BGH: Vorläufige Einstellung eines Falles und Änderung des Schuldspruchs (22→21)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/89
- Datum
- 19.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO bewirkt den Entfall des Schuldspruchs und der hierzu festgesetzten Einzelstrafe für den betroffenen Fall.
Die Feststellung, dass bei Wegfall eines Einzelfalles die Gesamtstrafe unverändert bleiben kann, ist zulässig, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall dieses Falls eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, sofern die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei vorläufiger Einstellung eines Falles können die Kosten dieses Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 24. Juli 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 662/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Hans P ███ aus █████, dort geboren am ████████ 1947, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall 21 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Betrugs nicht in 22 Fällen, sondern in 21 Fällen schuldig ist, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall 21 der Urteilsgründe vorläufig ein (§ 154 Abs. 2 StPO). Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von vier Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon nicht berührt, da
der Senat für ausgeschlossen hält, dass das Landgericht bei einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von 118 Monaten eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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