Revision verworfen: Bestätigung von Rückfallbetrug, Urkundenfälschung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/53
- Datum
- 13.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Gericht auf kontinuierliche ärztliche Beobachtung, wiederholte Unterbrechungen zur Befragung des Sachverständigen und die eigene Überzeugung abstellt; bloße, nicht substantiiert begründete Zweifel in der Revision genügen nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine vermögensmindernde Verfügung im Sinne des § 263 StGB kann darin liegen, dass werthaltiges Bargeld zugunsten wertloser Wechsel ersetzt wird, sodass dem Vermögensinhaber ein Vermögensnachteil entsteht.
Eine zur Täuschung im Rechtsverkehr dienende Privaturkunde liegt vor, wenn sie über verkehrswesentliche Umstände irreführend Auskunft gibt und darauf gerichtet ist, den Empfänger zu einem rechtlich erheblichen Verhalten (z. B. Vertragsschluss) zu veranlassen (§ 267 StGB).
Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB bindet das sachverständige Gutachten und die Feststellungen des Tatrichters das Revisionsgericht; dieses prüft nur auf Rechtsfehler in der Anwendung der gutachterlichen Feststellungen.
Vor der Anwendung der Strafverschärfungsvorschrift des § 20a StGB ist zunächst die Anwendbarkeit des Abs. 1 zu prüfen; das Revisionsgericht kann diese Prüfung nicht aus den Feststellungen des Urteilsspruchs nachholen, wenn hierfür ergänzende Ermittlungen zu früheren Taten erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen DCows den Journalisten Franz Peter ███, geboren am ███████ 1920 in ███ (>, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung am 14. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24. April 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 25. April 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist verurteilt: wegen Rückfallbetrugs in 18 Fällen, ausserdem als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in weiteren acht Fällen wegen Rückfallbetrugs, in zwei Fällen wegen versuchten Rückfallbetrugs, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung. Schuldspruch und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Sein Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.
Es bietet nur Anlass zu den folgenden Bemerkungen:
I. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Die dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden der Strafkammer, des als Berichterstatter tätigen Richters, des Anklagevertreters, der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und die Sitzungsniederschrift ergeben, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter ständiger Beobachtung des psychiatrischen Sachverständigen stand, der ihn aus dem Vorverfahren kennt und ausserdem sechs Wochen klinisch beobachtet hat. Auf seine Verhandlungsfähigkeit ist ununterbrochen geachtet, die Verhandlung auch häufig unterbrochen und erst fortgesetzt worden, wenn der Angeklagte erklärte, ihr wieder folgen zu können und der ärztliche Sachverständige keine Einwendungen erhob. Das Landgericht spricht zudem im Urteil die Überzeugung aus, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten gefolgt ist und sich ausgiebig verteidigt hat. Die Revision zweifelt nur die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit an, ohne wesentliche Gründe für ihre Ansicht anzuführen. Das Verfahren des Landgerichts ist hiernach nicht zu beanstanden.
II. Schuldspruch.
1. a) In den Fällen X und XI (Wechselaustausch) ist der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue des Geschäftsführers ██████ zum Nachteil der Genossenschaftsbank Kriegshaber verurteilt worden, weil er auf den Entschluss des ██████, die Wechsel der Firmen ██ ███ & ____) und ██ GmbH vorschriftswidrig zu diskontieren und dem Konto des ██-Verlags gutzuschreiben, in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit dieses Verfahrens einwirkte. Dabei geht das Landgericht zu seinen Gunsten davon aus, dass er die Zahlungsfähigkeit der Wechselschuldner nicht kannte.
Dies hindert die Verurteilung nicht. Die diskontierten Wechsel waren wertlos; ihre Hereinnahme schädigte die Bank in Höhe der gutgeschriebenen Beträge. ██████ und der Angeklagte nahmen zwar an, die Wechsel, denen bekanntermassen keine Warengeschäfte zugrunde lagen, würden eingelöst werden; beide wussten aber, dass ██████ durch sein Verhalten gegen § 22 der Geschäftsordnung der Genossenschaftsbank verstiess, welcher es untersagt, Wechsel von Nichtmitgliedern und ausserhalb eines ordnungsmässig bewilligten Kredits hereinzunehmen. ██████ missbrauchte die rechtsgeschäftliche Befugnis als Geschäftsführer, über das Vermögen der Bank zu verfügen; dadurch erwuchs der Bank der Vermögensnachteil, dass an die Stelle von Bargeld, das sie im Besitz hatte, in Höhe der Gutschriften, über welche die Angeklagten ███████ und █ durch Abhebung alsbald verfügten, Wechselforderungen traten, die dem Eigentum am Bargeld nicht gleichstehen. Die Verurteilung begegnet daher keinen Rechtsbedenken.
b) Auch die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in diesen beiden Fällen ist nicht zu beanstanden. Die schädigende Vermögensverfügung (§ 263 StGB) bestand hier darin, dass die unter Mitwirkung des Angeklagten getauschten Firmen irrig annahmen, die vom ██-Verlag akzeptierten Austauschwechsel würden bei Fälligkeit eingelöst werden, dass sie diese Wechsel demzufolge bei der Begebung als Aussteller unterzeichneten und auch indossierten, wodurch sie sich neben der Akzeptantin wechselmässig verpflichteten. Der vom Angeklagten in beiden Fällen erstrebte Vermögensvorteil liegt in der Erlangung der im Urteil bezeichneten Austauschwechsel zu Diskontzwecken, die er nur durch den von ████ vorgeschlagenen Wechselaustausch erhalten konnte.
