Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Erwägung zu §53 Abs.2 S.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/91
- Datum
- 14.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht zu prüfen, ob die Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB neben der Freiheitsstrafe gesondert bestehen bleiben kann; die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf einer ausdrücklichen Begründung.
Die Pflicht zur ausdrücklichen Begründung gilt besonders dann, wenn durch das Bestehenlassen der Geldstrafe die Freiheitsstrafe in eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe umgewandelt werden könnte.
Ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, dass das Gericht die Möglichkeit des gesonderten Bestandhabens der Geldstrafe geprüft und verworfen hat, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde und der Antragsteller die versäumte Handlung nachholt; das Gericht kann dabei von der Erhebung der Wiedereinsetzungskosten absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten/Allgäu, 14. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 662/91 AY AN. JA
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am Gheorghe ███ 1959 in ███ (Rumänien), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffern I und II 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 14. November 1991 – zu Ziffer II einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO –
Tenor
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 14. Mai 1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Von der Erhebung der Kosten der Wiedereinsetzung wird abgesehen (§ 8 GKG).
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen vorsätzlichen Vollrauschs eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 5,- DM festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gebildet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer die Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gesondert bestehen zu lassen, nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezogen hat. Die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn bei Bestehenlassen der Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier.
Während die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wäre dies bei der Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zwingend ausgeschlossen gewesen.
Über die Gesamtstrafenbildung muss daher neu entschieden werden.
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