Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafenentscheidung wegen unterlassener Erörterung des §46a Nr.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 661/99
Datum
18.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Gesamtstrafenfestsetzung ein. Der BGH hob den Urteilsausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht die Voraussetzungen des §46a Nr.2 StGB nicht erörtert hatte. Es bestand Anlass, die geleisteten Schadenswiedergutmachungen und deren persönliche Opferpflichten darzustellen und zu würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Umständen, die eine Anwendung des §46a StGB in Betracht bringen, hat das Gericht diese Vorschrift im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu prüfen und in seine Entscheidung einzubeziehen.

2

§46a Nr.2 StGB verlangt, dass der Täter das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt und dies mit erheblichen persönlichen Leistungen oder Verzicht verbunden ist; bloße Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt nicht.

3

Erhebt die Verteidigung Rückgriffe auf Wiedergutmachungsleistungen, muss das Urteil konkrete Feststellungen zu Art, Umfang und Bedeutung dieser Leistungen treffen und sie bei der Strafzumessung gewichten.

4

Unterbleibt die gebotene Erörterung wesentlicher Strafzumessungsgründe (z.B. §46a Nr.2 StGB), ist der angefochtene Ausspruch über die Strafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. September 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. September 1999, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit es den Angeklagten H. betrifft, erneut sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht § 46a Nr. 2 StGB unerörtert gelassen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlass.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hatte, nachdem das Urteil des Landgerichts vom 16. Oktober 1998 durch Beschluss vom 5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten H. betraf, allein im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben worden war, wiederum allein über diese zu entscheiden. Die Strafkammer ist zu der gleichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt. Maßgeblich für die Bemessung war, dass der Angeklagte mit dem Niedergang der Firma HK und umfangreichen Insolvenzdelikten einen Schaden bei den Kunden von über 700.000 DM verursacht hat. Andererseits war für die Strafkammer von nicht unerheblicher Bedeutung die vom Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft sowie das in der erneuten Hauptverhandlung belegte ernsthafte Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung.

Bei diesen Ausführungen im Urteil kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob — wie die Revision behauptet — die Voraussetzungen des § 46a StGB gegeben sind. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, dass der Täter „einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag“ erbringt (BTDrucks. 12/6853 S. 22). Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH NStZ 1995, 492 m.w.Nachw.). Die Strafkammer begnügt sich mitzuteilen, dass in der erneuten Hauptverhandlung Bemühungen um Schadenswiedergutmachung erörtert und auch belegt worden sind. Darüber, ob diese Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der genannten Vorschrift erfolgt sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigen Feststellungen sprechen allerdings dafür, dass die von der Revision behaupteten Entschädigungen der Opfer zu erheblichen Einschränkungen des Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein könnten. Bei dieser Sachlage hätte die Kammer die Bemühungen des Angeklagten im Einzelnen darlegen und gewichten müssen.

Schafer Granderath Boetticher Schomburg v. Lienen

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