Nichtzahlung von Unterhalt an mehrere nicht zusammenlebende Kinder — Tatmehrheit durch Unterlassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/63
- Datum
- 30.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterlassungshandlungen ist die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit nach § 73 StGB anhand der verletzten Handlungspflichten zu beurteilen; mehrere Pflichten, die einzelne Handlungen erfordern, führen regelmäßig zu Tatmehrheit.
Entzieht sich ein Verpflichteter mehreren nicht zusammenlebenden Berechtigten durch Unterlassen der geschuldeten Unterhaltszahlungen an die jeweiligen gesetzlichen Vertreter, so liegen mehrere rechtlich selbständige Handlungen vor, die Tatmehrheit begründen.
Die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung mehrerer Unterhaltspflichten begründet noch keine Tateinheit; entscheidend sind die selbständigen, äußerlich getrennten Handlungen, die zur Erfüllung der einzelnen Ansprüche erforderlich sind.
Der Rang oder die Gleichheit der Unterhaltsansprüche bestimmt nicht grundsätzlich über Tateinheit oder Tatmehrheit; das Strafrecht macht insoweit keinen Unterschied, sodass Ranggleichheit die Annahme mehrerer selbständiger Taten nicht ausschließt.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauschlosser Otto ████, geboren am ████████ 1928 in ██, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 1963
Leitsatz
Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern dadurch entzieht, dass er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrere rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB).
Tenor
Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern dadurch entzieht, dass er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrere rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt, weil er an drei uneheliche Kinder keinen Unterhalt geleistet hatte. Gegen das seine Verurteilung bestätigende Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht u. a. geltend, die Strafkammer hätte Tateinheit annehmen müssen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Tatrichter zur Frage der Leistungsfähigkeit des Angeklagten unzureichende Feststellungen getroffen habe. Die Annahme selbständiger Handlungen für den hier gegebenen Fall, dass der Unterhaltsschuldner Geldüberweisungen an mehrere nicht zusammenlebende Unterhaltsberechtigte unterlässt, will es dagegen gutheißen. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 1961 (1 Ss 976/61; in MDR 1962, 498 unrichtig als Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom 17. Januar 1962 RReg. Ss 174/61 veröffentlicht) gehindert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hier die Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber mehreren unehelichen Kindern durch Unterlassen der Zahlung als ein Vergehen gegen § 170b StGB gewertet. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
Entgegen der Ansicht, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der angeführten Entscheidung vertreten hat, beruht diese Entscheidung auf seiner Rechtsmeinung über die Frage der Tateinheit. Denn es hat wegen dieser Auffassung das angefochtene Urteil im Wesentlichen bestätigt. Dass es die Revision aus anderen Gründen verworfen haben würde, wenn es die Gegenmeinung zugrunde gelegt hätte, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht will zwar das Berufungsurteil aus einem rechtlichen Grunde aufheben, der mit der Vorlegungsfrage unmittelbar nichts zu tun hat. Würde es der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgen, so müsste es das Urteil aber auch deshalb aufheben, weil das Urteil des Landgerichts in Bezug auf das rechtliche oder sachliche Zusammentreffen der Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber mehreren Berechtigten auf Rechtsirrtum beruhen würde (vgl. Jagusch NJW 1962, 1417, 1419). Da es jedoch die Ansicht des Landgerichts billigen, die Aufhebung also nicht auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsmeinung stützen will, würde es von dessen Entscheidung abweichen. Allerdings wäre das Landgericht in seinem neuen Urteil insoweit nicht an die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gebunden, da eine Bindung des Tatrichters an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nur besteht, soweit sie der Aufhebung des Urteils zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1 StPO). Das schließt aber die Vorlegungspflicht nicht aus. Es genügt hierzu, dass die Rechtsansicht des anderen Oberlandesgerichts auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste. Deshalb ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, dessen Entscheidung über die vorliegende Frage erst dafür maßgebend ist, ob das Urteil auch auf Grund jener Rechtsansicht aufgehoben werden muss (vgl. BGHSt 17, 205). Das Bayerische Oberste Landesgericht kann, auch wenn es der Revision aus einem anderen Grunde stattgeben möchte, die vorgelegte Rechtsfrage auch schon deshalb nicht unbeantwortet lassen, weil sie von der Revision ausdrücklich gestellt ist und ihre richtige Beantwortung für die neue tatrichterliche Entscheidung von Bedeutung sein kann.
III.
In der Sache tritt der Senat dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, durch Nichtzahlung der Unterhaltsrenten seine Unterhaltspflichten gegenüber mehreren unehelichen Kindern verletzt zu haben. Er soll also das Vergehen des § 170b StGB durch Unterlassung begangen haben.
Seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht kann sich ein Verpflichteter sowohl durch positives Tun (so im Fall BGHSt 14, 165) als auch durch bloßes Unterlassen durch Nichtentrichten der geschuldeten Unterhaltsrente, obwohl Zahlung möglich wäre, entziehen (vgl. Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. II 2 zu § 170b StGB, Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 3. Aufl. S. 371).
