Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender rechtlicher Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 6/62
Datum
27.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht verurteilte einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung; die Revision des Verurteilten wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaftseinlegung führte dagegen zur Aufhebung und Zurückverweisung betreffend zwei Mitangeklagte, weil das Gericht mögliche Tatbestände (vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Unterlassung) und Kausalität nicht ausreichend geprüft hatte. Die Sache wird neu verhandelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben des Angeklagten zur Tat sind Bestandteil der tatrichterlichen Feststellungen; die Revision kann gegen deren Würdigung nach § 337 StPO nicht ankämpfen.

2

Hat der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für schwerere oder weitere Tatbestände (z.B. vorsätzliche Tötung, Versuch), hat das Gericht diese rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen; ihr unzureichendes Erörtern kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Die Würdigung mehrerer zusammenhängender Tätlichkeiten kann eine Gesamtbetrachtung rechtfertigen; eine solche kann den Tatbestand des Raufhandels (§ 227 StGB) begründen, auch wenn einzelne Akte getrennt bewertet wurden.

4

Bei der Prüfung von Notwehr ist insbesondere die körperliche Überlegenheit, das Vorliegen eines andauernden Angriffs und das Verhalten des Verteidigenden zu berücksichtigen; formelhafte Feststellungen genügen nicht, wenn konkrete Umstände (Alter, Überlegenheit, Einschränkung des Fluchtwegs) vorliegen.

5

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist festzustellen, ob die dem Beschuldigten zurechenbare Verletzung ursächlich für den Tod war; ebenso sind strafrechtliche Unterlassungen (Unterlassen, schwere Misshandlungen zu verhindern) gegebenenfalls zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 5. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ Krs. ████████ ███ ████████ Josef P. 1. dort geboren am [REDACTED], 2. den Land- und ████████ ████ ██ aus ███████, dort geboren am [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 5. Oktober 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen, soweit es die Angeklagten ███████ und ██████ betrifft, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Nacht zum 24. Januar 1961 kam es in der Gastwirtschaft des Angeklagten Max ███████ ████████ (Kreis ███) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Rentner Karl ██████, dem Großvater des Wirts, auf der einen und dessen Enkel und dem Angeklagten ███ auf der anderen Seite. Im Verlaufe des Streits schlugen die Angeklagten und möglicherweise auch die früheren Mitangeklagten ███████ und ████████ Karl ███. Dieser musste in das Krankenhaus eingeliefert werden und starb nach einigen Tagen, weil sein Kreislauf wegen der erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen versagte.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und den Angeklagten Max ███ ebenso wie die Mitangeklagten ████████ und ███████ freigesprochen. Gegen diese Entscheidung haben ████ und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. ████ will freigesprochen werden, weil er in Notwehr gehandelt oder allenfalls deren Grenzen in Bestürzung, Furcht und Schrecken überschritten habe. Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass ██ █████ wegen Raufhandels und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und dass Max █████ ██████████████ worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███████ ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██ ████ kann nicht durchdringen. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass ████ im Laufe des Streits aus Wut Karl ██████ eine Bierflasche auf den Kopf schlug und dass er das auch nach seiner Vorstellung nicht etwa tat, um einen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

Diese auf den eigenen Angaben des Angeklagten ██████████████ (UA 25) beruhenden Feststellungen tragen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Was der Beschwerdeführer in der Revision dagegen anführt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters, auf die die Revision nicht gestützt werden kann (§ 337 StPO).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagten ███ und ███ betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Schwurgericht.

a) Die Verurteilung des Angeklagten ███ lässt nicht erkennen, dass das Schwurgericht den festgestellten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.

Nach dem Schlag mit der Bierflasche folgte ███ Karl █████████ den Treppenaufgang, schlug mit beiden Fäusten auf ihn ein und drückte ihn dann mit solcher Gewalt gegen die Küchentür, dass sie schließlich beide mit der Tür in die Küche fielen. Während hier Max ████ seinen Großvater am Boden festhielt und ihm mit Hilfe ███ das Messer entwand, versetzte ████ dem alten Mann weiter fortlaufend Schläge. Als Max █████ dann auf die Aufforderung seiner Ehefrau, den Misshandelten hinauszuschaffen, weil er sonst noch in der Küche sterben könne, seinen Großvater aufzuheben versuchte und dabei von diesem einen Fausthieb erhielt, schlug ███ „geradezu viehisch mit beiden Fäusten auf den am Boden Liegenden ein“ (UA 30), der „zu diesem Zeitpunkt bereits auf das schwerste angeschlagen war“ (UA 30), bis Max █████

ihn schließlich zurückhielt, weil der Geschlagene sonst sterben könnte. Gleichwohl schlug ███ kurz danach Karl ████████████ zu Boden und bearbeitete ihn dort weiter mit beiden Fäusten, bis Max ███ und ███████ ihn wieder zurückrissen. Darauf warf ██ ████ Bierflaschen nach dem alten Mann und schrie sinngemäß: „Hin muss er sein!“ Karl ██████ wurde so geschlagen, dass er an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen gestorben ist.

