Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung ausländischer Haft nach § 51 Abs. 4 StGB – Maßstab nicht bestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 662/85
Datum
30.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts München I insoweit auf, als dieses den Maßstab zur Anrechnung der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht bestimmt hat. Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die weitergehende Revision wird verworfen, da keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Umrechnungsmaßstab für die Anrechnung ausdrücklich zu bestimmen.

2

Unterbleibt die Bestimmung des Umrechnungsmaßstabs, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Festlegung des Umrechnungsmaßstabs sind die Verhältnisse der ausländischen Freiheitsentziehung zu würdigen; ein vom Verhältnis eins zu eins abweichender, für den Verurteilten günstigerer Maßstab kann geboten sein.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine weiteren Rechtsfehler, bleiben Schuldspruch und übriger Rechtsfolgenausspruch unbeanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 662/85 in der Strafsache gegen den Koch Peter A. aus S. /Niederbayern, geboren am ████████ 1953 in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juli 1985 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat versäumt, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach dem die in Italien erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 4, 5, 17) auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen; der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung jener Vorschrift zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als das Regelverhältnis eins zu eins (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; 1984, 214; 1985, 21).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchauenburgMaulGranderath
KuhnFoth
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