerin verursacht wurde, insoweit der Angeklagte den Scheck einziehen konnte. Das hat er aber nicht gewollt und nicht vorausgesehen. Sein Plan ging nicht dahin, sich einen Scheck zu beschaffen; der Scheck wurde vielmehr auf Anregung der Firma █████ zur Ausführung der von ihr beabsichtigten Stundung des halben Schuldbetrages hingegeben. Dieser von dem Beschwerdeführer nicht vorausgesehene Umstand kann ihm nicht angerechnet werden; diesen Erfolg wollte er durch seine Täuschung nicht herbeiführen. Der von ihm erstrebte Erfolg, Stundung seiner Schuld, ist von ihm nicht erreicht worden. Er konnte deshalb in diesem Fall nicht wegen vollendeten, sondern höchstens wegen versuchten Betrugs bestraft werden.

Das Urteil muss hiernach in diesem Fall samt den Feststellungen aufgehoben werden.

4. Keinen Rechtsfehler lassen die Strafzumessungsgründe hinsichtlich des einfachen Bankrotts und des Betrugs im Fall Maurer erkennen. Die für diese Vergehen eingesetzten Einzelstrafen sind offenbar auch nicht durch die Verurteilung im Fall █████ beeinflusst worden. Deshalb ist außer im Fall █████ das Urteil nur hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben, während die Revision im Übrigen verworfen werden muss.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben nachzuprüfen, ob von der nunmehr durch § 23 StGB eingeräumten Möglichkeit, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, Gebrauch zu machen ist.

GlanzmannDr. PeetzJagusch
MantelDr. Schalscha
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen fehlenden Erfolgseintritts — Themis