Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung mildernder Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 662/96
Datum
19.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch eines Landgerichtsurteils wegen Handelns mit Betäubungsmitteln. Der BGH stellte fest, dass der Tatrichter versäumt hat zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) bzw. weitere mildernde Vorschriften (§ 53 WaffG) vorliegen. Deshalb hob der BGH die Einzelstrafen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück; die Tatfeststellungen und die weitergehende Revision blieben unangefochten. Der Tatrichter hat zudem die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird zugunsten des Angeklagten die Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG berücksichtigt, muss der Tatrichter zugleich prüfen, ob dadurch oder aus sonstigen Umständen ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.

2

Unterlässt der Tatrichter die gebotene Prüfung einschlägiger Milderungsregelungen, ist der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft und die Festsetzung der Einzelstrafen aufzuheben.

3

Die Aufhebung von Einzelstrafen, die in die Bildung einer Gesamtstrafe eingeflossen sind, macht in der Regel die erneute Festsetzung der Gesamtstrafe und eine Rückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich.

4

Der Revisionssenat kann den Tatrichter auf verfahrensrelevante Maßregeln (z.B. § 64 StGB) hinweisen; deren Voraussetzungen sind im Rahmen der erneuten Entscheidung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 7. August 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 662/96 vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen Ejderhan D. aus ███, geboren am ███ 1967 in —— (Türkei), wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. August 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafausprüche haben hingegen keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

Die Strafkammer hat in den Fällen II 1 und 2 rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben über die Tatbeteiligung des Cumali █████ und des Tuncay-Mehmet ███ gemacht hat. Diese „ausreichenden und wertvollen Hinweise“ begründen nach Überzeugung des Gerichts einen konkreten Tatverdacht gegen diese beiden Hintermänner. In Anwendung der §§ 49 Abs. 1, 2 StGB, § 31 Nr. 1 BtMG hat die Strafkammer die untere Grenze des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt. Der Tatrichter hat jedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i. S. d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 42). Angesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe und der auch im Übrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe (umfassendes und freimütiges Geständnis, Drogenabhängigkeit) kann trotz der einschlägigen Vorstrafe und der sonstigen Vorbelastungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG bejaht und in Anwendung dieses herabgesetzten Strafrahmens in den Fällen II 1 und 2 mildere Einzelstrafen festgesetzt hätte.

Der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken, weil der Tatrichter nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG).

Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

Dem tritt der Senat bei, auch wenn er es nicht für naheliegend hält, dass die Anwendung der gemilderten Strafrahmen zu einer noch geringeren Strafe geführt hätte.

Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird sich zugleich mit der sich aufdrängenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.

SchaferGranderathSchomburg
UlsamerWahl
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