Auch für Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit gegeben sei, nach § 73 StGB zu beurteilen (RGSt 76, 140, 143). Es kommt also darauf an, ob die mehrfachen Gesetzesverletzungen durch „eine und dieselbe Handlung“, hier also durch eine einzige Unterlassung begangen worden sind. Dabei kann es, ebenso wie bei den positiven Handlungen, auf die bloße Gleichzeitigkeit nicht entscheidend ankommen. Ob mehreren Gesetzesverletzungen „ein und dieselbe Unterlassung“ zugrunde liegt, kann vielmehr nur im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten durch „eine und dieselbe Handlung“ zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung regelmäßig nur eine Handlung – im weiteren Sinne – gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren selbst gleichartigen Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (so auch BayObLGSt 1960, 5).
Der Angeklagte hatte seinen drei unehelichen Kindern Unterhalt zu leisten, und zwar durch Übersendung der geschuldeten Geldbeträge an die verschiedenen gesetzlichen Vertreter. Er war damit jedem Kinde gegenüber zu Handlungen verpflichtet, die im Verhältnis zu seinen Handlungspflichten gegenüber den anderen Kindern selbständig waren, wenn auch die Unterhaltsbeträge mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit des Angeklagten in ihrer Höhe voneinander abhingen. Er konnte seine Pflicht gegenüber dem einen Kinde erfüllen, die Pflicht gegenüber den anderen aber unerfüllt lassen. Erfüllte er sie alle, so musste er drei verschiedene, wenn auch gleichartige Handlungen vornehmen. Erfüllte er sie sämtlich nicht, so unterließ er damit drei selbständige Handlungen. Der Angeklagte hat sich damit der Unterhaltspflicht gegenüber drei Berechtigten durch drei selbständige Handlungen (Unterlassungen) entzogen, also den Tatbestand des § 170b StGB durch drei selbständige Handlungen erfüllt. Seine Vergehen stehen in Tatmehrheit zueinander.
Das Oberlandesgericht Köln (NJW 1958, 720 Nr. 25) vertritt im Anschluss an Mittelbach (MDR 1957, 65, 67) die Auffassung, dass die gleichzeitigen Verletzungen mehrerer gesetzlicher Unterhaltsansprüche, die im gleichen Rang stehen, stets tateinheitlich zusammentreffen, während bei Verletzung rangverschiedener Ansprüche Tatmehrheit gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach einer bestimmten Rangordnung bestimmt sich zwar bei einem beschränkt leistungsfähigen Verpflichteten, ob und in welchem Umfang ein an sich Unterhaltsberechtigter zum Zuge kommt (vgl. § 1609 BGB, § 850d ZPO). Für die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn sich der Verpflichtete mehreren gesetzlichen Unterhaltspflichten entzieht, kann der Rang der Rechte aber nicht maßgebend sein. Das Strafgesetz macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied. Entzieht sich jemand mehreren Unterhaltspflichten durch eine und dieselbe positive Handlung, etwa indem er seine Arbeitsstelle aufgibt, so wäre es „lebensfremd“ und mit dem § 73 StGB nicht zu vereinen, wenn man hier Tatmehrheit nur deshalb annehmen wollte, weil die Unterhaltsansprüche verschiedenen Ranges sind. Es wäre aber auch bei Unterhaltspflichtverletzungen durch bloße Unterlassung willkürlich, die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit nur nach dem Range der mehreren Ansprüche zu entscheiden, insbesondere anzunehmen, die Verletzung gleichrangiger Unterhaltsansprüche beruhe stets auf einem und demselben Willensentschluss, die Verletzung rangverschiedener Ansprüche setze dagegen stets mehrere Willensentschlüsse voraus, ganz abgesehen davon, dass ein einheitlicher Willensentschluss allein für die Annahme der Tateinheit nicht ausreicht (RGSt 76, 140, 144).
Die Ranggleichheit kann auch nicht dazu führen, die Verletzung mehrerer gesetzlicher Unterhaltspflichten durch Unterlassung als natürliche Handlungseinheit (vgl. RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219) anzusehen. Eine solche könnte möglicherweise vorliegen, wenn die Erfüllung der Unterhaltspflichten als Handlungseinheit erschiene. Das ist hier angesichts der voneinander getrennt wohnenden Unterhaltsberechtigten – die unehelichen Kinder stammen auch aus verschiedenen Verbindungen –, ihrer selbständigen Unterhaltsansprüche und der äußerlich getrennten Handlungen, die zur Erfüllung erforderlich sind, nicht der Fall.
Die Vorlegungsfrage ist mithin in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dahin zu beantworten, dass derjenige, der sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern, deren Unterhaltsansprüche auch durch verschiedene gesetzliche Vertreter wahrgenommen werden, dadurch entzieht, dass er die geschuldete Unterhaltsrente nicht entrichtet, mehrere selbständige Handlungen begeht.
Es bedarf hier keines Eingehens auf die in der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung, dass im Falle der gleichartigen Idealkonkurrenz der Angeklagte nur wegen eines Vergehens gegen § 170b StGB zu bestrafen sei. Sie entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 20, 22).
| Geier | Wilms | Sanders | |||
| Dr. Fischer | Mai |