Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/70
- Datum
- 09.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn der ihm bekannte Sachverhalt die Hinzuziehung weiterer erheblicher Beweismittel nahelegt und diese nicht herbeigeschafft werden.
Hat der Beschuldigte substantielle Anhaltspunkte für medizinische Befunde (z. B. Potenzstörung) vorgetragen, die die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen oder die Häufigkeit der Tathandlungen betreffen, so musste der Tatrichter den behandelnden Arzt vernehmen oder einen fachärztlichen Sachverständigen hinzuziehen.
Eine willkürliche und nicht näher begründete Herabsetzung konkreter, detaillierter Zeugenaussagen durch das Gericht ist unzulässig und erfordert besondere Prüfung durch Heranziehung weiterer Beweismittel.
Ergeben die Verletzungen der Aufklärungspflicht Zweifel an Schuld oder Strafzumessung oder berühren sie die Glaubwürdigkeit entscheidungserheblicher Zeugenaussagen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht München II, 13. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Lackierer Johann H. aus ███, geboren am ███ 1929 in ███, Kreis ███/Donau, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 13. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Zutreffend beanstandet die Revision, dass der Tatrichter die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner am ███ 1953 geborenen Tochter Rosemarie in der Zeit von August 1967 bis zum 2. Februar 1969 mindestens tausendmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Es gründet seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Angaben der verletzten Tochter, die es übereinstimmend mit dem Gutachten einer Diplom-Psychologin für glaubwürdig hält.
Die Tochter Rosemarie hat allerdings ausgesagt, der Angeklagte habe mit Ausnahme der Zeiten ihrer Regel täglich fünf- bis sechsmal mit ihr geschlechtlich verkehrt; es sei jedoch, so legt das angefochtene Urteil dar, „nicht völlig auszuschließen, dass die Aussage, schließlich habe der Verkehr täglich fünf- bis sechsmal stattgefunden, objektiv übertrieben ist und subjektiv zum Ausdruck bringen will, es sei täglich jedenfalls öfter als zweimal zum Verkehr gekommen“ (UA S. 11). Daraus gewinnt der Tatrichter die Überzeugung, der Angeklagte habe spätestens vom Oktober 1967 an bis zum 2. Februar 1969 mit Ausnahme der Zeiten der Regel täglich mindestens dreimal mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr gehabt.
Der Angeklagte, der die Tat insgesamt bestreitet, hat insbesondere geltend gemacht, dass er sich seit mindestens drei Jahren fast impotent fühle und deshalb selbst den ehelichen Verkehr nur selten ausübe. Mit Recht vermisst die Revision ein näheres Eingehen der Jugendkammer auf dieses Vorbringen.
2. Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGHSt 3, 169, 175); bei der Prüfung, ob eine solche Verletzung vorliegt, kann das Revisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft hat (RG JW 1931, 2030).
Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Angeklagte erklärt, er „sei wegen seiner mangelnden Potenz schon beim Arzt gewesen“ und er habe seit 1964 gemerkt, dass „es mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr recht klappt“ (Prot. S. 4 = GA Bl. 161); den ihn auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchenden psychiatrischen Sachverständigen hatte er ebenfalls auf seine nachlassende Potenz hingewiesen (Prot. S. 28 = GA Bl. 185) und dies auf seine berufliche Tätigkeit zurückgeführt. Der Psychiater, Prof. ████ ███, hat diese Angaben nicht nachgeprüft, was auch nicht innerhalb seines Fachbereichs gelegen hätte, sondern hat nur zur Frage der Zurechnungsfähigkeit dargelegt, dass der Geschlechtstrieb durch die Möglichkeit des Verkehrs mit einer jugendlichen Partnerin zwar gesteigert worden sein könne, dass dies aber die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt haben könne (UA S. 18); eine Triebstärke von fünf- bis sechsmal am Tag fand jedoch auch er als „wohl sehr übertrieben ausgedrückt“ (Prot. S. 29 = GA Bl. 186).
Bei dieser Sachlage musste es für den Tatrichter nahe liegen, den behandelnden Arzt zu hören, den der Angeklagte wegen seiner Potenzstörung aufgesucht hatte; gegebenenfalls musste auch noch ein Sachverständiger zugezogen werden, der sich zu dieser Frage äußern konnte. Mit einer willkürlichen und nicht näher begründeten Herabsetzung der von der Tochter Rosemarie gemachten Zahlenangaben durfte die Jugendkammer sich umso weniger begnügen, als die Tochter im Einzelnen angegeben hatte, ihr Vater habe in der Mittagszeit in der Werkstatt meist „2 oder 3mal hintereinander“ und am Abend im Bett „manchmal drei-, manchmal viermal“ mit ihr verkehrt (Prot. S. 10/11 = GA Bl. 167/168) und dabei sei es – mindestens in der Werkstatt – jedesmal zum Samenerguss gekommen.
Bevor das Landgericht diese genauen Angaben von sich aus und ohne nähere Anhaltspunkte auf etwa die Hälfte zurückführte und gleichwohl die Zeugin für voll glaubwürdig ansah, musste es alle Beweismöglichkeiten ausschöpfen, die für die Nachprüfung der gegenteiligen Angaben des Angeklagten zur Verfügung standen.
3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Da die Frage der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nicht nur den Schuldumfang und damit die Straffrage, sondern die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin Rosemarie ███ berührt, ist es insgesamt aufzuheben.
II. Auf die weiteren Rügen der Revision bezüglich der örtlichen Gegebenheiten in der Werkstatt, der Männerbekanntschaften der Tochter und der von ihr an den Angeklagten in die Haftanstalt geschriebenen Briefe kommt es danach nicht mehr an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Mösl | Zipfel | |||
| Loesdau | Pikart |