2. Urkundenfälschung (XIII Nr. 1). Vor der Bewerbung als Chefredakteur der ████████████████████ bei ██ und dem Verlagsinhaber ███████ auf Widerstand stiess, hatte der Angeklagte schon Beiträge als freier Mitarbeiter geliefert. „Um sich bei den massgebenden Männern der ████████████████████ in ein günstiges Licht zu setzen“ und seine Bewerbung dadurch zu fördern, fertigte er nunmehr das vermeintliche Schreiben des „Lesers“ ██████ vom 27. November 1951 falschlich an und leitete es der ████████████████████ zu; darin kommt zum Ausdruck, der Schreiber und seine Bekannten, „sämtlich eifrige Leser der ████████████████████,“ bedauerten das Ausbleiben weiterer Beiträge von Peter F. ███ – dem Angeklagten –, die sie „ausserordentlich“ schätzten und in der ████████████████████ häufiger anzutreffen wünschten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Brief als eine zur Täuschung im Rechtsverkehr angefertigte Privaturkunde wertet. Mit seinem Vorgehen wollte sich der Angeklagte nicht nur in allgemeiner Weise als Mitarbeiter herausstreichen; er stellte sich vielmehr als von den Beziehern des Blattes geschätzter Mann hin und wollte ██ und ██████████ durch dieses weitere Mittel veranlassen, ihn als Chefredakteur anzustellen und die damit verbundenen Vertragspflichten zu übernehmen, wozu sie nach seiner Ansicht unter den Umständen, die der Brief „bezeugte“, eher als sonst geneigt sein würden. Der Angeklagte hat sich hiernach als gut beurteilte, jenen Lesern besonders willkommene Persönlichkeit hingestellt, „die einzustellen der ████████████████████ Vorteil bringen werde“. Vermittels des Briefes hat er also über einen verkehrswesentlichen Umstand getäuscht und die Getäuschten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, dem Vertragsschluss, bestimmen wollen (vgl. RGSt 68, 2 und BGH 1 StR 115/53 vom 10. April 1953).
Die weiteren Merkmale des § 267 StGB sind bedenkenfrei dargetan.
3. Zurechnungsfähigkeit. Mit der Pervitinsucht des Angeklagten hat sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung befasst und sie als im Sinne beider Absätze des § 51 StGB unwesentlich bezeichnet. Das Landgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Dem entspricht die Urteilsbegründung, die keinen Rechtsverstoss erkennen lässt. Das angefochtene Urteil bietet vor allem keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten irrig nur für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung statt auch für die jeweilige Tatzeit geprüft hat. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt, zu welchem auch der Körperzustand des Angeklagten gehört, richtig angewandt hat. Dabei ist kein Verstoss gegen § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ersichtlich.
4. Der Schuldspruch ist auch sonst nicht zu bemängeln.
III. Strafausspruch.
1. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist, wie schon dargelegt, kein Rechtsfehler.
2. Das Landgericht hätte zunächst die Anwendbarkeit des Strafschärfungsgrundes des § 20a Abs. 1 StGB prüfen müssen; diese zwingende Vorschrift geht der Kannbestimmung des Absatzes 2, die das Landgericht angewandt hat, vor (BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953). Das Revisionsgericht kann diese Prüfung nicht auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst nachholen, weil dazu die Untersuchung der den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten gehört, ob sie den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen. Darüber spricht sich das Urteil nur beiläufig aus.
Dies beschwert den Angeklagten aber nicht; das Landgericht hat dem Urteil zufolge die sichere Überzeugung erlangt, dass die Gesamtwürdigung der jetzt abgeurteilten, zahlreichen schweren Straftaten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, weil sein Hang zur Begehung solcher Taten in ihnen deutlich hervortritt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob die Nichtanwendung des § 20a StGB auf die vorher begangenen, zu Teil V des Urteils festgestellten Taten und das Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) damit im Einklang stehen, kann mangels Beschwer des Angeklagten unerörtert bleiben. Ein Zweifel gegen die Verurteilung nach § 20a StGB in den übrigen Fällen ergibt sich aus diesen Erwägungen des Landgerichts jedenfalls nicht.
Soweit die Revision im Übrigen fehlerhafte Anwendung des § 20a StGB rügt, gründet sie ihr Vorbringen auf einen anderen als den im Urteil festgestellten Sachverhalt, vor allem schildert sie die Persönlichkeit des Angeklagten und den Antrieb, der ihn zu den gemäss § 20a StGB beurteilten Taten veranlasst hat, wesentlich günstiger als das Urteil. Damit verlässt sie das Gebiet der Rechtsrüge.
Das Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Jagusch |