§145d StGB nicht auf Anzeigen an ausländische Behörden; Tateinheit erkannt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/83
- Datum
- 20.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§145d StGB dient dem Schutz deutscher Behörden; Vortäuschen einer Straftat gegenüber ausländischen Behörden fällt nicht unter den Anwendungsbereich von §145d.
Werden inhaltlich übereinstimmende Behauptungen sowohl als fortgesetzte üble Nachrede als auch in einer eidesstattlichen Versicherung vorgebracht und in einem Verfahrenszusammenhang verhandelt, kann eine einheitliche Handlung i.S.d. §52 StGB vorliegen; dann besteht Tateinheit zwischen übler Nachrede und falscher Versicherung an Eides Statt.
Für eine Verurteilung wegen Betruges ist eine Vermögensschädigung des Gläubigers erforderlich; bestehen hinsichtlich der Schadenszurechnung erhebliche Zweifel (z. B. wegen möglicher Anscheinsvollmacht), bedürfen die Feststellungen neuer Prüfung.
Wenn durch revisionsgerichtliche Feststellungen Einzelstrafen entfallen oder neu zu würdigen sind und dies den Strafausspruch beeinflussen kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 662/83 in der Strafsache gegen Helmut Paul ██ aus █, geboren am ██ ███ 1934 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu I. 1) a), I. 2), II. und III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1982 1) dahin abgeändert, dass a) in den Fällen B II 1 und B II 2 der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 145d StGB entfällt; b) die Vergehen der üblen Nachrede (B III 14 der Urteilsgründe) und der falschen Versicherung an Eides Statt (B III 6) zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; 2) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall B I 1 der Urteilsgründe; b) im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 145d StGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen B II 1 (UA S. 15/16, 45) und B II 2 (UA S. 16/17, 46) jeweils auch wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des Vortäuschens einer Straftat verurteilt hat. Der Angeklagte hat in beiden Fällen bei österreichischen Polizeidienststellen wider besseres Wissen die Begehung einer Straftat angezeigt. § 145d StGB dient aber ausschließlich dem Schutz deutscher Behörden und Dienststellen vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität (OLG Düsseldorf NJW 1982, 1242/1243; Dreher/Tröndle StGB § 145 Rdnr. 4; Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Rdnr. 237; Stree in: Schönke/Schröder § 145 Rdnr. 4; Willms in: LK § 145 Rdnr. 4; Rudolphi in: SK § 145d Rdnr. 3; vgl. auch Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 141).
Dieser Auffassung ist zu folgen, denn grundsätzlich ist das deutsche Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht in erster Linie zum Schutze inländischer Belange berufen (BGHSt 21, 277, 280), so dass sich aus dem Straftatbestand selbst ohne weiteres seine Unanwendbarkeit auf ausländische Verhältnisse ergeben kann (BGHSt 22, 282, 285). Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 145d StGB ist nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung aus den vom OLG Düsseldorf (NJW 1982, 1242/1243) angeführten Gründen geboten. Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
II. Die falsche Versicherung an Eides Statt (Fall B III 6) wurde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1980 beim Amtsgericht München eingereicht. Eben dieser Schriftsatz enthielt Teile der fortgesetzten üblen Nachrede (Fall B III 1). Über beides wurde im Termin vom 11. Juni 1980 verhandelt. Auch inhaltlich stimmen die als üble Nachrede gewerteten und die in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Behauptungen überein. Deshalb liegt eine Handlung im Sinne von § 52 StGB vor. Der Senat kann den Schuldspruch ändern.
III. Betrug liegt im Fall B I der Urteilsgründe nur vor, wenn die Schuldner geschädigt wurden; das ist nach den Feststellungen nicht zweifelsfrei. Das Landgericht geht davon aus, die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen hätten nicht schuldbefreiende Wirkung gegenüber Firma ███ gehabt (UA S. 43), ohne diese Rechtsfrage näher zu erörtern. Mag dem Urteil auch entnommen werden können, dass Gläubigerin der einzelnen Forderungen die Firma █████ geblieben war, so ist doch nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Firma nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen musste (vgl. BGH WM 1977, 1170; BGH NJW 1981, 1728). Die Firma wusste, dass der Angeklagte die Herausgabe der Forderungsakten verweigert hatte, und musste möglicherweise damit rechnen, der Angeklagte werde sein Inkasso fortsetzen. Dieser Fall bedarf daher neuer Prüfung.
IV. In den Fällen B II 1 und B II 2 können die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, weil jeweils eine in Tateinheit stehende Verurteilung entfällt, in den Fällen B III 1 und B III 6 nicht, weil diese bisher als selbständig behandelten Taten nunmehr zur Tateinheit zusammengefasst sind. Dass der Strafausspruch des im Schuldspruch aufgehobenen Falles B I 1 und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben können, versteht sich von selbst. Da nicht auszuschließen ist, dass auch die sonstigen Einzelstrafen beeinflusst sind, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.
V. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Antrag, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen (Schriftsatz vom 25. Januar 1984), fällt nicht in die Zuständigkeit des Senats (§ 126 Abs. 3 StPO).
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