Revision: Eigentumsaufklärung bei Abgrenzung von Raub und Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/90
- Datum
- 18.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat die Eigentumsverhältnisse an einem Tatgegenstand aufzuklären, soweit diese für die Bestimmung der subjektiven Tatseite und die Rechtsqualifikation relevant sein können.
Besteht Anhalt für Sicherungseigentum Dritter an einer Sache, kann dies den Vorsatz gegen das Eigentum des Besitzers ausschließen und damit die Abgrenzung zwischen Raub und Erpressung beeinflussen.
Unterbleibt die Aufklärung wesentlicher Tatsachen, die die Tatbestandsverwirklichung betreffen, ist die Revision begründet und der BGH kann das Urteil mit Feststellungen aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Der Umstand, dass ein Täter die Sache zwar von einer Person wegnimmt, aber sich der Rechte eines Dritten als Eigentümer bewusst ist, kann das Vorliegen des Tatbestands des Raubes ausschließen und eine andere Deliktsqualität begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 10. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 662/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ahmet S. aus D██, geboren am ██ 1961 in H[REDACTED] (Türkei), wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. Dezember 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Die Revision rügt als Aufklärungsmangel zu Recht, dass sich die Strafkammer mit der Frage hätte beschäftigen müssen, wer Eigentümer des Pkw Fiat Uno 75 war. Dazu bestand Anlass, weil die frühere Ehefrau des Angeklagten in ihrer der Strafanzeige beigefügten eidesstattlichen Versicherung erwähnt hatte, dass das Auto der Raiffeisenbank N[REDACTED] sicherungshalber übereignet war. Sollte das Sicherungseigentum der Bank zur Tatzeit noch bestanden haben, könnte dies die subjektive Tatseite berühren, weil der Angeklagte dann das Auto zwar seiner ehemaligen Frau wegnehmen, er aber möglicherweise, wenn er sich des Sicherungseigentums der Bank bewusst war, deren Eigentümerrechte nicht verletzen wollte. In diesem Fall hätte sich der Angeklagte hinsichtlich des Autos
möglicherweise nicht des Raubes, sondern der Erpressung schuldig gemacht (vgl. BGHSt 14, 386).
Maul Foth Granderath Gerlach Brüning V. v.