██ ██████ war bei den Misshandlungen mit; er schlug dem Greis eine Bierflasche auf den Kopf und war auch sonst der Hauptschläger; die anderen Anwesenden beurteilten die Misshandlungen für so gefährlich, dass sie sich zweimal zu der Bemerkung veranlasst sahen, der alte Mann werde die Schläge möglicherweise nicht überleben. Auch diese Hinweise hielten ███ nicht ab, die Tätlichkeiten fortzusetzen. Dazu kommt sein eigener wütender Ausspruch: „Hin muss er sein!“, was nach dem Sprachgebrauch der Beteiligten wohl heißen sollte: „Tot muss er sein!“ Diese Äußerung war nicht nur der Ausbruch unbeherrschter Wut, sondern möglicherweise die Bestätigung eines schon in den voraufgegangenen maßlosen Misshandlungen zum Ausdruck gekommenen Willens des Angeklagten ███, Karl ██████ zu töten, mit dem er verfeindet und auf den er zur Tatzeit wegen der zuvor an der Backe erlittenen tiefen Schnittwunde besonders wütend war. Das Schwurgericht ist ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf diese Frage bisher nicht eingegangen. Es hat überhaupt nicht untersucht, ob ████ eine vorsätzliche Tötung oder, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er den Tod des Misshandelten verursacht oder mitverursacht hat, eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat. Daher ist es nicht

ausgeschlossen, dass das Schwurgericht diesen nach dem festgestellten Sachverhalt naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat. Das ist, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, ein sachlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötigt, soweit es den ███████████ ███ betrifft.

b) Der Freispruch des Angeklagten Max ███████ begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht hat Max █████ Vorgehen gegen seinen Großvater in der Gaststube als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Selbst wenn man dieser Meinung folgt, hält die Ansicht des Schwurgerichts, das Einklemmen Karl ██████ in der Gaststubentür sei die erforderliche Verteidigung gewesen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Urteils, Max ███████████ „könne auch nicht nachgewiesen werden, dabei mehr als zur Abwehr des Angriffs erforderlich war, getan zu haben“, ist formelhaft. Das Schwurgericht ist dabei auf die besonderen Gegebenheiten nicht eingegangen, insbesondere nicht darauf, dass der 24jährige Enkel, der sich bewusst war, dass die übrigen Anwesenden auf seiner Seite standen, seinen 84jährigen Großvater körperlich überlegen war. Das Einklemmen in der Tür deutet zudem daraufhin, dass Max ███ dem alten Mann ein Übel zufügen wollte. Durch dieses Vorgehen konnte er nämllich nicht erreichen, dass sein Großvater die Gaststube ganz verließ; er hinderte ihn vielmehr daran. Schon wegen dieses Mangels muss das Urteil auch aufgehoben werden, soweit es Max ██████ betrifft.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht folgendes zu beachten haben:

1. Das Schwurgericht hat die Vorgänge bisher in einzelne Abschnitte unterteilt und diese jeweils getrennt gewürdigt. Gleichwohl hat es aber die gesanten Misshandlungen, die ███ Karl █████ zufügte, als natürliche Handlung angesehen (UA 38). Diese eine Beurteilung muss nicht falsch sein; sie kann aber leicht einen Widerspruch in sich bergen. Das Schwurgericht wird daher – je nach seinen neuen Feststellungen – sich darüber klar werden müssen, ob die ganzen Vorgänge nicht einer Gesamtbetrachtung zu unterwerfen sind.

2. Bei der neuen Prüfung, ob der Streit der Beteiligten als Raufhandel zu beurteilen ist, wird das Schwurgericht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten haben (BGHSt 15, 369; 14, 132; 16, 130).

Vom Boden der bisherigen Feststellungen hat es den Tatbestand des Raufhandels nicht zutreffend verneint. Vor allem war die Auseinandersetzung in der Küche, bei der Max ████ mit ███ seinen Großvater am Boden festhielt, auf dessen Unterarm kniete und ihm die Finger aufbog, damit ███ ihm das Messer gefahrlos wegnehmen konnte, während ████████████ auf den alten Mann einschlug, eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB. Das würde auch dann gelten, wenn Max ██████ dabei nicht rechtswidrig gehandelt haben sollte. Den bisherigen Feststellungen kann aber nicht entnommen werden, dass Max ███ █████ in Notwehr handelte. Ihn selbst griff sein Großvater zu dieser Zeit nicht an. Gegenüber ███ befand sich Karl ██████ in Notwehr; denn nur mit Hilfe seines Messers hatte er sich der pausenlosen Schläge des körperlich überlegenen jungen Mannes mit Aussicht auf Erfolg erwehren können.

Bei der Entscheidung, ob das Verhalten der Beteiligten als Raufhandel anzusehen ist, wird das Schwurgericht ferner genau zu untersuchen haben, wann dieser etwa begonnen hat. Wenn es seinen Anfang nicht schon in den Tätlichkeiten in der Gaststube sieht, wird es ferner feststellen müssen, ob Karl ██████ die tödliche Verletzung nicht etwa bereits vor Beginn der Schlägerei im Sinne des § 227 StGB beigebracht worden ist.

3. Wenn eine vorsätzliche Tötungshandlung des Angeklagten ████████ in Betracht kommen sollte, wird das Schwurgericht ferner neu prüfen müssen, ob dieser Angeklagte sich der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht hat. Das ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Sie hängt hauptsächlich davon ab, ob sich feststellen lässt, dass ███ Karl ███████ dessen Tod verursachende Verletzung zugefügt hat.

4. Schließlich wird das Schwurgericht sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob Max █████ sich nicht etwa dadurch strafbar gemacht hat, dass er als Enkel es unterließ, die schweren Misshandlungen seines Großvaters zu einem früheren Zeitpunkt zu unterbinden.

Dr. GeierFischerSanders
HübnerMai
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