Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern, Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/51
- Datum
- 18.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen und die daraus zutreffend gezogene Beweiswürdigung gebunden; unzulässige Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Der Grundsatz in dubio pro reo greift nur ein, wenn das Gericht hinsichtlich der Schuld des Angeklagten vernünftige Zweifel hat; bei Überzeugung des Gerichts ist er nicht verletzt.
Für die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 2 StGB können frühere vorsätzliche Sittlichkeitsdelikte herangezogen werden; die mindestens drei Straftaten müssen nicht gleichzeitig beurteilt worden sein.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist geboten, wenn das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fortsetzung gefährdenden Verhaltens nach der Vollstreckung annimmt; eine gesonderte Erörterung milderer Maßnahmen kann entfallen, wenn aus den übrigen Feststellungen deren Untauglichkeit eindeutig folgt.
Das Auslassen einer ausdrücklichen Freisprechung für ein alternativ in Tateinheit stehendes Delikt im Urteilssatz beeinträchtigt den Angeklagten nicht, sofern die Urteilsgründe die rechtliche Behandlung und Gründe für die Nichtannahme des Tatbestandes tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 3. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gustav ███ aus █, dort geboren am ████ 1926, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Coy als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg i. Br. vom 3. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der vollendeten und eines Verbrechens der versuchten Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Soweit die Revision den Schuldspruch beanstandet, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler oder Widersprüche enthalten und daher für das Revisionsgericht bindend sind. Ein Widerspruch kann auch nicht etwa darin gefunden werden, dass das Landgericht im Falle des Mädchens Christa H. die Behauptung des Angeklagten, die Ausführung des beabsichtigten Sittlichkeitsverbrechens aus Reue unterlassen zu haben, als nicht widerlegbar erachtet, im Falle des Mädchens Adina Sch. dagegen festgestellt hat, der Angeklagte sei nur durch das Hinzukommen anderer Mädchen und vor allem eines Mannes von der weiteren Durchführung seines verbrecherischen Vorhabens abgehalten worden. Auch den Grundsatz „in dubio pro reo“ hat das Landgericht nicht verletzt. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das Landgericht ist aber in beiden Fällen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt. Der rechtlichen Würdigung ist ebenfalls kein Fehler zum Nachteil des Angeklagten zu entnehmen. Der Schuldspruch wird sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Dass das Landgericht im Falle der Adina Sch. nicht geprüft hat, ob der Angeklagte in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sich der versuchten Notzucht nach §§ 177, 43 StGB schuldig gemacht habe, beschwert ihn nicht.
Ebensowenig gereicht es zu seinem Nachteil, dass ihn das Landgericht im Falle der Rosemarie K. zwar nach den Urteilsgründen, nicht aber im Urteilssatz von dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (richtig: § 177 StGB) „freigesprochen“ hat. Da bei Bejahung des inneren Tatbestandes des Verbrechens nach § 176 StGB Abs. 1 Nr. 1 dieses Verbrechen und das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, wie der Eröffnungsbeschluss zutreffend angenommen hat, tateinheitlich zusammentreffen würden, war für eine Freisprechung aus dem rechtlichen Gesichtspunkte des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Raum; das Landgericht hätte nur in den Urteilsgründen zu erörtern, aus welchen Gründen es den Tatbestand dieses Verbrechens verneint (RGSt 52, 190).
Vergebens kämpft die Revision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher an. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB als gegeben erachtet. Es hat zutreffend die Sittlichkeitsverbrechen, wegen deren der Angeklagte am 3. Januar 1947 verurteilt worden ist, als vorsätzliche Taten im Sinne des § 20a Abs. 2 mit herangezogen. Die mindestens drei Straftaten brauchen nicht gleichzeitig abgeurteilt zu werden (RGSt 68, 330; 77, 98). Die Frage der sog. Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei in verneinendem Sinne entschieden. Bei der sachlichen Prüfung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht die dem Urteil vom 3. Januar 1947 zugrunde liegenden und die von dem Angeklagten nunmehr begangenen Sittlichkeitsverbrechen, ebenso auch seine Gesamtpersönlichkeit in genügender Weise gewürdigt. Worauf der verbrecherische Hang beruht, der den Täter zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempelt,
ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Es macht keinen Unterschied, ob der Hang angeboren oder durch verschuldete oder unverschuldete Umstände erworben oder gesteigert worden ist. Maßgebend ist allein, dass er besteht und die künftige Begehung weiterer nicht unerheblicher Straftaten durch den Täter wahrscheinlich macht (RGSt 69, 129, 131), wie es hier das Urteil bedenkenfrei feststellt.
Ob das Landgericht bei der Strafbemessung von der in § 20a Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Strafeschärfung Gebrauch machen wollte, lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Strafe mit größter Wahrscheinlichkeit sein strafbares Verhalten als gefährlicher Jugendverderber fortsetzen werde. In einem solchen Falle ist der Tatrichter nach der zwingenden Bestimmung des § 42e StGB verpflichtet, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, es sei denn, dass andere minder schwere Maßnahmen oder Umstände einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter bieten können (RGSt 68, 271; 72, 356). Das Landgericht hat allerdings diese Frage nicht ausdrücklich erörtert. Doch ergibt sich aus den übrigen Urteilsfeststellungen zweifelsfrei, dass hier andere Möglichkeiten für den Schutz der Allgemeinheit ausscheiden. Das Landgericht durfte sich daher näherer Ausführungen hierzu enthalten.
Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bedenkenfrei.
Die Revision des Angeklagten war hiernach als unbegründet zu verwerfen.
Es besteht kein Anlass, entsprechend dem Antrag der Revision die seit dem 3. August 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf die Gesamtzuchthausstrafe anzurechnen.
| Dr. Peetz | Mantel | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |